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Sie können sich § 70 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon abhängig, daß der Aktionär während eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. 2Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat.
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4 | Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. | 4 | Finanzdienstleistungsinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein nach § 53 | ||
5 | 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen | 5 | Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des | ||
6 | gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär | 6 | Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines | ||
7 | zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als | 7 | Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie | ||
8 | Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei | 8 | unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei | ||
9 | einer Bestandsübertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § | 9 | Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach | ||
10 | 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat. | 10 | § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über | ||
11 | Bausparkassen erworben hat. |
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