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Sie können sich § 170 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. 2Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. 3Nach Satz 1 vorzulegen sind auch der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) und der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), sofern sie erstellt wurden.
(2) Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern:
1. | Verteilung an die Aktionäre | ... |
2. | Einstellung in Gewinnrücklagen | ... |
3. | Gewinnvortrag | ... |
4. | Bilanzgewinn | ... |
(3) 1Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. 2Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln.
Vorlage an den Aufsichtsrat | Vorlage an den Aufsichtsrat | ||||
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t | 1 | Vorlage an den Aufsichtsrat | t | 1 | Vorlage an den Aufsichtsrat |
Vorlage an den Aufsichtsrat | Vorlage an den Aufsichtsrat | ||||
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f | 1 | (1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich | f | 1 | (1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich |
2 | nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Satz 1 gilt | 2 | nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Satz 1 gilt | ||
3 | entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des | 3 | entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des | ||
4 | Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des | 4 | Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des | ||
5 | Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Nach | 5 | Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Nach | ||
6 | Satz 1 vorzulegen sind auch der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (§ | 6 | Satz 1 vorzulegen sind auch der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (§ | ||
t | 7 | 289b des Handelsgesetzbuchs) und der gesonderte nichtfinanzielle | t | 7 | 289b des Handelsgesetzbuchs), der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht |
8 | (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), der Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, | ||||
9 | 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § | ||||
8 | Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), sofern sie erstellt wurden. | 10 | 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs, sofern sie erstellt wurden. | ||
9 | (2) Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den | 11 | (2) Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den | ||
10 | er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Der | 12 | er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Der | ||
11 | Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu | 13 | Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu | ||
12 | gliedern: | 14 | gliedern: | ||
13 | 1.| Verteilung an die Aktionäre| ... | 15 | 1.| Verteilung an die Aktionäre| ... | ||
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15 | 2.| Einstellung in Gewinnrücklagen| ... | 17 | 2.| Einstellung in Gewinnrücklagen| ... | ||
16 | 3.| Gewinnvortrag| ... | 18 | 3.| Gewinnvortrag| ... | ||
17 | 4.| Bilanzgewinn| ... | 19 | 4.| Bilanzgewinn| ... | ||
18 | (3) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und | 20 | (3) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und | ||
19 | Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen und Prüfungsberichte | 21 | Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen und Prüfungsberichte | ||
20 | sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies | 22 | sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies | ||
21 | beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln. | 23 | beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln. |
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