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Sie können sich § 26g AGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung erhält Amtsbezüge entsprechend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 und den Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) 1Der Anspruch auf die Amtsbezüge besteht für die Zeit vom ersten Tag des Monats, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum letzten Tag des Monats, in dem das Amtsverhältnis endet. 2Werden die Geschäfte über das Ende des Amtsverhältnisses hinaus noch bis zur Neuwahl weitergeführt, so besteht der Anspruch für die Zeit bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Geschäftsführung endet. 3Bezieht die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung für einen Zeitraum, für den sie oder er Amtsbezüge erhält, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe der Amtsbezüge. 4Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.
(3) 1Für Ansprüche auf Beihilfe und Versorgung gelten § 12 Absatz 6, die §§ 13 bis 18 und 20 des Bundesministergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung von fünf Jahren tritt. 2Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes vollendet wird. 3Ist § 18 Absatz 2 des Bundesministergesetzes nicht anzuwenden, weil das Beamtenverhältnis einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten nach Beendigung des Amtsverhältnisses als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung fortgesetzt wird, dann ist die Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung bei der wegen Eintritt oder Versetzung der Bundesbeamtin oder des Bundesbeamten in den Ruhestand durchzuführenden Festsetzung des Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
(4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung erhält Reisekostenvergütung und Umzugskostenvergütung entsprechend den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
Anspruch der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen | Anspruch der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen | ||||
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t | 1 | Anspruch der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung | t | 1 | Anspruch der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung |
2 | auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen | 2 | auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen |
Anspruch der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen | Anspruch der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen | ||||
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f | 1 | (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung erhält | f | 1 | (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung erhält |
2 | Amtsbezüge entsprechend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 und den | 2 | Amtsbezüge entsprechend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 und den | ||
3 | Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes. | 3 | Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes. | ||
4 | (2) Der Anspruch auf die Amtsbezüge besteht für die Zeit vom ersten Tag | 4 | (2) Der Anspruch auf die Amtsbezüge besteht für die Zeit vom ersten Tag | ||
5 | des Monats, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum letzten Tag des Monats, | 5 | des Monats, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum letzten Tag des Monats, | ||
6 | in dem das Amtsverhältnis endet. Werden die Geschäfte über das Ende des | 6 | in dem das Amtsverhältnis endet. Werden die Geschäfte über das Ende des | ||
7 | Amtsverhältnisses hinaus noch bis zur Neuwahl weitergeführt, so besteht der | 7 | Amtsverhältnisses hinaus noch bis zur Neuwahl weitergeführt, so besteht der | ||
8 | Anspruch für die Zeit bis zum letzten Tag des Monats, in dem die | 8 | Anspruch für die Zeit bis zum letzten Tag des Monats, in dem die | ||
9 | Geschäftsführung endet. Bezieht die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte | 9 | Geschäftsführung endet. Bezieht die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte | ||
10 | für Antidiskriminierung für einen Zeitraum, für den sie oder er Amtsbezüge | 10 | für Antidiskriminierung für einen Zeitraum, für den sie oder er Amtsbezüge | ||
11 | erhält, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der | 11 | erhält, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der | ||
12 | Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe der Amtsbezüge. Die Amtsbezüge | 12 | Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe der Amtsbezüge. Die Amtsbezüge | ||
13 | werden monatlich im Voraus gezahlt. | 13 | werden monatlich im Voraus gezahlt. | ||
14 | (3) Für Ansprüche auf Beihilfe und Versorgung gelten § 12 Absatz 6, die §§ | 14 | (3) Für Ansprüche auf Beihilfe und Versorgung gelten § 12 Absatz 6, die §§ | ||
15 | 13 bis 18 und 20 des Bundesministergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass | 15 | 13 bis 18 und 20 des Bundesministergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass | ||
16 | an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Absatz 1 des | 16 | an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Absatz 1 des | ||
17 | Bundesministergesetzes eine Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte oder | 17 | Bundesministergesetzes eine Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte oder | ||
18 | Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung von fünf Jahren tritt. | 18 | Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung von fünf Jahren tritt. | ||
19 | Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht längstens bis zum Ablauf des | 19 | Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht längstens bis zum Ablauf des | ||
20 | Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende | 20 | Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende | ||
21 | Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes vollendet | 21 | Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes vollendet | ||
22 | wird. Ist § 18 Absatz 2 des Bundesministergesetzes nicht anzuwenden, weil | 22 | wird. Ist § 18 Absatz 2 des Bundesministergesetzes nicht anzuwenden, weil | ||
23 | das Beamtenverhältnis einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten nach | 23 | das Beamtenverhältnis einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten nach | ||
24 | Beendigung des Amtsverhältnisses als Unabhängige Bundesbeauftragte oder | 24 | Beendigung des Amtsverhältnisses als Unabhängige Bundesbeauftragte oder | ||
25 | Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung fortgesetzt wird, dann | 25 | Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung fortgesetzt wird, dann | ||
26 | ist die Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger | 26 | ist die Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger | ||
27 | Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung bei der wegen Eintritt oder | 27 | Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung bei der wegen Eintritt oder | ||
28 | Versetzung der Bundesbeamtin oder des Bundesbeamten in den Ruhestand | 28 | Versetzung der Bundesbeamtin oder des Bundesbeamten in den Ruhestand | ||
29 | durchzuführenden Festsetzung des Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit | 29 | durchzuführenden Festsetzung des Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit | ||
30 | zu berücksichtigen. | 30 | zu berücksichtigen. | ||
31 | (4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung erhält | 31 | (4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung erhält | ||
32 | Reisekostenvergütung und Umzugskostenvergütung entsprechend den für | 32 | Reisekostenvergütung und Umzugskostenvergütung entsprechend den für | ||
33 | Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften. | 33 | Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften. | ||
t | t | 34 | (5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden der | ||
35 | oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung in | ||||
36 | entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes | ||||
37 | die folgenden Sonderzahlungen gewährt: | ||||
38 | 1. | ||||
39 | für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro | ||||
40 | sowie | ||||
41 | 2. | ||||
42 | für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in | ||||
43 | Höhe von jeweils 220 Euro. |
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