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Sie können sich § 67 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. 2Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. 3Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. 4Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens. 5Um die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 zu übermitteln, richtet die Gesellschaft zur Ausgabe von elektronischen Aktien in Zusammenarbeit mit der registerführenden Stelle des zentralen Registers gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder des Kryptowertpapierregisters gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein Meldesystem ein.
(2) 1Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. 2Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. 3Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist.
(3) 1Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. 2Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen.
(4) 1Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. 2Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. 3Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. 4Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. 5Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotführende Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. 6Wird ein Intermediär im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3. 7§ 67d bleibt unberührt.
(5) 1Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. 2Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.
(6) 1Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. 2Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. 3Die Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. 4Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. 5Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.
(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.
Eintragung im Aktienregister | Eintragung im Aktienregister | ||||
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t | 1 | Eintragung im Aktienregister | t | 1 | Eintragung im Aktienregister |
Eintragung im Aktienregister | Eintragung im Aktienregister | ||||
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f | 1 | (1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des | f | 1 | (1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des |
n | 2 | Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen | n | 2 | Namens, Vornamens, Geburtsdatums und einer Anschrift sowie einer |
3 | Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei | 3 | elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer | ||
4 | Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft | 4 | und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft | ||
5 | einzutragen. Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben | 5 | einzutragen. Ist ein Aktionär selbst eine juristische Person oder | ||
6 | nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter | 6 | rechtsfähige Personengesellschaft, sind in das Aktienregister deren Firma oder | ||
7 | welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem | 7 | Name, Sitz und Anschrift einzutragen. Eine Gesellschaft bürgerlichen | ||
8 | anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem inländischen, EU- | 8 | Rechts kann nur in das Aktienregister eingetragen und Veränderungen an ihrer | ||
9 | oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch | 9 | Eintragung können nur vorgenommen werden, wenn sie in das | ||
10 | gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen | 10 | Gesellschaftsregister eingetragen ist. Der Aktionär ist verpflichtet, der | ||
11 | und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des | 11 | Gesellschaft die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 mitzuteilen. Die Satzung | ||
12 | kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im | ||||
13 | eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die | ||||
12 | inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im | 14 | zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen | ||
13 | Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine | 15 | nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht | ||
14 | eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft | 16 | ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten | ||
15 | des Investmentvermögens. Um die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 zu | 17 | werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen | ||
16 | übermitteln, richtet die Gesellschaft zur Ausgabe von elektronischen Aktien in | 18 | Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt | ||
17 | Zusammenarbeit mit der registerführenden Stelle des zentralen Registers gemäß | 19 | das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als | ||
18 | § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder des | 20 | Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens. Um die Angaben | ||
21 | nach den Sätzen 1 und 2 zu übermitteln, richtet die Gesellschaft zur Ausgabe | ||||
22 | von elektronischen Aktien in Zusammenarbeit mit der registerführenden Stelle | ||||
19 | Kryptowertpapierregisters gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische | 23 | des zentralen Registers gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische | ||
20 | Wertpapiere ein Meldesystem ein. | 24 | Wertpapiere oder des Kryptowertpapierregisters gemäß § 16 Absatz 2 des | ||
25 | Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein Meldesystem ein. | ||||
21 | (2) Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus | 26 | (2) Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus | ||
22 | Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Jedoch | 27 | Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Jedoch | ||
n | 23 | bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 | n | 28 | bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 5 |
24 | bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer | 29 | bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer | ||
25 | eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen | 30 | eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen | ||
26 | gehören, nicht erfüllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, | 31 | gehören, nicht erfüllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, | ||
27 | solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und | 32 | solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und | ||
28 | Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist. | 33 | Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist. | ||
29 | (3) Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung | 34 | (3) Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung | ||
30 | und Nachweis. Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung | 35 | und Nachweis. Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung | ||
31 | nach § 67d Absatz 4 vornehmen. | 36 | nach § 67d Absatz 4 vornehmen. | ||
32 | (4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden | 37 | (4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden | ||
33 | Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des | 38 | Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des | ||
34 | Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten | 39 | Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten | ||
35 | zu übermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen | 40 | zu übermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen | ||
36 | unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im | 41 | unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im | ||
37 | Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, | 42 | Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, | ||
t | 38 | hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, | t | 43 | hat er die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Angaben zu demjenigen zu |
39 | für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen | 44 | übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend für | ||
40 | Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 | 45 | denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. Absatz | ||
41 | gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. Wird der Inhaber von | 46 | 1 Satz 6 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. Wird | ||
42 | Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotführende | 47 | der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist | ||
43 | Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung | 48 | der depotführende Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, | ||
44 | der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in | 49 | sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen | ||
45 | das Aktienregister eintragen zu lassen. Wird ein Intermediär im Rahmen | 50 | Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. Wird ein | ||
46 | eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das | 51 | Intermediär im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur | ||
47 | Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge | 52 | vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese | ||
48 | des Absatzes 2 aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen | 53 | Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 aus und führt nicht zur | ||
49 | Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3. § 67d bleibt unberührt. | 54 | Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 5. § 67d | ||
55 | bleibt unberührt. | ||||
50 | (5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in | 56 | (5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in | ||
51 | das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung | 57 | das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung | ||
52 | nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung | 58 | nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung | ||
53 | benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines | 59 | benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines | ||
54 | Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der | 60 | Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der | ||
55 | Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben. | 61 | Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben. | ||
56 | (6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner | 62 | (6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner | ||
57 | Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei | 63 | Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei | ||
58 | nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die | 64 | nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die | ||
59 | Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 | 65 | Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 | ||
60 | mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären | 66 | mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären | ||
61 | verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur | 67 | verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur | ||
62 | verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in | 68 | verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in | ||
63 | angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren. | 69 | angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren. | ||
64 | (7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine. | 70 | (7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine. |
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