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Sie können sich § 29 AEntG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Behandlung eingehender Ersuchen | |||||
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t | t | 1 | (1) Die zentrale Behörde leitet eingehende Ersuchen unverzüglich an die | ||
2 | Vollstreckungsbehörde weiter. Die zentrale Behörde teilt der ersuchenden | ||||
3 | Behörde jeweils unverzüglich mit, wenn eine der in den Absätzen 2 bis 4 | ||||
4 | genannten Maßnahmen durchgeführt wurde. In diese Mitteilung ist | ||||
5 | insbesondere das Datum einer Zustellung nach Absatz 3 aufzunehmen. | ||||
6 | (2) Die Vollstreckungsbehörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur | ||||
7 | Zustellung oder Vollstreckung der gemäß Absatz 1 Satz 1 weitergeleiteten | ||||
8 | Ersuchen und informiert die zentrale Behörde hierüber jeweils unverzüglich. | ||||
9 | Die Entscheidung über eine finanzielle Verwaltungssanktion oder Geldbuße, | ||||
10 | um deren Zustellung oder Vollstreckung ersucht wird, ist wie eine behördliche | ||||
11 | Bußgeldentscheidung gemäß § 23 Absatz 1 bis 3 zuzustellen und zu vollstrecken. | ||||
12 | Die Bundesrepublik Deutschland verzichtet gegenüber dem ersuchenden | ||||
13 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums | ||||
14 | auf jegliche Erstattung der Kosten der Zustellungs- und Vollstreckungshilfe | ||||
15 | nach diesem Gesetz. | ||||
16 | (3) Die Vollstreckungsbehörde ergreift unverzüglich, spätestens jedoch | ||||
17 | innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens bei der zentralen Behörde, | ||||
18 | alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Arbeitgeber mit Sitz im Inland | ||||
19 | alle Dokumente zuzustellen, die mit einer Entscheidung über eine finanzielle | ||||
20 | Verwaltungssanktion oder Geldbuße oder mit deren Vollstreckung zusammenhängen. | ||||
21 | (4) Erlangt die Vollstreckungsbehörde Kenntnis davon, dass gegen die zu | ||||
22 | vollstreckende Entscheidung oder in Bezug auf das hierdurch rechtskräftig | ||||
23 | abgeschlossene Bußgeldverfahren in dem ersuchenden Mitgliedstaat der | ||||
24 | Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums vom betroffenen | ||||
25 | Arbeitgeber oder von einer betroffenen Partei ein außerordentlicher | ||||
26 | Rechtsbehelf eingelegt wurde, setzt sie das Vollstreckungsverfahren bis zur | ||||
27 | Entscheidung über den außerordentlichen Rechtsbehelf aus. | ||||
28 | (5) Die Forderungen werden in Euro vollstreckt. Wenn der finanziellen | ||||
29 | Verwaltungssanktion oder der Geldbuße eine andere Währung zugrunde liegt, ist | ||||
30 | der geltende Wechselkurs der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt der | ||||
31 | Festsetzung der finanziellen Verwaltungssanktion oder der Geldbuße maßgeblich. | ||||
32 | Der Erlös der Vollstreckung fließt in die Bundeskasse, wenn eine | ||||
33 | Verwaltungsbehörde des Bundes als Vollstreckungsbehörde tätig ist, | ||||
34 | anderenfalls in die jeweilige Landeskasse. | ||||
35 | (6) Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Zustellung oder | ||||
36 | Vollstreckung einer finanziellen Verwaltungssanktion oder einer Geldbuße | ||||
37 | bestimmt sich nach den inländischen Zustellungs- und Vollstreckungsregelungen. | ||||
38 | Rechtsmittel gegen die Entscheidung, die der Zustellung oder der | ||||
39 | Vollstreckung zugrunde liegt, richten sich nach den Rechtsvorschriften des | ||||
40 | ersuchenden Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen | ||||
41 | Wirtschaftsraums. |
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