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Sie können sich § 28 AGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann in Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Beteiligte um Stellungnahmen ersuchen, soweit die Person, die sich nach § 27 Abs. 1 an sie gewandt hat, hierzu ihr Einverständnis erklärt.
(2) 1Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Befugnisse | Amtsbefugnisse der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung und Pflicht zur Unterstützung durch Bundesbehörden und öffentliche Stellen des Bundes | ||||
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t | 1 | Befugnisse | t | 1 | Amtsbefugnisse der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für |
2 | Antidiskriminierung und Pflicht zur Unterstützung durch Bundesbehörden und | ||||
3 | öffentliche Stellen des Bundes |
Befugnisse | Amtsbefugnisse der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung und Pflicht zur Unterstützung durch Bundesbehörden und öffentliche Stellen des Bundes | ||||
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t | 1 | (1) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann in Fällen des § 27 Abs. 2 | t | 1 | (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist |
2 | bei allen Vorhaben, die ihre oder seine Aufgaben berühren, zu beteiligen. Die | ||||
3 | Beteiligung soll möglichst frühzeitig erfolgen. Sie oder er kann der | ||||
4 | Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten. | ||||
5 | (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung | ||||
6 | informiert die Bundesministerien – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher | ||||
7 | Bestimmungen – frühzeitig in Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer | ||||
8 | Bedeutung, soweit Aufgaben der Bundesministerien betroffen sind. | ||||
9 | (3) In den Fällen, in denen sich eine Person wegen einer Benachteiligung an | ||||
10 | die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt hat und die | ||||
11 | Antidiskriminierungsstelle des Bundes die gütliche Beilegung zwischen den | ||||
12 | Beteiligten anstrebt, kann die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für | ||||
2 | Satz 2 Nr. 3 Beteiligte um Stellungnahmen ersuchen, soweit die Person, die | 13 | Antidiskriminierung Beteiligte um Stellungnahmen ersuchen, soweit die Person, | ||
3 | sich nach § 27 Abs. 1 an sie gewandt hat, hierzu ihr Einverständnis erklärt. | 14 | die sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt hat, hierzu ihr | ||
4 | (2) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des | 15 | Einverständnis erklärt. | ||
5 | Bundes sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der | 16 | (4) Alle Bundesministerien, sonstigen Bundesbehörden und öffentlichen Stellen | ||
17 | im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die Unabhängige Bundesbeauftragte | ||||
18 | oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung bei der | ||||
6 | Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen | 19 | Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen | ||
7 | Auskünfte zu erteilen. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten | 20 | Auskünfte zu erteilen. | ||
8 | bleiben unberührt. |
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