Nicht als im Inland beschäftigt im Sinne des § 36 Absatz 1 gelten Kraftfahrer
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und Kraftfahrerinnen eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen
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Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums,
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wenn sie das Inland durchfahren, ohne Güter zu beladen oder zu entladen und
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ohne Fahrgäste aufzunehmen oder abzusetzen (Transit).
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