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(1) 1Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. 2Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.
(2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 23 zuständigen Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.
(3) 1Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Wettbewerbsregisters Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 oder 2 an oder verlangen von Bewerbern oder Bewerberinnen eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen. 2Im Falle einer Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin können öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Wettbewerbsregisters anfordern.
(4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für den Bewerber oder die Bewerberin, der oder die den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregisters an.
(5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber oder die Bewerberin zu hören.
Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge | Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge | ||||
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2 | Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen | 2 | Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen | ||
3 | Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder | 3 | Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder | ||
4 | Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen | 4 | Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen | ||
5 | Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines | 5 | Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines | ||
n | 6 | Verstoßes nach § 23 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert | n | 6 | Verstoßes nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 mit einer |
7 | Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung | 7 | Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das | ||
8 | eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein | 8 | Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im | ||
9 | vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 | 9 | Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer | ||
10 | besteht. | 10 | schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht. | ||
11 | (2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 23 | 11 | (2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 23 | ||
n | 12 | zuständigen Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 99 des Gesetzes | n | 12 | Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 zuständigen Behörden dürfen |
13 | öffentlichen Auftraggebern nach § 99 des Gesetzes gegen | ||||
13 | gegen Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen | 14 | Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen | ||
14 | Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und | 15 | Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und | ||
15 | Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte | 16 | Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte | ||
16 | geben. | 17 | geben. | ||
17 | (3) Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer | 18 | (3) Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer | ||
18 | Tätigkeit beim Wettbewerbsregisters Auskünfte über rechtskräftige | 19 | Tätigkeit beim Wettbewerbsregisters Auskünfte über rechtskräftige | ||
t | 19 | Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 oder 2 | t | 20 | Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer |
20 | an oder verlangen von Bewerbern oder Bewerberinnen eine Erklärung, dass die | 21 | 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 an oder verlangen von Bewerbern oder | ||
21 | Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen. Im | 22 | Bewerberinnen eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss | ||
22 | Falle einer Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin können öffentliche | 23 | nach Absatz 1 nicht vorliegen. Im Falle einer Erklärung des Bewerbers oder | ||
23 | Auftraggeber nach Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des | 24 | der Bewerberin können öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jederzeit | ||
24 | Wettbewerbsregisters anfordern. | 25 | zusätzlich Auskünfte des Wettbewerbsregisters anfordern. | ||
25 | (4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro fordert der öffentliche | 26 | (4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro fordert der öffentliche | ||
26 | Auftraggeber nach Absatz 2 für den Bewerber oder die Bewerberin, der oder die | 27 | Auftraggeber nach Absatz 2 für den Bewerber oder die Bewerberin, der oder die | ||
27 | den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem | 28 | den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem | ||
28 | Wettbewerbsregisters an. | 29 | Wettbewerbsregisters an. | ||
29 | (5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber oder die | 30 | (5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber oder die | ||
30 | Bewerberin zu hören. | 31 | Bewerberin zu hören. |
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