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Sie können sich § 31 AEntG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Leistungsanspruch | |||||
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t | t | 1 | (1) Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat für den Aufbau und die Unterhaltung von | ||
2 | Beratungsstellen zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen sowie für die in | ||||
3 | diesem Zusammenhang erfolgende Entwicklung und Bereitstellung von | ||||
4 | Fortbildungsangeboten und Informationsmaterialien einen kalenderjährlichen | ||||
5 | Anspruch in Höhe von bis zu 3,996 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes. | ||||
6 | (2) Der Anspruch besteht nur, wenn die Beratung | ||||
7 | 1. | ||||
8 | sich an Unionsbürgerinnen und Unionsbürger richtet, die im Rahmen der | ||||
9 | Arbeitnehmerfreizügigkeit oder als grenzüberschreitend entsandte | ||||
10 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland beschäftigt sind, beschäftigt | ||||
11 | werden sollen oder beschäftigt waren, | ||||
12 | 2. | ||||
13 | für die Beratenen unentgeltlich erbracht wird und | ||||
14 | 3. | ||||
15 | keine Mitgliedschaft der Beratenen in einer Gewerkschaft voraussetzt. | ||||
16 | (3) Beschäftigten aus Drittstaaten erteilen die Beratungsstellen nach | ||||
17 | Absatz 1 Informationen über bestehende passende Angebote anderer zuständiger | ||||
18 | Beratungsstellen und verweisen die Drittstaatsangehörigen an diese | ||||
19 | Beratungsstellen. Entsandte Drittstaatsangehörige können in die Beratung | ||||
20 | einbezogen werden, wenn ein direkter Sachzusammenhang zu einem von den | ||||
21 | Beratungsstellen nach den Absätzen 1 und 2 bearbeiteten Fall besteht. Ein | ||||
22 | direkter Sachzusammenhang besteht insbesondere dann, wenn | ||||
23 | Drittstaatsangehörige und Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger vom selben | ||||
24 | Arbeitgeber entsandt werden. | ||||
25 | (4) Der Anspruch besteht der Höhe nach nur, soweit der Deutsche | ||||
26 | Gewerkschaftsbund einen Eigenanteil zur Finanzierung der Beratungsstellen in | ||||
27 | Höhe von einem Neuntel der bewilligten Summe leistet. Die Höhe des | ||||
28 | Eigenanteils wird durch den Leistungsberechtigten im Antrag kenntlich gemacht | ||||
29 | und direkt in die Finanzierung der Beratungsstellen eingebracht. Wird der | ||||
30 | Eigenanteil nicht in voller Höhe geleistet, reduziert sich die bereits | ||||
31 | bewilligte Summe auf das Neunfache des geleisteten Eigenanteils. | ||||
32 | (5) Zuständige Behörde für die Gewährung der Leistung ist das | ||||
33 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es entscheidet per | ||||
34 | Verwaltungsakt über den Antrag des Leistungsberechtigten. | ||||
35 | (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt als zahlenmäßige | ||||
36 | Kontrolle jährlich mindestens zwei Stichprobenprüfungen und eine vertiefte | ||||
37 | Prüfung der Mittelverwendung durch. Zur sachlichen Kontrolle reicht der | ||||
38 | Deutsche Gewerkschaftsbund spätestens drei Monate nach Ende des | ||||
39 | Leistungszeitraumes einen Ergebnisbericht über Maßnahmen und Aktivitäten im | ||||
40 | Leistungszeitraum ein. | ||||
41 | (7) Auf Antrag und nach vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums für | ||||
42 | Arbeit und Soziales kann eine Weiterleitung der erhaltenen Leistung aufgrund | ||||
43 | eines privatrechtlichen Vertrages an Dritte erfolgen. Der | ||||
44 | Leistungsberechtigte bleibt für die zweckentsprechende Verwendung der Leistung | ||||
45 | verantwortlich und nachweispflichtig. | ||||
46 | (8) Der Anspruch besteht erstmals für das Kalenderjahr 2021. | ||||
47 | (9) Das Beratungs- und Informationsangebot wird bis zum 31. Dezember 2025 | ||||
48 | durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales evaluiert. |
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