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Sie können sich § 255a AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Gewährung zusätzlicher Aktien | |||||
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t | t | 1 | (1) Im Beschluss über die Kapitalerhöhung kann bestimmt werden, dass | ||
2 | anstelle einer baren Ausgleichszahlung (§ 255 Absatz 4) zusätzliche Aktien der | ||||
3 | Gesellschaft gewährt werden. § 72a Absatz 1 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes | ||||
4 | findet entsprechende Anwendung. | ||||
5 | (2) Neue Aktien, die nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Rahmen einer | ||||
6 | weiteren Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf Grund eines | ||||
7 | unangemessenen Wertes der Einlage nicht gewährt wurden, und nach Eintragung | ||||
8 | der Kapitalerhöhung erfolgte Kapitalherabsetzungen ohne Rückzahlung von Teilen | ||||
9 | des Grundkapitals sind bei dem Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Aktien zu | ||||
10 | berücksichtigen. Bezugsrechte, die den anspruchsberechtigten Aktionären | ||||
11 | bei einer nach Eintragung der Kapitalerhöhung erfolgten weiteren | ||||
12 | Kapitalerhöhung gegen Einlagen auf Grund einer unangemessen niedrigen Einlage | ||||
13 | nicht zustanden, sind ihnen nachträglich einzuräumen. Die | ||||
14 | anspruchsberechtigten Aktionäre müssen ihr Bezugsrecht nach Satz 2 gegenüber | ||||
15 | der Gesellschaft binnen eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft der | ||||
16 | Entscheidung des Gerichts (§ 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes) | ||||
17 | ausüben. | ||||
18 | (3) Anstelle zusätzlicher Aktien ist den anspruchsberechtigten Aktionären | ||||
19 | Ausgleich durch eine bare Zuzahlung gemäß § 255 Absatz 4 bis 7 zu gewähren, | ||||
20 | 1. | ||||
21 | um Spitzenbeträge auszugleichen oder | ||||
22 | 2. | ||||
23 | wenn die Gewährung zusätzlicher Aktien unmöglich geworden ist. | ||||
24 | (4) Anstelle zusätzlicher Aktien ist denjenigen Aktionären, die anlässlich | ||||
25 | einer nach Eintragung der Kapitalerhöhung erfolgten strukturverändernden | ||||
26 | Maßnahme aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, eine Entschädigung in Geld | ||||
27 | unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft zu gewährenden Abfindung zu | ||||
28 | leisten. | ||||
29 | (5) Zusätzlich zur Gewährung zusätzlicher Aktien ist den anspruchsberechtigten | ||||
30 | Aktionären eine Entschädigung in Geld zu leisten für Gewinne oder einen | ||||
31 | angemessenen Ausgleich gemäß § 304 des Aktiengesetzes, soweit diese auf Grund | ||||
32 | einer unangemessenen niedrigen Einlage nicht ausgeschüttet oder geleistet | ||||
33 | worden sind. | ||||
34 | (6) § 255 Absatz 5 bis 7 ist mit Ausnahme von Absatz 6 Satz 1 entsprechend | ||||
35 | anzuwenden. Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld gemäß den Absätzen 3 | ||||
36 | und 4 sind gemäß § 255 Absatz 6 Satz 1 ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, zu dem | ||||
37 | die Abfindung oder der Anspruch auf Gewinnausschüttung oder die wiederkehrende | ||||
38 | Leistung fällig geworden wäre. In den Fällen des § 255b endet der | ||||
39 | Zinslauf, sobald der Treuhänder gemäß § 255b Absatz 3 die Aktien, die bare | ||||
40 | Zuzahlung oder die Entschädigung in Geld empfangen hat. | ||||
41 | (7) Das Risiko der Beschaffung der zusätzlich zu gewährenden Aktien trägt die | ||||
42 | Gesellschaft. |
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