Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung,
2
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
3
1.
4
das Nähere zur Leistungsgewährung,
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2.
6
das Antragsverfahren,
7
3.
8
die Bedingungen für die Weiterleitung der Leistung an Dritte und das
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Verfahren zur Weiterleitung der Leistung an Dritte,
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4.
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das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwendung.
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