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Sie können sich § 13c AEntG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen im Inland beschäftigt, werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten berücksichtigt, in denen er oder sie im Rahmen dieser Verträge im Inland beschäftigt wird.
(2) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einem Betrieb des Arbeitgebers im Inland oder in einem Unternehmen, das nach § 15 des Aktiengesetzes mit dem Arbeitgeber verbunden ist, im Inland beschäftigt, werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten berücksichtigt, in denen er oder sie in dem Betrieb im Inland oder in dem Unternehmen im Inland beschäftigt wird.
(3) 1Überlässt der im Ausland ansässige Arbeitgeber als Verleiher einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin einem Entleiher im Inland, werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten berücksichtigt, in denen er oder sie im Rahmen des Überlassungsvertrags im Inland beschäftigt wird. 2Beschäftigt ein Entleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin im Inland, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Eine Unterbrechung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers oder der Leiharbeitnehmerin im Inland gilt bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland nicht als Beendigung der Beschäftigung im Inland. 2Zeiten, in denen die Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien ruhen oder in denen eine Beschäftigung im Ausland stattfindet, werden bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt.
(5) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im unmittelbaren Anschluss an eine Beschäftigung nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 weiter gemäß Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 im Inland beschäftigt, werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland die Zeiten der beiden Beschäftigungen zusammengerechnet.
(6) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Inland beschäftigt und handelt es sich nicht um eine Beschäftigung nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3, so werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten berücksichtigt, in denen er oder sie ununterbrochen im Inland beschäftigt wird.
(7) Ersetzt der Arbeitgeber oder der in Absatz 3 Satz 2 genannte Entleiher mit Sitz im Ausland den im Inland beschäftigten Arbeitnehmer oder die im Inland beschäftigte Arbeitnehmerin durch einen anderen Arbeitnehmer oder eine andere Arbeitnehmerin, der oder die die gleiche Tätigkeit am gleichen Ort ausführt, wird die Beschäftigungsdauer des ersetzten Arbeitnehmers oder der ersetzten Arbeitnehmerin zu der Beschäftigungsdauer des ersetzenden Arbeitnehmers oder der ersetzenden Arbeitnehmerin hinzugerechnet. Die gleiche Tätigkeit im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Wesentlichen dieselben Aufgaben wie der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin wahrnimmt, den oder die er oder sie ersetzt, und wenn diese Aufgaben
Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland | Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland | ||||
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t | 1 | Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland | t | 1 | Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland |
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f | 1 | (1) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Rahmen von Dienst- oder | f | 1 | (1) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Rahmen von Dienst- oder |
2 | Werkverträgen im Inland beschäftigt, werden zur Berechnung der | 2 | Werkverträgen im Inland beschäftigt, werden zur Berechnung der | ||
3 | Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten berücksichtigt, in denen er oder sie | 3 | Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten berücksichtigt, in denen er oder sie | ||
4 | im Rahmen dieser Verträge im Inland beschäftigt wird. | 4 | im Rahmen dieser Verträge im Inland beschäftigt wird. | ||
5 | (2) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einem Betrieb des | 5 | (2) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einem Betrieb des | ||
6 | Arbeitgebers im Inland oder in einem Unternehmen, das nach § 15 des | 6 | Arbeitgebers im Inland oder in einem Unternehmen, das nach § 15 des | ||
