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Sie können sich § 10 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Aktien lauten auf Namen. Sie können auf den Inhaber lauten, wenn
(2) 1Die Aktien müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. 2Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.
(3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.
(4) 1Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. 2Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
(5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Aktien und Zwischenscheine | Aktien und Zwischenscheine | ||||
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t | 1 | Aktien und Zwischenscheine | t | 1 | Aktien und Zwischenscheine |
Aktien und Zwischenscheine | Aktien und Zwischenscheine | ||||
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f | 1 | (1) Die Aktien lauten auf Namen. Sie können auf den Inhaber lauten, wenn | f | 1 | (1) Die Aktien lauten auf Namen. Sie können auf den Inhaber lauten, wenn |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Gesellschaft börsennotiert ist oder | 3 | die Gesellschaft börsennotiert ist oder | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde | 5 | der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde | ||
6 | bei einer der folgenden Stellen hinterlegt wird: | 6 | bei einer der folgenden Stellen hinterlegt wird: | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 des | 8 | einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 des | ||
9 | Depotgesetzes, | 9 | Depotgesetzes, | ||
10 | b) | 10 | b) | ||
11 | einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland- | 11 | einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland- | ||
12 | Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen | 12 | Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen | ||
13 | Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der | 13 | Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der | ||
14 | Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über | 14 | Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über | ||
15 | Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und | 15 | Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und | ||
16 | der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) oder | 16 | der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) oder | ||
17 | c) | 17 | c) | ||
18 | einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 | 18 | einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 | ||
n | 19 | Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt. | n | 19 | Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt, oder |
20 | 3. | ||||
21 | die Verbriefung ausgeschlossen ist und die Aktie in einem zentralen | ||||
22 | Wertpapierregister gemäß § 12 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere | ||||
23 | eingetragen wird. | ||||
20 | Solange im Fall des Satzes 2 Nummer 2 die Sammelurkunde nicht hinterlegt ist, | 24 | Solange im Fall des Satzes 2 Nummer 2 die Sammelurkunde nicht hinterlegt ist, | ||
21 | ist § 67 entsprechend anzuwenden. | 25 | ist § 67 entsprechend anzuwenden. | ||
22 | (2) Die Aktien müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung | 26 | (2) Die Aktien müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung | ||
23 | des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Der Betrag der Teilleistungen ist in | 27 | des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Der Betrag der Teilleistungen ist in | ||
24 | der Aktie anzugeben. | 28 | der Aktie anzugeben. | ||
25 | (3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten. | 29 | (3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten. | ||
26 | (4) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus | 30 | (4) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus | ||
27 | der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. | 31 | der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. | ||
28 | (5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines | 32 | (5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines | ||
29 | Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. | 33 | Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. | ||
t | t | 34 | (6) In der Satzung ist die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, | ||
35 | die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister | ||||
36 | eingetragen werden. Die Eintragung in ein Kryptowertpapierregister gemäß § | ||||
37 | 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist nur zulässig, wenn dies in | ||||
38 | der Satzung ausdrücklich zugelassen ist. |
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