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Sie können sich § 6 AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand
(2) 1Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. 2Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.
(3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt.
(4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.
(5) Bei der Übernahme des Betriebes einer Eisenbahninfrastruktur darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Genehmigung des abgebenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens zurückgenommen, widerrufen oder eingeschränkt wird.
(6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung | Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung | ||||
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t | 1 | Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung | t | 1 | Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung |
Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung | Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung | ||||
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f | 1 | (1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand | f | 1 | (1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Eisenbahnverkehrsdienste erbringen, | 3 | Eisenbahnverkehrsdienste erbringen, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder | 5 | als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
7 | Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben. | 7 | Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben. | ||
n | 8 | Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen der Betreiber einer | n | 8 | Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen |
9 | Serviceeinrichtung, einer Werksbahn und Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 | 9 | 1. | ||
10 | Nummer 1 und 2, soweit die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt | 10 | der Betreiber einer Serviceeinrichtung, | ||
11 | wird. | 11 | 2. | ||
12 | der Betreiber einer Werksbahn und | ||||
13 | 3. | ||||
14 | Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, sofern die | ||||
15 | Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird. | ||||
12 | (2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die | 16 | (2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die | ||
13 | Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 | 17 | Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 | ||
14 | Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt. | 18 | Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt. | ||
15 | (3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der | 19 | (3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der | ||
16 | Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch | 20 | Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch | ||
17 | selbstständige Niederlassung betreibt. | 21 | selbstständige Niederlassung betreibt. | ||
18 | (4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, | 22 | (4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, | ||
19 | spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen. | 23 | spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen. | ||
n | 20 | (5) Bei der Übernahme des Betriebes einer Eisenbahninfrastruktur darf die | n | 24 | (5) Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es nur eine |
25 | Unternehmensgenehmigung geben. Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 | ||||
26 | abgegeben oder stillgelegt, so ist die Unternehmensgenehmigung des abgebenden | ||||
27 | oder stilllegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens für diese | ||||
28 | Eisenbahninfrastruktur aufzuheben. Im Falle der Abgabe darf die | ||||
21 | Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen | 29 | Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen | ||
t | 22 | erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Genehmigung des abgebenden | t | 30 | erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhebung wirksam geworden |
23 | Eisenbahninfrastrukturunternehmens zurückgenommen, widerrufen oder | 31 | ist. | ||
24 | eingeschränkt wird. | ||||
25 | (6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur | 32 | (6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur | ||
26 | Eisenbahninfrastruktur. | 33 | Eisenbahninfrastruktur. |
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