nach § 7a Abs. 1 oder 4 zugrunde liegenden Verhältnisse hat das
3
Eisenbahnverkehrsunternehmen unverzüglich die Änderung der erteilten
4
Sicherheitsbescheinigung oder der nationalen Bescheinigung zu beantragen.
5
(2) Eine Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4 kann im Falle wesentlicher
6
Änderungen von Rechtsvorschriften über die Betriebssicherheit ganz oder
7
teilweise geändert oder widerrufen werden.
8
(3) Eine Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4 kann ganz oder teilweise
9
widerrufen werden, soweit die in ihr enthaltenen Auflagen nicht erfüllt
10
werden oder die Bescheinigung nicht in der vorgeschriebenen Weise genutzt
11
wird. Satz 1 gilt auch, wenn eine Bescheinigung nicht vor Ablauf eines
12
Jahres nach ihrer Ausstellung genutzt wird.
13
(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über
14
die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.