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Sie können sich § 27 AGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt worden zu sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.
(2) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt auf unabhängige Weise Personen, die sich nach Absatz 1 an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen. Hierbei kann sie insbesondere
(3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nimmt auf unabhängige Weise folgende Aufgaben wahr, soweit nicht die Zuständigkeit der Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages berührt ist:
(4) 1Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages legen gemeinsam dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre Berichte über Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen vor und geben Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung dieser Benachteiligungen. 2Sie können gemeinsam wissenschaftliche Untersuchungen zu Benachteiligungen durchführen.
(5) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages sollen bei Benachteiligungen aus mehreren der in § 1 genannten Gründe zusammenarbeiten.
Aufgaben | Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes | ||||
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t | 1 | Aufgaben | t | 1 | Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes |
Aufgaben | Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes | ||||
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t | 1 | (1) Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt | t | 1 | (1) Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt |
2 | worden zu sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. | 2 | worden zu sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. | ||
3 | (2) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt auf unabhängige | 3 | (2) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt auf unabhängige | ||
4 | Weise Personen, die sich nach Absatz 1 an sie wenden, bei der Durchsetzung | 4 | Weise Personen, die sich nach Absatz 1 an sie wenden, bei der Durchsetzung | ||
5 | ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen. Hierbei kann sie insbesondere | 5 | ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen. Hierbei kann sie insbesondere | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen | 7 | über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen | ||
8 | gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren, | 8 | gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Beratung durch andere Stellen vermitteln, | 10 | Beratung durch andere Stellen vermitteln, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben. | 12 | eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben. | ||
13 | Soweit Beauftragte des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung | 13 | Soweit Beauftragte des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung | ||
14 | zuständig sind, leitet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Anliegen | 14 | zuständig sind, leitet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Anliegen | ||
15 | der in Absatz 1 genannten Personen mit deren Einverständnis unverzüglich an | 15 | der in Absatz 1 genannten Personen mit deren Einverständnis unverzüglich an | ||
16 | diese weiter. | 16 | diese weiter. | ||
17 | (3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nimmt auf unabhängige Weise | 17 | (3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nimmt auf unabhängige Weise | ||
18 | folgende Aufgaben wahr, soweit nicht die Zuständigkeit der Beauftragten der | 18 | folgende Aufgaben wahr, soweit nicht die Zuständigkeit der Beauftragten der | ||
19 | Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages berührt ist: | 19 | Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages berührt ist: | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | Öffentlichkeitsarbeit, | 21 | Öffentlichkeitsarbeit, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den in § 1 genannten | 23 | Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den in § 1 genannten | ||
24 | Gründen, | 24 | Gründen, | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu diesen Benachteiligungen. | 26 | Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu diesen Benachteiligungen. | ||
27 | (4) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem | 27 | (4) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem | ||
28 | Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des | 28 | Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des | ||
29 | Deutschen Bundestages legen gemeinsam dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre | 29 | Deutschen Bundestages legen gemeinsam dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre | ||
30 | Berichte über Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen vor und geben | 30 | Berichte über Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen vor und geben | ||
31 | Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung dieser Benachteiligungen. Sie | 31 | Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung dieser Benachteiligungen. Sie | ||
32 | können gemeinsam wissenschaftliche Untersuchungen zu Benachteiligungen | 32 | können gemeinsam wissenschaftliche Untersuchungen zu Benachteiligungen | ||
33 | durchführen. | 33 | durchführen. | ||
34 | (5) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem | 34 | (5) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem | ||
35 | Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des | 35 | Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des | ||
36 | Deutschen Bundestages sollen bei Benachteiligungen aus mehreren der in § 1 | 36 | Deutschen Bundestages sollen bei Benachteiligungen aus mehreren der in § 1 | ||
37 | genannten Gründe zusammenarbeiten. | 37 | genannten Gründe zusammenarbeiten. |
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