Lade...
Lade...
Sie können sich § 28 AEntG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Auf eine vor dem 29. November 2019 berufene Kommission sind § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 bis 6 und § 12a nicht anwendbar. 2§ 12 Absatz 8 ist nur insoweit anwendbar, als die jeweiligen Mitglieder ab dem 29. November 2019 ausscheiden und nach § 12 Absatz 7 benannt werden. 3Auf diese Kommission sind § 11 Absatz 1 und § 12 in der bis zum Ablauf des 28. November 2019 geltenden Fassung anwendbar.
Übergangsregelung für die Pflegebranche | Behandlung ausgehender Ersuchen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Übergangsregelung für die Pflegebranche | t | 1 | Behandlung ausgehender Ersuchen |
Übergangsregelung für die Pflegebranche | Behandlung ausgehender Ersuchen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Auf eine vor dem 29. November 2019 berufene Kommission sind § 11 Absatz 1, | t | 1 | (1) Ausgehende Ersuchen werden von der Vollstreckungsbehörde nach Prüfung |
2 | § 12 Absatz 1 bis 6 und § 12a nicht anwendbar. § 12 Absatz 8 ist nur | 2 | der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erstellt. Sie werden durch | ||
3 | insoweit anwendbar, als die jeweiligen Mitglieder ab dem 29. November 2019 | 3 | die zentrale Behörde an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats | ||
4 | ausscheiden und nach § 12 Absatz 7 benannt werden. Auf diese Kommission | 4 | der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums weitergeleitet. | ||
5 | sind § 11 Absatz 1 und § 12 in der bis zum Ablauf des 28. November 2019 | 5 | (2) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen | ||
6 | geltenden Fassung anwendbar. | 6 | Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums kann um die Zustellung aller | ||
7 | Dokumente ersucht werden, die für die Festsetzung einer Geldbuße wegen eines | ||||
8 | Verstoßes gegen die auf die Entsendung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen | ||||
9 | im Inland anzuwendenden Rechtsvorschriften oder deren Vollstreckung | ||||
10 | erforderlich sind. Ein Zustellungsersuchen nach Satz 1 darf nur dann | ||||
11 | erfolgen, wenn es der inländischen Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, | ||||
12 | das betreffende Dokument selbst zuzustellen. | ||||
13 | (3) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union | ||||
14 | oder des Europäischen Wirtschaftsraums kann um Vollstreckung einer Geldbuße | ||||
15 | wegen eines Verstoßes gegen die auf die Entsendung von Arbeitnehmern und | ||||
16 | Arbeitnehmerinnen im Inland anzuwendenden Rechtsvorschriften ersucht werden, | ||||
17 | wenn | ||||
18 | 1. | ||||
19 | die Voraussetzungen einer Vollstreckung im Inland gegeben wären, | ||||
20 | 2. | ||||
21 | die Vollstreckung im Inland nicht möglich ist und | ||||
22 | 3. | ||||
23 | die zu vollstreckende Geldbuße nicht angefochten ist oder nicht mehr | ||||
24 | angefochten werden kann. | ||||
25 | (4) Die zentrale Behörde informiert die zuständige Behörde des anderen | ||||
26 | Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums | ||||
27 | unverzüglich, wenn | ||||
28 | 1. | ||||
29 | ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen die zu vollstreckende | ||||
30 | Bußgeldentscheidung oder in Bezug auf das hierdurch rechtskräftig abgeschlossene | ||||
31 | Bußgeldverfahren eingelegt wird oder | ||||
32 | 2. | ||||
33 | die inländische Vollstreckungsbehörde das ausgehende Ersuchen ändert oder | ||||
34 | zurücknimmt. | ||||
35 | (5) Wurde die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen | ||||
36 | Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums um Vollstreckung ersucht, ist die | ||||
37 | Vollstreckung im Inland erst wieder zulässig, soweit das Ersuchen | ||||
38 | zurückgenommen worden ist oder soweit die ersuchte Behörde die Vollstreckung | ||||
39 | verweigert hat. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.