7 | Aktiengesetzes mit dem Arbeitgeber verbunden ist, im Inland beschäftigt, | 7 | Aktiengesetzes mit dem Arbeitgeber verbunden ist, im Inland beschäftigt, | ||
8 | werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten | 8 | werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten | ||
9 | berücksichtigt, in denen er oder sie in dem Betrieb im Inland oder in dem | 9 | berücksichtigt, in denen er oder sie in dem Betrieb im Inland oder in dem | ||
10 | Unternehmen im Inland beschäftigt wird. | 10 | Unternehmen im Inland beschäftigt wird. | ||
11 | (3) Überlässt der im Ausland ansässige Arbeitgeber als Verleiher einen | 11 | (3) Überlässt der im Ausland ansässige Arbeitgeber als Verleiher einen | ||
12 | Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin einem Entleiher im Inland, | 12 | Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin einem Entleiher im Inland, | ||
13 | werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten | 13 | werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten | ||
14 | berücksichtigt, in denen er oder sie im Rahmen des Überlassungsvertrags im | 14 | berücksichtigt, in denen er oder sie im Rahmen des Überlassungsvertrags im | ||
15 | Inland beschäftigt wird. Beschäftigt ein Entleiher mit Sitz im Ausland | 15 | Inland beschäftigt wird. Beschäftigt ein Entleiher mit Sitz im Ausland | ||
16 | einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin im Inland, gelten die | 16 | einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin im Inland, gelten die | ||
17 | Absätze 1 und 2 entsprechend. | 17 | Absätze 1 und 2 entsprechend. | ||
18 | (4) Eine Unterbrechung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers oder der | 18 | (4) Eine Unterbrechung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers oder der | ||
19 | Arbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers oder der Leiharbeitnehmerin im | 19 | Arbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers oder der Leiharbeitnehmerin im | ||
20 | Inland gilt bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland nicht als | 20 | Inland gilt bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland nicht als | ||
21 | Beendigung der Beschäftigung im Inland. Zeiten, in denen die | 21 | Beendigung der Beschäftigung im Inland. Zeiten, in denen die | ||
22 | Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien ruhen oder in denen eine | 22 | Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien ruhen oder in denen eine | ||
23 | Beschäftigung im Ausland stattfindet, werden bei der Berechnung der | 23 | Beschäftigung im Ausland stattfindet, werden bei der Berechnung der | ||
24 | Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt. | 24 | Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt. | ||
25 | (5) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im unmittelbaren Anschluss | 25 | (5) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im unmittelbaren Anschluss | ||
26 | an eine Beschäftigung nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 weiter gemäß | 26 | an eine Beschäftigung nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 weiter gemäß | ||
27 | Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 im Inland beschäftigt, werden zur Berechnung | 27 | Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 im Inland beschäftigt, werden zur Berechnung | ||
28 | der Beschäftigungsdauer im Inland die Zeiten der beiden Beschäftigungen | 28 | der Beschäftigungsdauer im Inland die Zeiten der beiden Beschäftigungen | ||
29 | zusammengerechnet. | 29 | zusammengerechnet. | ||
30 | (6) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Inland beschäftigt und | 30 | (6) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Inland beschäftigt und | ||
31 | handelt es sich nicht um eine Beschäftigung nach Absatz 1, Absatz 2 oder | 31 | handelt es sich nicht um eine Beschäftigung nach Absatz 1, Absatz 2 oder | ||
32 | Absatz 3, so werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland alle | 32 | Absatz 3, so werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland alle | ||
33 | Zeiten berücksichtigt, in denen er oder sie ununterbrochen im Inland | 33 | Zeiten berücksichtigt, in denen er oder sie ununterbrochen im Inland | ||
34 | beschäftigt wird. | 34 | beschäftigt wird. | ||
35 | (7) Ersetzt der Arbeitgeber oder der in Absatz 3 Satz 2 genannte Entleiher mit | 35 | (7) Ersetzt der Arbeitgeber oder der in Absatz 3 Satz 2 genannte Entleiher mit | ||
