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Sie können sich § 2 AEntG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über folgende Arbeitsbedingungen sind auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend anzuwenden:
(2) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beschäftigt einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin auch dann im Inland, wenn er ihn oder sie einem Entleiher mit Sitz im Ausland oder im Inland überlässt und der Entleiher den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Inland beschäftigt.
(3) Absatz 1 Nummer 8 gilt für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
Allgemeine Arbeitsbedingungen | Allgemeine Arbeitsbedingungen | ||||
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t | 1 | Allgemeine Arbeitsbedingungen | t | 1 | Allgemeine Arbeitsbedingungen |
Allgemeine Arbeitsbedingungen | Allgemeine Arbeitsbedingungen | ||||
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f | 1 | (1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über | f | 1 | (1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über |
2 | folgende Arbeitsbedingungen sind auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem | 2 | folgende Arbeitsbedingungen sind auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem | ||
3 | im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten | 3 | im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten | ||
4 | Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend anzuwenden: | 4 | Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend anzuwenden: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Entlohnung einschließlich der Überstundensätze ohne die Regelungen über | 6 | die Entlohnung einschließlich der Überstundensätze ohne die Regelungen über | ||
7 | die betriebliche Altersversorgung, | 7 | die betriebliche Altersversorgung, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | der bezahlte Mindestjahresurlaub, | 9 | der bezahlte Mindestjahresurlaub, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
t | 11 | die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, | t | 11 | die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten, |
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch | 13 | die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch | ||
14 | Leiharbeitsunternehmen, | 14 | Leiharbeitsunternehmen, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | die Sicherheit, der Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, | 16 | die Sicherheit, der Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, | ||
17 | einschließlich der Anforderungen an die Unterkünfte von Arbeitnehmern und | 17 | einschließlich der Anforderungen an die Unterkünfte von Arbeitnehmern und | ||
18 | Arbeitnehmerinnen, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer und | 18 | Arbeitnehmerinnen, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer und | ||
19 | Arbeitnehmerinnen, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt | 19 | Arbeitnehmerinnen, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt | ||
20 | werden, unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung | 20 | werden, unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung | ||
21 | gestellt werden, | 21 | gestellt werden, | ||
22 | 6. | 22 | 6. | ||
23 | die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und | 23 | die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und | ||
24 | Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und | 24 | Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und | ||
25 | Jugendlichen, | 25 | Jugendlichen, | ||
26 | 7. | 26 | 7. | ||
27 | die Gleichbehandlung der Geschlechter sowie andere | 27 | die Gleichbehandlung der Geschlechter sowie andere | ||
28 | Nichtdiskriminierungsbestimmungen und | 28 | Nichtdiskriminierungsbestimmungen und | ||
29 | 8. | 29 | 8. | ||
30 | die Zulagen oder die Kostenerstattung zur Deckung der Reise-, | 30 | die Zulagen oder die Kostenerstattung zur Deckung der Reise-, | ||
31 | Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, | 31 | Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, | ||
32 | die aus beruflichen Gründen von ihrem Wohnort entfernt sind. | 32 | die aus beruflichen Gründen von ihrem Wohnort entfernt sind. | ||
33 | (2) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beschäftigt einen Arbeitnehmer oder | 33 | (2) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beschäftigt einen Arbeitnehmer oder | ||
34 | eine Arbeitnehmerin auch dann im Inland, wenn er ihn oder sie einem Entleiher | 34 | eine Arbeitnehmerin auch dann im Inland, wenn er ihn oder sie einem Entleiher | ||
35 | mit Sitz im Ausland oder im Inland überlässt und der Entleiher den | 35 | mit Sitz im Ausland oder im Inland überlässt und der Entleiher den | ||
36 | Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Inland beschäftigt. | 36 | Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Inland beschäftigt. | ||
37 | (3) Absatz 1 Nummer 8 gilt für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn der | 37 | (3) Absatz 1 Nummer 8 gilt für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn der | ||
38 | Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin | 38 | Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin | ||
39 | 1. | 39 | 1. | ||
40 | zu oder von seinem oder ihrem regelmäßigen Arbeitsort im Inland reisen muss | 40 | zu oder von seinem oder ihrem regelmäßigen Arbeitsort im Inland reisen muss | ||
41 | oder | 41 | oder | ||
42 | 2. | 42 | 2. | ||
43 | von dem Arbeitgeber von seinem oder ihrem regelmäßigen Arbeitsort im Inland | 43 | von dem Arbeitgeber von seinem oder ihrem regelmäßigen Arbeitsort im Inland | ||
44 | vorübergehend zu einem anderen Arbeitsort geschickt wird. | 44 | vorübergehend zu einem anderen Arbeitsort geschickt wird. |
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