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Sie können sich § 101 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zu wählen sind. 2An Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nur gemäß §§ 6 und 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes gebunden.
(2) 1Ein Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, kann nur durch die Satzung und nur für bestimmte Aktionäre oder für die jeweiligen Inhaber bestimmter Aktien begründet werden. 2Inhabern bestimmter Aktien kann das Entsendungsrecht nur eingeräumt werden, wenn die Aktien auf Namen lauten und ihre Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. 3Die Aktien der Entsendungsberechtigten gelten nicht als eine besondere Gattung. 4Die Entsendungsrechte können insgesamt höchstens für ein Drittel der sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre eingeräumt werden.
(3) 1Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden. 2Jedoch kann für jedes Aufsichtsratsmitglied mit Ausnahme des weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt wird, ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt. 3Das Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit dem Aufsichtsratsmitglied bestellt werden. 4Auf seine Bestellung sowie die Nichtigkeit und Anfechtung seiner Bestellung sind die für das Aufsichtsratsmitglied geltenden Vorschriften anzuwenden.
Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder | Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder | ||||
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f | 1 | (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung | f | 1 | (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung |
2 | gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als | 2 | gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als | ||
3 | Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem | 3 | Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem | ||
t | 4 | Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz | t | 4 | Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über |
5 | über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden | 5 | die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden | ||
6 | Verschmelzung zu wählen sind. An Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung | 6 | Verschmelzung oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei | ||
7 | grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung zu wählen | ||||
8 | sind. An Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nur gemäß §§ 6 und 8 des | ||||
7 | nur gemäß §§ 6 und 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes gebunden. | 9 | Montan-Mitbestimmungsgesetzes gebunden. | ||
8 | (2) Ein Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, kann nur durch | 10 | (2) Ein Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, kann nur durch | ||
9 | die Satzung und nur für bestimmte Aktionäre oder für die jeweiligen Inhaber | 11 | die Satzung und nur für bestimmte Aktionäre oder für die jeweiligen Inhaber | ||
10 | bestimmter Aktien begründet werden. Inhabern bestimmter Aktien kann das | 12 | bestimmter Aktien begründet werden. Inhabern bestimmter Aktien kann das | ||
11 | Entsendungsrecht nur eingeräumt werden, wenn die Aktien auf Namen lauten und | 13 | Entsendungsrecht nur eingeräumt werden, wenn die Aktien auf Namen lauten und | ||
12 | ihre Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Die | 14 | ihre Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Die | ||
13 | Aktien der Entsendungsberechtigten gelten nicht als eine besondere Gattung. | 15 | Aktien der Entsendungsberechtigten gelten nicht als eine besondere Gattung. | ||
14 | Die Entsendungsrechte können insgesamt höchstens für ein Drittel der sich | 16 | Die Entsendungsrechte können insgesamt höchstens für ein Drittel der sich | ||
15 | aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder | 17 | aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder | ||
16 | der Aktionäre eingeräumt werden. | 18 | der Aktionäre eingeräumt werden. | ||
17 | (3) Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt | 19 | (3) Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt | ||
18 | werden. Jedoch kann für jedes Aufsichtsratsmitglied mit Ausnahme des | 20 | werden. Jedoch kann für jedes Aufsichtsratsmitglied mit Ausnahme des | ||
19 | weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem | 21 | weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem | ||
20 | Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen | 22 | Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen | ||
21 | Aufsichtsratsmitglieder gewählt wird, ein Ersatzmitglied bestellt werden, das | 23 | Aufsichtsratsmitglieder gewählt wird, ein Ersatzmitglied bestellt werden, das | ||
22 | Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf | 24 | Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf | ||
23 | seiner Amtszeit wegfällt. Das Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit dem | 25 | seiner Amtszeit wegfällt. Das Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit dem | ||
24 | Aufsichtsratsmitglied bestellt werden. Auf seine Bestellung sowie die | 26 | Aufsichtsratsmitglied bestellt werden. Auf seine Bestellung sowie die | ||
25 | Nichtigkeit und Anfechtung seiner Bestellung sind die für das | 27 | Nichtigkeit und Anfechtung seiner Bestellung sind die für das | ||
26 | Aufsichtsratsmitglied geltenden Vorschriften anzuwenden. | 28 | Aufsichtsratsmitglied geltenden Vorschriften anzuwenden. |
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