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Sie können sich § 294 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen kann anstelle des Namens des anderen Vertragsteils auch eine andere Bezeichnung eingetragen werden, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt. 2Der Anmeldung sind der Vertrag sowie, wenn er nur mit Zustimmung der Hauptversammlung des anderen Vertragsteils wirksam wird, die Niederschrift dieses Beschlusses und ihre Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(2) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.
Eintragung. Wirksamwerden | Eintragung. Wirksamwerden | ||||
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2 | Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung | 2 | Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung | ||
3 | in das Handelsregister anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von | 3 | in das Handelsregister anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von | ||
4 | Teilgewinnabführungsverträgen kann anstelle des Namens des anderen | 4 | Teilgewinnabführungsverträgen kann anstelle des Namens des anderen | ||
5 | Vertragsteils auch eine andere Bezeichnung eingetragen werden, die den | 5 | Vertragsteils auch eine andere Bezeichnung eingetragen werden, die den | ||
6 | jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt. Der Anmeldung | 6 | jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt. Der Anmeldung | ||
7 | sind der Vertrag sowie, wenn er nur mit Zustimmung der Hauptversammlung des | 7 | sind der Vertrag sowie, wenn er nur mit Zustimmung der Hauptversammlung des | ||
8 | anderen Vertragsteils wirksam wird, die Niederschrift dieses Beschlusses und | 8 | anderen Vertragsteils wirksam wird, die Niederschrift dieses Beschlusses und | ||
9 | ihre Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift | 9 | ihre Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift | ||
10 | beizufügen. | 10 | beizufügen. | ||
11 | (2) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister | 11 | (2) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister | ||
12 | des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist. | 12 | des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist. |
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