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Sie können sich § 192 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft hat oder auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) einräumt (bedingte Kapitalerhöhung).
(2) Die bedingte Kapitalerhöhung soll nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden:
(3) 1Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf die Hälfte und der Nennbetrag des nach Absatz 2 Nr. 3 beschlossenen Kapitals den zehnten Teil des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlußfassung über die bedingte Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen. 2§ 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß. 3Satz 1 gilt nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Nummer 1, die nur zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen Umtausch zu ermöglichen, zu dem sie für den Fall ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder zum Zweck der Abwendung einer Überschuldung berechtigt ist. 4Ist die Gesellschaft ein Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, gilt Satz 1 ferner nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Nummer 1, die zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen Umtausch zur Erfüllung bankaufsichtsrechtlicher oder zum Zweck der Restrukturierung oder Abwicklung erlassener Anforderungen zu ermöglichen. 5Eine Anrechnung von bedingtem Kapital, auf das Satz 3 oder Satz 4 Anwendung findet, auf sonstiges bedingtes Kapital erfolgt nicht.
(4) Ein Beschluß der Hauptversammlung, der dem Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung entgegensteht, ist nichtig.
(5) Die folgenden Vorschriften über das Bezugsrecht gelten sinngemäß für das Umtauschrecht.
Voraussetzungen | Voraussetzungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen, die | f | 1 | (1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen, die |
2 | nur so weit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht | 2 | nur so weit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht | ||
3 | Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft hat oder auf die neuen Aktien | 3 | Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft hat oder auf die neuen Aktien | ||
4 | (Bezugsaktien) einräumt (bedingte Kapitalerhöhung). | 4 | (Bezugsaktien) einräumt (bedingte Kapitalerhöhung). | ||
5 | (2) Die bedingte Kapitalerhöhung soll nur zu folgenden Zwecken beschlossen | 5 | (2) Die bedingte Kapitalerhöhung soll nur zu folgenden Zwecken beschlossen | ||
6 | werden: | 6 | werden: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten auf Grund von | 8 | zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten auf Grund von | ||
9 | Wandelschuldverschreibungen; | 9 | Wandelschuldverschreibungen; | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen; | 11 | zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen; | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der | 13 | zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der | ||
14 | Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Wege | 14 | Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Wege | ||
15 | des Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses. | 15 | des Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses. | ||
n | 16 | (3) Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf die Hälfte und der | n | 16 | (3) Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf sechzig vom Hundert und der |
17 | Nennbetrag des nach Absatz 2 Nr. 3 beschlossenen Kapitals den zehnten Teil des | 17 | Nennbetrag des nach | ||
18 | 1. | ||||
19 | Absatz 2 Nummer 1 beschlossenen Kapitals die Hälfte, | ||||
20 | 2. | ||||
21 | Absatz 2 Nummer 3 beschlossenen Kapitals zwanzig vom Hundert | ||||
18 | Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlußfassung über die bedingte | 22 | des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlussfassung über die bedingte | ||
19 | Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen. § 182 Abs. 1 Satz 5 gilt | 23 | Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen. § 182 Abs. 1 Satz 5 gilt | ||
n | 20 | sinngemäß. Satz 1 gilt nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Absatz | n | 24 | sinngemäß. Satz 1 gilt nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 |
21 | 2 Nummer 1, die nur zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen | 25 | Nummer 1, die nur zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen | ||
22 | Umtausch zu ermöglichen, zu dem sie für den Fall ihrer drohenden | 26 | Umtausch zu ermöglichen, zu dem sie für den Fall ihrer drohenden | ||
23 | Zahlungsunfähigkeit oder zum Zweck der Abwendung einer Überschuldung | 27 | Zahlungsunfähigkeit oder zum Zweck der Abwendung einer Überschuldung | ||
n | 24 | berechtigt ist. Ist die Gesellschaft ein Institut im Sinne des § 1 Absatz | n | 28 | berechtigt ist. Ist die Gesellschaft ein Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b |
25 | 1b des Kreditwesengesetzes, gilt Satz 1 ferner nicht für eine bedingte | 29 | des Kreditwesengesetzes, gilt Satz 1 ferner nicht für eine bedingte | ||
26 | Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Nummer 1, die zu dem Zweck beschlossen wird, der | 30 | Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Nummer 1, die zu dem Zweck beschlossen wird, der | ||
27 | Gesellschaft einen Umtausch zur Erfüllung bankaufsichtsrechtlicher oder zum | 31 | Gesellschaft einen Umtausch zur Erfüllung bankaufsichtsrechtlicher oder zum | ||
28 | Zweck der Restrukturierung oder Abwicklung erlassener Anforderungen zu | 32 | Zweck der Restrukturierung oder Abwicklung erlassener Anforderungen zu | ||
t | 29 | ermöglichen. Eine Anrechnung von bedingtem Kapital, auf das Satz 3 oder | t | 33 | ermöglichen. Eine Anrechnung von bedingtem Kapital, auf das Satz 3 oder Satz 4 |
30 | Satz 4 Anwendung findet, auf sonstiges bedingtes Kapital erfolgt nicht. | 34 | Anwendung findet, auf sonstiges bedingtes Kapital erfolgt nicht. | ||
31 | (4) Ein Beschluß der Hauptversammlung, der dem Beschluß über die bedingte | 35 | (4) Ein Beschluß der Hauptversammlung, der dem Beschluß über die bedingte | ||
32 | Kapitalerhöhung entgegensteht, ist nichtig. | 36 | Kapitalerhöhung entgegensteht, ist nichtig. | ||
33 | (5) Die folgenden Vorschriften über das Bezugsrecht gelten sinngemäß für das | 37 | (5) Die folgenden Vorschriften über das Bezugsrecht gelten sinngemäß für das | ||
34 | Umtauschrecht. | 38 | Umtauschrecht. |
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