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Sie können sich § 24 AEntG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Inland beschäftigt werden, nicht anzuwenden, wenn
(2) Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind nicht anzuwenden auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern oder Entleihern mit Sitz im Ausland vorübergehend im Inland beschäftigt werden und, ohne im Inland Werk- oder Dienstleistungen für ihren Arbeitgeber gegenüber Dritten zu erbringen,
Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind | Anwendungsbereich | ||||
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t | 1 | Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und | t | 1 | Anwendungsbereich |
2 | Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind |
Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind | Anwendungsbereich | ||||
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n | 1 | (1) Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer | n | 1 | Dieser Abschnitt regelt die Behandlung von Ersuchen eines anderen |
2 | 1 bis 3 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind | 2 | Mitgliedstaats oder an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | ||
3 | auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz im | 3 | des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe von Kapitel VI der Richtlinie | ||
4 | Ausland im Inland beschäftigt werden, nicht anzuwenden, wenn | 4 | 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur | ||
5 | Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im | ||||
6 | Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung | ||||
7 | (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des | ||||
8 | Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, | ||||
9 | S. 11) um | ||||
5 | 1. | 10 | 1. | ||
n | 6 | die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Erstmontage- oder Einbauarbeiten | n | 11 | die Zustellung von Dokumenten oder die Vollstreckung von finanziellen |
7 | erbringen, die | 12 | Verwaltungssanktionen oder Geldbußen einschließlich Gebühren und Zuschlägen, die | ||
8 | a) | 13 | einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland auferlegt wurden wegen des Verstoßes gegen | ||
9 | Bestandteil eines Liefervertrages sind, | 14 | die auf die Entsendung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen anzuwendenden | ||
10 | b) | 15 | Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des | ||
11 | für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und | 16 | Europäischen Wirtschaftsraums in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ||
12 | c) | 17 | Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (eingehende Ersuchen), | ||
13 | von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern oder | ||||
14 | Arbeiterinnen des Lieferunternehmens ausgeführt werden sowie | ||||
15 | 2. | 18 | 2. | ||
t | 16 | die Dauer der Beschäftigung im Inland acht Tage innerhalb eines Jahres nicht | t | 19 | die Zustellung von Dokumenten oder die Vollstreckung von Geldbußen, die |
17 | übersteigt. | 20 | einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
18 | Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten | 21 | oder des Europäischen Wirtschaftsraums auferlegt wurden wegen des Verstoßes | ||
19 | Buches Sozialgesetzbuch. | 22 | gegen die auf die Entsendung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Inland | ||
20 | (2) Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer | 23 | anzuwendenden Rechtsvorschriften (ausgehende Ersuchen). | ||
21 | 1 bis 4 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind | 24 | Regelungen zur Behandlung von Ersuchen um Zustellung von Dokumenten oder um | ||
22 | nicht anzuwenden auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Leiharbeitnehmer | 25 | Vollstreckung von finanziellen Verwaltungssanktionen oder Geldbußen in anderen | ||
23 | und Leiharbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern oder Entleihern mit Sitz im | 26 | Gesetzen oder völkerrechtlichen Verträgen gehen vor. | ||
24 | Ausland vorübergehend im Inland beschäftigt werden und, ohne im Inland Werk- | ||||
25 | oder Dienstleistungen für ihren Arbeitgeber gegenüber Dritten zu erbringen, | ||||
26 | 1. | ||||
27 | für ihren Arbeitgeber Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, | ||||
28 | Vertragsangebote erstellen oder Verträge schließen, | ||||
29 | 2. | ||||
30 | als Besucher an einer Messeveranstaltung, Fachkonferenz oder Fachtagung | ||||
31 | teilnehmen, ohne Tätigkeiten nach § 2a Absatz 1 Nummer 8 des | ||||
32 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erbringen, | ||||
33 | 3. | ||||
34 | für ihren Arbeitgeber einen inländischen Unternehmensteil gründen oder | ||||
35 | 4. | ||||
36 | als Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum | ||||
37 | Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder | ||||
38 | Unternehmensteil beschäftigt werden. | ||||
39 | Vorübergehend ist eine Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer oder die | ||||
40 | Arbeitnehmerin nicht mehr als 14 Tage ununterbrochen und nicht mehr als 30 | ||||
41 | Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Inland tätig ist. |
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