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Sie können sich § 255b AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien | |||||
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t | t | 1 | Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien |
Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien | |||||
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t | t | 1 | (1) Die gemäß § 255a Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 zusätzlich zu | ||
2 | gewährenden Aktien können nach Maßgabe dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 4 | ||||
3 | durch eine weitere Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage geschaffen werden. | ||||
4 | Gegenstand der Sacheinlage ist der Anspruch der anspruchsberechtigten | ||||
5 | Aktionäre auf Gewährung zusätzlicher Aktien, der durch gerichtliche | ||||
6 | Entscheidung (§ 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes) oder gerichtlichen | ||||
7 | Vergleich (§ 11 Absatz 2 bis 4 des Spruchverfahrensgesetzes) festgestellt | ||||
8 | wurde; der Anspruch erlischt mit Eintragung der Durchführung der weiteren | ||||
9 | Kapitalerhöhung (§ 189 dieses Gesetzes). Wird der Anspruch durch | ||||
10 | gerichtliche Entscheidung (§ 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes) | ||||
11 | festgestellt, kann die Sacheinlage nicht geleistet werden, bevor die | ||||
12 | Rechtskraft eingetreten ist. | ||||
13 | (2) Anstelle der Festsetzungen nach § 183 Absatz 1 Satz 1 und § 205 Absatz 2 | ||||
14 | Satz 1 genügt | ||||
15 | 1. | ||||
16 | die Bestimmung, dass die auf Grund der zu bezeichnenden gerichtlichen | ||||
17 | Entscheidung oder des zu bezeichnenden gerichtlich protokollierten Vergleichs | ||||
18 | festgestellten Ansprüche der anspruchsberechtigten Aktionäre auf Gewährung | ||||
19 | zusätzlicher Aktien eingebracht werden, sowie | ||||
20 | 2. | ||||
21 | die Angabe des auf Grund der gerichtlichen Entscheidung oder des Vergleichs | ||||
22 | zu gewährenden Nennbetrags, bei Stückaktien die Zahl der zu gewährenden Aktien. | ||||
23 | § 182 Absatz 4 sowie die §§ 186, 187 und 203 Absatz 3 sind nicht anzuwenden. | ||||
24 | (3) Die Gesellschaft hat einen Treuhänder zu bestellen. Dieser ist ermächtigt, | ||||
25 | im eigenen Namen | ||||
26 | 1. | ||||
27 | die Ansprüche auf Gewährung zusätzlicher Aktien an die Gesellschaft | ||||
28 | abzutreten, | ||||
29 | 2. | ||||
30 | die zusätzlich zu gewährenden Aktien zu zeichnen, | ||||
31 | 3. | ||||
32 | die gemäß § 255a zusätzlich zu gewährenden Aktien, baren Zuzahlungen und | ||||
33 | Entschädigungen in Geld in Empfang zu nehmen sowie | ||||
34 | 4. | ||||
35 | alle von den anspruchsberechtigten Aktionären abzugebenden Erklärungen | ||||
36 | abzugeben, soweit diese für den Erwerb der Aktien erforderlich sind. | ||||
37 | § 35 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. | ||||
38 | (4) Den Anmeldungen nach den §§ 184 und 188 ist in Ausfertigung oder | ||||
39 | öffentlich beglaubigter Abschrift die gerichtliche Entscheidung oder der | ||||
40 | gerichtlich protokollierte Vergleich, aus der oder dem sich der zusätzlich zu | ||||
41 | gewährende Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu | ||||
42 | gewährenden Aktien ergibt, beizufügen. § 188 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht | ||||
43 | anzuwenden. | ||||
44 | (5) § 182 Absatz 4 sowie die §§ 186, 187 und 203 Absatz 3 sind nicht | ||||
45 | anzuwenden auf Kapitalerhöhungen, die durchgeführt werden, um zusätzliche | ||||
46 | Aktien auf Grund gemäß § 255a Absatz 2 Satz 3 ausgeübter Bezugsrechte zu | ||||
47 | gewähren. | ||||
48 | (6) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 255 Absatz | ||||
49 | 2 entsprechend. |
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