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Sie können sich § 123 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. 2Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.
(2) 1Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. 2Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. 3In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. 4Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. 5Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.
(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.
(4) 1Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 aus. 2Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. 3Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. 4In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. 5Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. 6Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister.
Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis | Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis | ||||
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t | 1 | Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis | t | 1 | Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis |
Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis | Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis | ||||
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f | 1 | (1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der | f | 1 | (1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der |
2 | Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. | 2 | Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. | ||
3 | (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die | 3 | (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die | ||
4 | Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor | 4 | Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor | ||
5 | der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in | 5 | der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in | ||
6 | der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der | 6 | der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der | ||
7 | Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund | 7 | Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund | ||
8 | einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende | 8 | einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende | ||
9 | Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die | 9 | Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die | ||
10 | Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist. | 10 | Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist. | ||
11 | (3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der | 11 | (3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der | ||
12 | Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz | 12 | Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz | ||
13 | 5 gilt in diesem Fall entsprechend. | 13 | 5 gilt in diesem Fall entsprechend. | ||
14 | (4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis | 14 | (4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis | ||
15 | gemäß § 67c Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c | 15 | gemäß § 67c Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c | ||
t | 16 | Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. | t | 16 | Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Geschäftsschluss |
17 | Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der | 17 | des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft | ||
18 | in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der | 18 | unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs | ||
19 | Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund | 19 | Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung | ||
20 | einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende | 20 | auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu | ||
21 | Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im | 21 | bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht | ||
22 | Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder | 22 | mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der | ||
23 | für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht | 23 | Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den | ||
24 | hat. | 24 | Nachweis erbracht hat. | ||
25 | (5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur | 25 | (5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur | ||
26 | Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 | 26 | Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 | ||
27 | Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister. | 27 | Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister. |
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