(1) Erhält die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung
2
ein Geschenk in Bezug auf das Amt, so muss sie oder er dies der Präsidentin
3
oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mitteilen.
4
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages
5
entscheidet über die Verwendung des Geschenks. Sie oder er kann
6
Verfahrensvorschriften erlassen.
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