Nicht als im Inland beschäftigt im Sinne von § 36 Absatz 1 gelten Kraftfahrer
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und Kraftfahrerinnen, wenn sie im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie
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92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer
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Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen
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Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38), die zuletzt durch die
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Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist,
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die Zu- oder Ablaufstrecke auf der Straße zurücklegen, sofern auf der
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Teilstrecke, die auf der Straße zurückgelegt wird, ausschließlich bilaterale
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Beförderungen von Gütern und zusätzliche Beförderungen nach § 37 durchgeführt
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werden.
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