Lade...
Lade...
Sie können sich § 7a AEntG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrages im Sinne von § 4 Absatz 2 und § 5 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung finden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenzuwirken. 2Satz 1 gilt nicht für tarifvertragliche Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1a. 3Eine Rechtsverordnung, deren Geltungsbereich die Pflegebranche (§ 10) erfasst, erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustimmung des Bundesrates. 4Im Fall einer Rechtsverordnung nach Satz 2 sind auch die in Absatz 1a genannten Voraussetzungen zu erfüllen und die in § 11 Absatz 2 genannten Gesetzesziele zu berücksichtigen.
1(1a) Vor Abschluss eines Tarifvertrages nach Absatz 1, dessen Geltungsbereich die Pflegebranche erfasst, gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf gemeinsame Mitteilung der Tarifvertragsparteien bekannt, dass Verhandlungen über einen derartigen Tarifvertrag aufgenommen worden sind. 2Religionsgesellschaften, in deren Bereichen paritätisch besetzte Kommissionen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen auf der Grundlage kirchlichen Rechts für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche gebildet sind, können dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales innerhalb von drei Wochen ab der Bekanntmachung jeweils eine in ihrem Bereich gebildete Kommission benennen, die von den Tarifvertragsparteien zu dem voraussichtlichen Inhalt des Tarifvertrages angehört wird. 3Die Anhörung erfolgt mündlich, wenn dies die jeweilige Kommission verlangt oder die Tarifvertragsparteien verlangen. 4Der Antrag nach Absatz 1 erfordert die schriftliche Zustimmung von mindestens zwei nach Satz 2 benannten Kommissionen. 5Diese Kommissionen müssen in den Bereichen von Religionsgesellschaften gebildet sein, in deren Bereichen insgesamt mindestens zwei Drittel aller in der Pflegebranche im Bereich von Religionsgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer beschäftigt sind. 6Mit der Zustimmung einer Kommission werden etwaige Mängel im Zusammenhang mit deren Anhörung geheilt.
(2) § 7 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) 1Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden und den möglicherweise von ihr betroffenen Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages sowie allen am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften, Vereinigungen der Arbeitgeber und paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung. 2Die Gelegenheit zur Stellungnahme umfasst insbesondere auch die Frage, inwieweit eine Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages geeignet ist, die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erfüllen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenzuwirken. 3Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnung die Pflegebranche erfasst, umfasst die Gelegenheit zur Stellungnahme insbesondere auch die Frage, inwieweit eine Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages geeignet ist, die in § 11 Absatz 2 genannten Gesetzesziele zu erfüllen.
(4) 1Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, wird nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 der Ausschuss nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes (Tarifausschuss) befasst. 2Stimmen mindestens vier Ausschussmitglieder für den Antrag oder gibt der Tarifausschuss innerhalb von zwei Monaten keine Stellungnahme ab, kann eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen werden. 3Stimmen zwei oder drei Ausschussmitglieder für den Antrag, kann eine Rechtsverordnung nur von der Bundesregierung erlassen werden.
Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 2 | Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 2 | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 2 | t | 1 | Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 2 |
Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 2 | Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 2 | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrages im Sinne von | f | 1 | (1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrages im Sinne von |
2 | § 4 Absatz 2 und § 5 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch | 2 | § 4 Absatz 2 und § 5 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch | ||
3 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die | 3 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die | ||
4 | Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich | 4 | Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich | ||
5 | fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und | 5 | fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und | ||
6 | Arbeitnehmerinnen Anwendung finden, wenn dies im öffentlichen Interesse | 6 | Arbeitnehmerinnen Anwendung finden, wenn dies im öffentlichen Interesse | ||
7 | geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und | 7 | geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und | ||
8 | dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten | 8 | dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten | ||
9 | entgegenzuwirken. Satz 1 gilt nicht für tarifvertragliche | 9 | entgegenzuwirken. Satz 1 gilt nicht für tarifvertragliche | ||
10 | Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1a. Eine Rechtsverordnung, deren | 10 | Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1a. Eine Rechtsverordnung, deren | ||
11 | Geltungsbereich die Pflegebranche (§ 10) erfasst, erlässt das | 11 | Geltungsbereich die Pflegebranche (§ 10) erfasst, erlässt das | ||
12 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem | 12 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem | ||
13 | Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustimmung des Bundesrates. Im Fall | 13 | Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustimmung des Bundesrates. Im Fall | ||
t | 14 | einer Rechtsverordnung nach Satz 2 sind auch die in Absatz 1a genannten | t | 14 | einer Rechtsverordnung nach Satz 3 sind auch die in Absatz 1a genannten |
15 | Voraussetzungen zu erfüllen und die in § 11 Absatz 2 genannten Gesetzesziele | 15 | Voraussetzungen zu erfüllen und die in § 11 Absatz 2 genannten Gesetzesziele | ||
16 | zu berücksichtigen. | 16 | zu berücksichtigen. | ||
17 | (1a) Vor Abschluss eines Tarifvertrages nach Absatz 1, dessen | 17 | (1a) Vor Abschluss eines Tarifvertrages nach Absatz 1, dessen | ||
18 | Geltungsbereich die Pflegebranche erfasst, gibt das Bundesministerium für | 18 | Geltungsbereich die Pflegebranche erfasst, gibt das Bundesministerium für | ||
19 | Arbeit und Soziales auf gemeinsame Mitteilung der Tarifvertragsparteien | 19 | Arbeit und Soziales auf gemeinsame Mitteilung der Tarifvertragsparteien | ||
20 | bekannt, dass Verhandlungen über einen derartigen Tarifvertrag aufgenommen | 20 | bekannt, dass Verhandlungen über einen derartigen Tarifvertrag aufgenommen | ||
21 | worden sind. Religionsgesellschaften, in deren Bereichen paritätisch | 21 | worden sind. Religionsgesellschaften, in deren Bereichen paritätisch | ||
22 | besetzte Kommissionen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen auf der Grundlage | 22 | besetzte Kommissionen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen auf der Grundlage | ||
23 | kirchlichen Rechts für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der | 23 | kirchlichen Rechts für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der | ||
24 | Pflegebranche gebildet sind, können dem Bundesministerium für Arbeit und | 24 | Pflegebranche gebildet sind, können dem Bundesministerium für Arbeit und | ||
25 | Soziales innerhalb von drei Wochen ab der Bekanntmachung jeweils eine in ihrem | 25 | Soziales innerhalb von drei Wochen ab der Bekanntmachung jeweils eine in ihrem | ||
26 | Bereich gebildete Kommission benennen, die von den Tarifvertragsparteien zu | 26 | Bereich gebildete Kommission benennen, die von den Tarifvertragsparteien zu | ||
27 | dem voraussichtlichen Inhalt des Tarifvertrages angehört wird. Die | 27 | dem voraussichtlichen Inhalt des Tarifvertrages angehört wird. Die | ||
28 | Anhörung erfolgt mündlich, wenn dies die jeweilige Kommission verlangt oder | 28 | Anhörung erfolgt mündlich, wenn dies die jeweilige Kommission verlangt oder | ||
29 | die Tarifvertragsparteien verlangen. Der Antrag nach Absatz 1 erfordert | 29 | die Tarifvertragsparteien verlangen. Der Antrag nach Absatz 1 erfordert | ||
30 | die schriftliche Zustimmung von mindestens zwei nach Satz 2 benannten | 30 | die schriftliche Zustimmung von mindestens zwei nach Satz 2 benannten | ||