36 | Sitz im Ausland den im Inland beschäftigten Arbeitnehmer oder die im Inland | 36 | Sitz im Ausland den im Inland beschäftigten Arbeitnehmer oder die im Inland | ||
37 | beschäftigte Arbeitnehmerin durch einen anderen Arbeitnehmer oder eine andere | 37 | beschäftigte Arbeitnehmerin durch einen anderen Arbeitnehmer oder eine andere | ||
38 | Arbeitnehmerin, der oder die die gleiche Tätigkeit am gleichen Ort ausführt, | 38 | Arbeitnehmerin, der oder die die gleiche Tätigkeit am gleichen Ort ausführt, | ||
39 | wird die Beschäftigungsdauer des ersetzten Arbeitnehmers oder der ersetzten | 39 | wird die Beschäftigungsdauer des ersetzten Arbeitnehmers oder der ersetzten | ||
40 | Arbeitnehmerin zu der Beschäftigungsdauer des ersetzenden Arbeitnehmers oder | 40 | Arbeitnehmerin zu der Beschäftigungsdauer des ersetzenden Arbeitnehmers oder | ||
41 | der ersetzenden Arbeitnehmerin hinzugerechnet. Die gleiche Tätigkeit im Sinne | 41 | der ersetzenden Arbeitnehmerin hinzugerechnet. Die gleiche Tätigkeit im Sinne | ||
42 | von Satz 1 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im | 42 | von Satz 1 liegt vor, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im | ||
43 | Wesentlichen dieselben Aufgaben wie der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin | 43 | Wesentlichen dieselben Aufgaben wie der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin | ||
44 | wahrnimmt, den oder die er oder sie ersetzt, und wenn diese Aufgaben | 44 | wahrnimmt, den oder die er oder sie ersetzt, und wenn diese Aufgaben | ||
45 | 1. | 45 | 1. | ||
46 | im Rahmen derselben Dienst- oder Werkverträge ausgeführt werden, | 46 | im Rahmen derselben Dienst- oder Werkverträge ausgeführt werden, | ||
47 | 2. | 47 | 2. | ||
48 | bei Tätigkeit in einem Betrieb oder verbundenen Unternehmen des Arbeitgebers | 48 | bei Tätigkeit in einem Betrieb oder verbundenen Unternehmen des Arbeitgebers | ||
49 | in demselben Betrieb oder demselben Unternehmen im Inland ausgeführt werden oder | 49 | in demselben Betrieb oder demselben Unternehmen im Inland ausgeführt werden oder | ||
50 | 3. | 50 | 3. | ||
51 | als Leiharbeitnehmer oder Leiharbeitnehmerin bei demselben Entleiher mit | 51 | als Leiharbeitnehmer oder Leiharbeitnehmerin bei demselben Entleiher mit | ||
52 | Sitz im Inland ausgeführt werden. | 52 | Sitz im Inland ausgeführt werden. | ||
53 | Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin übt die Tätigkeit am gleichen Ort im | 53 | Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin übt die Tätigkeit am gleichen Ort im | ||
54 | Sinne von Satz 1 aus, wenn er oder sie | 54 | Sinne von Satz 1 aus, wenn er oder sie | ||
55 | 1. | 55 | 1. | ||
56 | an derselben Anschrift oder in unmittelbarer Nähe derselben Anschrift wie | 56 | an derselben Anschrift oder in unmittelbarer Nähe derselben Anschrift wie | ||
57 | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tätig ist, den oder die er oder sie | 57 | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tätig ist, den oder die er oder sie | ||
58 | ersetzt, oder | 58 | ersetzt, oder | ||
59 | 2. | 59 | 2. | ||
60 | im Rahmen derselben Dienst- oder Werkverträge wie der Arbeitnehmer oder die | 60 | im Rahmen derselben Dienst- oder Werkverträge wie der Arbeitnehmer oder die | ||
61 | Arbeitnehmerin, den oder die er oder sie ersetzt, an anderen für diese Dienst- | 61 | Arbeitnehmerin, den oder die er oder sie ersetzt, an anderen für diese Dienst- | ||
62 | oder Werkverträge vorgegebenen Anschriften tätig ist. | 62 | oder Werkverträge vorgegebenen Anschriften tätig ist. | ||
t | t | 63 | (8) Wird ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin von einem Arbeitgeber mit | ||
64 | Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des | ||||
65 | Europäischen Wirtschaftsraums als Fahrer oder Fahrerin oder Beifahrer oder | ||||
66 | Beifahrerin (Kraftfahrer oder Kraftfahrerin) nach § 36 Absatz 1 im Inland | ||||
67 | beschäftigt, werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland die | ||||
68 | Zeiten dieser Beschäftigung | ||||
69 | 1. | ||||
70 | abweichend von Absatz 5 nicht mit den Zeiten einer unmittelbar | ||||
71 | anschließenden Beschäftigung im Inland zusammengerechnet, | ||||
72 | 2. | ||||
73 | abweichend von Absatz 7 nicht mit den Beschäftigungszeiten des ersetzten | ||||
74 | Kraftfahrers oder der ersetzten Kraftfahrerin zusammengerechnet. |
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