Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1
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bis 4 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind
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nicht anzuwenden auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Leiharbeitnehmer
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und Leiharbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern oder Entleihern mit Sitz im
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Ausland vorübergehend im Inland beschäftigt werden und, ohne im Inland Werk-
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oder Dienstleistungen für ihren Arbeitgeber gegenüber Dritten zu erbringen,
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1.
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für ihren Arbeitgeber Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen,
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Vertragsangebote erstellen oder Verträge schließen,
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2.
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als Besucher an einer Messeveranstaltung, Fachkonferenz oder Fachtagung
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teilnehmen, ohne Tätigkeiten nach § 2a Absatz 1 Nummer 8 des
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Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erbringen,
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3.
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für ihren Arbeitgeber einen inländischen Unternehmensteil gründen oder
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4.
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als Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum
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Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder
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Unternehmensteil beschäftigt werden.
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Vorübergehend ist eine Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer oder die
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Arbeitnehmerin nicht mehr als 14 Tage ununterbrochen und nicht mehr als 30
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Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Inland tätig ist.
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