f | (1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der | f | (1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der |
| Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. | | Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. |
| (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die | | (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die |
| Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor | | Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor |
| der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in | | der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in |
| der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der | | der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der |
| Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund | | Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund |
| einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende | | einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende |
| Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die | | Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die |
| Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist. | | Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist. |
| (3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der | | (3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der |
| Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz | | Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz |
| 5 gilt in diesem Fall entsprechend. | | 5 gilt in diesem Fall entsprechend. |
| (4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis | | (4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis |
| gemäß § 67c Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c | | gemäß § 67c Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c |
t | Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. | t | Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Geschäftsschluss |
| Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der | | des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft |
| in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der | | unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs |
| Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund | | Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung |
| einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende | | auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu |
| Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im | | bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht |
| Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder | | mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der |
| für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht | | Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den |
| hat. | | Nachweis erbracht hat. |
| (5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur | | (5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur |
| Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 | | Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 |
| Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister. | | Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister. |