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Sie können sich § 171 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. 2Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. 3Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. 4Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) und den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.
(2) 1Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. 2In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. 3Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. 4Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. 5Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.
(3) 1Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. 2Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. 3Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. 2Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.
Prüfung durch den Aufsichtsrat | Prüfung durch den Aufsichtsrat | ||||
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t | 1 | Prüfung durch den Aufsichtsrat | t | 1 | Prüfung durch den Aufsichtsrat |
Prüfung durch den Aufsichtsrat | Prüfung durch den Aufsichtsrat | ||||
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f | 1 | (1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den | f | 1 | (1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den |
2 | Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei | 2 | Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei | ||
3 | Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den | 3 | Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den | ||
4 | Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder | 4 | Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder | ||
5 | der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an | 5 | der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an | ||
6 | den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese | 6 | den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese | ||
7 | Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, | 7 | Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, | ||
8 | insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des | 8 | insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des | ||
9 | Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. | 9 | Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. | ||
10 | Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und | 10 | Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und | ||
11 | über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht | 11 | über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht | ||
12 | hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht | 12 | hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht | ||
t | 13 | (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) und den gesonderten nichtfinanziellen | t | 13 | (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen |
14 | Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) zu prüfen, sofern sie erstellt | 14 | Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den | ||
15 | wurden. | 15 | Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des | ||
16 | Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des | ||||
17 | Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden. | ||||
16 | (2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die | 18 | (2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die | ||
17 | Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch | 19 | Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch | ||
18 | mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der | 20 | mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der | ||
19 | Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten | 21 | Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten | ||
20 | Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet | 22 | Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet | ||
21 | worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse | 23 | worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse | ||
22 | mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, | 24 | mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, | ||
23 | so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des | 25 | so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des | ||
24 | Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß | 26 | Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß | ||
25 | des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden | 27 | des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden | ||
26 | Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom | 28 | Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom | ||
27 | Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ | 29 | Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ | ||
28 | 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende | 30 | 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende | ||
29 | Anwendung auf den Konzernabschluss. | 31 | Anwendung auf den Konzernabschluss. | ||
30 | (3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem | 32 | (3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem | ||
31 | ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der | 33 | ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der | ||
32 | Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand | 34 | Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand | ||
33 | dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem | 35 | dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem | ||
34 | Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der | 36 | Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der | ||
35 | weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht | 37 | weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht | ||
36 | gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt | 38 | gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt | ||
37 | das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses. | 39 | das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses. | ||
38 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses | 40 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses | ||
39 | nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 | 41 | nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 | ||
40 | genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen | 42 | genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen | ||
41 | legen. | 43 | legen. |
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