31 | Kommissionen. Diese Kommissionen müssen in den Bereichen von | 31 | Kommissionen. Diese Kommissionen müssen in den Bereichen von | ||
32 | Religionsgesellschaften gebildet sein, in deren Bereichen insgesamt mindestens | 32 | Religionsgesellschaften gebildet sein, in deren Bereichen insgesamt mindestens | ||
33 | zwei Drittel aller in der Pflegebranche im Bereich von Religionsgesellschaften | 33 | zwei Drittel aller in der Pflegebranche im Bereich von Religionsgesellschaften | ||
34 | beschäftigten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Mit der Zustimmung einer | 34 | beschäftigten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Mit der Zustimmung einer | ||
35 | Kommission werden etwaige Mängel im Zusammenhang mit deren Anhörung geheilt. | 35 | Kommission werden etwaige Mängel im Zusammenhang mit deren Anhörung geheilt. | ||
36 | (2) § 7 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. | 36 | (2) § 7 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. | ||
37 | (3) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit | 37 | (3) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit | ||
38 | und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden und den | 38 | und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden und den | ||
39 | möglicherweise von ihr betroffenen Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und | 39 | möglicherweise von ihr betroffenen Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und | ||
40 | Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages sowie allen am Ausgang des | 40 | Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages sowie allen am Ausgang des | ||
41 | Verfahrens interessierten Gewerkschaften, Vereinigungen der Arbeitgeber und | 41 | Verfahrens interessierten Gewerkschaften, Vereinigungen der Arbeitgeber und | ||
42 | paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts | 42 | paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts | ||
43 | Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen, | 43 | Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen, | ||
44 | Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem | 44 | Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem | ||
45 | Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung. Die Gelegenheit | 45 | Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung. Die Gelegenheit | ||
46 | zur Stellungnahme umfasst insbesondere auch die Frage, inwieweit eine | 46 | zur Stellungnahme umfasst insbesondere auch die Frage, inwieweit eine | ||
47 | Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages geeignet ist, die in § 1 | 47 | Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages geeignet ist, die in § 1 | ||
48 | genannten Gesetzesziele zu erfüllen und dabei insbesondere einem | 48 | genannten Gesetzesziele zu erfüllen und dabei insbesondere einem | ||
49 | Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenzuwirken. Soweit der | 49 | Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenzuwirken. Soweit der | ||
50 | Geltungsbereich der Rechtsverordnung die Pflegebranche erfasst, umfasst die | 50 | Geltungsbereich der Rechtsverordnung die Pflegebranche erfasst, umfasst die | ||
51 | Gelegenheit zur Stellungnahme insbesondere auch die Frage, inwieweit eine | 51 | Gelegenheit zur Stellungnahme insbesondere auch die Frage, inwieweit eine | ||
52 | Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages geeignet ist, die in § 11 | 52 | Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages geeignet ist, die in § 11 | ||
53 | Absatz 2 genannten Gesetzesziele zu erfüllen. | 53 | Absatz 2 genannten Gesetzesziele zu erfüllen. | ||
54 | (4) Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, wird nach Ablauf der Frist | 54 | (4) Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, wird nach Ablauf der Frist | ||
55 | nach Absatz 3 der Ausschuss nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes | 55 | nach Absatz 3 der Ausschuss nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes | ||
56 | (Tarifausschuss) befasst. Stimmen mindestens vier Ausschussmitglieder für | 56 | (Tarifausschuss) befasst. Stimmen mindestens vier Ausschussmitglieder für | ||
57 | den Antrag oder gibt der Tarifausschuss innerhalb von zwei Monaten keine | 57 | den Antrag oder gibt der Tarifausschuss innerhalb von zwei Monaten keine | ||
58 | Stellungnahme ab, kann eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen werden. | 58 | Stellungnahme ab, kann eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen werden. | ||
59 | Stimmen zwei oder drei Ausschussmitglieder für den Antrag, kann eine | 59 | Stimmen zwei oder drei Ausschussmitglieder für den Antrag, kann eine | ||
60 | Rechtsverordnung nur von der Bundesregierung erlassen werden. | 60 | Rechtsverordnung nur von der Bundesregierung erlassen werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.