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Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden | Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden | ||||
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t | 1 | Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden | t | 1 | Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden |
Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden | Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden | ||||
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f | 1 | (1) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Einhaltung der in § | f | 1 | (1) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Einhaltung der in § |
2 | 5 Abs. 1 genannten Vorschriften zu überwachen, soweit in diesem Gesetz nichts | 2 | 5 Abs. 1 genannten Vorschriften zu überwachen, soweit in diesem Gesetz nichts | ||
3 | Besonderes bestimmt ist. Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe, | 3 | Besonderes bestimmt ist. Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe, | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von den | 5 | Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von den | ||
6 | Betriebsanlagen ausgehen, und | 6 | Betriebsanlagen ausgehen, und | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu untersuchen, soweit es sich | 8 | gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu untersuchen, soweit es sich | ||
9 | dabei nicht um gefährliche Ereignisse handelt, deren Untersuchung gemäß § 5b | 9 | dabei nicht um gefährliche Ereignisse handelt, deren Untersuchung gemäß § 5b | ||
10 | Absatz 1 der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung obliegt. | 10 | Absatz 1 der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung obliegt. | ||
11 | (2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben | 11 | (2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben | ||
12 | gegenüber denjenigen, die durch die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften | 12 | gegenüber denjenigen, die durch die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften | ||
13 | verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter | 13 | verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter | ||
14 | Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Absatz 1 | 14 | Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Absatz 1 | ||
n | 15 | genannten Vorschriften erforderlich sind. | n | 15 | genannten Vorschriften erforderlich sind. Ist der Verpflichtete Inhaber |
16 | einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, die die Eisenbahnagentur der | ||||
17 | Europäischen Union ausgestellt hat, und stellt die Sicherheitsbehörde ein | ||||
18 | schwerwiegendes Sicherheitsrisiko fest, so hat sie die Eisenbahnagentur der | ||||
19 | Europäischen Union unverzüglich darüber zu unterrichten und über etwaige | ||||
20 | Maßnahmen, die gegen das Sicherheitsrisiko getroffen worden sind, zu | ||||
21 | informieren. | ||||
22 | (2a) Die Sicherheitsbehörde teilt sicherheitsrelevante Feststellungen über | ||||
23 | und getroffene Maßnahmen bezüglich Eisenbahnverkehrsunternehmen, die | ||||
24 | grenzüberschreitend tätig sind, denjenigen Sicherheitsbehörden anderer | ||||
25 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit, die ebenfalls diese | ||||
26 | Eisenbahnverkehrsunternehmen überwachen müssen. Die Sicherheitsbehörde | ||||
27 | kann einen gemeinsamen Aufsichtsplan mit den Sicherheitsbehörden anderer | ||||
28 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufstellen. | ||||
16 | (3) Die nach § 5 Abs. 1c zuständige Aufsichtsbehörde hat den | 29 | (3) Die nach § 5 Abs. 1c zuständige Aufsichtsbehörde hat den | ||
17 | Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber nur die Befugnisse nach Absatz 2, | 30 | Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber nur die Befugnisse nach Absatz 2, | ||
18 | Absatz 4 Nr. 2, 4 und Absatz 5. Sie hat die nach § 5 Abs. 1a, 1b und 2 | 31 | Absatz 4 Nr. 2, 4 und Absatz 5. Sie hat die nach § 5 Abs. 1a, 1b und 2 | ||
19 | sonst für das Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde | 32 | sonst für das Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde | ||
20 | über Beanstandungen und getroffene Maßnahmen zu unterrichten. | 33 | über Beanstandungen und getroffene Maßnahmen zu unterrichten. | ||
21 | (4) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen müssen | 34 | (4) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen müssen | ||
22 | den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der | 35 | den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der | ||
23 | Eisenbahnaufsicht gestatten, | 36 | Eisenbahnaufsicht gestatten, | ||
24 | 1. | 37 | 1. | ||
25 | Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen innerhalb der üblichen | 38 | Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen innerhalb der üblichen | ||
26 | Geschäfts- und Arbeitsstunden zu betreten, | 39 | Geschäfts- und Arbeitsstunden zu betreten, | ||
27 | 2. | 40 | 2. | ||
28 | Eisenbahnfahrzeuge zu betreten sowie unentgeltlich und ohne Fahrausweis | 41 | Eisenbahnfahrzeuge zu betreten sowie unentgeltlich und ohne Fahrausweis | ||
29 | mitzufahren, | 42 | mitzufahren, | ||
30 | 3. | 43 | 3. | ||
31 | Bücher, Geschäftspapiere, Unterlagen, insbesondere Unterlagen, die die | 44 | Bücher, Geschäftspapiere, Unterlagen, insbesondere Unterlagen, die die | ||
32 | Verpflichtung der Eisenbahnen nach den §§ 4, 12 und 14 betreffen, einzusehen, | 45 | Verpflichtung der Eisenbahnen nach den §§ 4, 12 und 14 betreffen, einzusehen, | ||
33 | 4. | 46 | 4. | ||
34 | Gegenstände sowie Aufzeichnungen über Fahrtverlauf, Zugmeldungen und | 47 | Gegenstände sowie Aufzeichnungen über Fahrtverlauf, Zugmeldungen und | ||
35 | Störungen in amtliche Verwahrung zu nehmen. | 48 | Störungen in amtliche Verwahrung zu nehmen. | ||
36 | (5) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen haben | 49 | (5) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen haben | ||
37 | den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten alle für die | 50 | den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten alle für die | ||
38 | Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen | 51 | Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen | ||
39 | 1. | 52 | 1. | ||
40 | Auskünfte zu erteilen, | 53 | Auskünfte zu erteilen, | ||
41 | 2. | 54 | 2. | ||
42 | Nachweise zu erbringen, | 55 | Nachweise zu erbringen, | ||
43 | 3. | 56 | 3. | ||
44 | Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. | 57 | Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. | ||
45 | Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu erteilen. Der zur | 58 | Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu erteilen. Der zur | ||
46 | Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren | 59 | Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren | ||
47 | Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der | 60 | Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der | ||
48 | Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher | 61 | Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher | ||
49 | Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen | 62 | Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen | ||
50 | würde. | 63 | würde. | ||
51 | (6) Unternehmen, die Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und | 64 | (6) Unternehmen, die Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und | ||
52 | Sicherheitssysteme im Inland instand halten, und die für sie tätigen Personen | 65 | Sicherheitssysteme im Inland instand halten, und die für sie tätigen Personen | ||
53 | sind verpflichtet, den nach § 5 Absatz 1a, 1b, 1e und 2 zuständigen | 66 | sind verpflichtet, den nach § 5 Absatz 1a, 1b, 1e und 2 zuständigen | ||
54 | Aufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der | 67 | Aufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der | ||
55 | Eisenbahnaufsicht zu gestatten, Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und | 68 | Eisenbahnaufsicht zu gestatten, Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und | ||
56 | Sicherheitssysteme innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu | 69 | Sicherheitssysteme innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu | ||
57 | untersuchen. Sie haben die dazu erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und | 70 | untersuchen. Sie haben die dazu erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und | ||
58 | Hilfsdienste zu leisten. Findet die Instandhaltung im Ausland statt, | 71 | Hilfsdienste zu leisten. Findet die Instandhaltung im Ausland statt, | ||
59 | sollen die Eisenbahnen den Aufsichtsbehörden die Prüfung nach Satz 1 | 72 | sollen die Eisenbahnen den Aufsichtsbehörden die Prüfung nach Satz 1 | ||
60 | ermöglichen. | 73 | ermöglichen. | ||
61 | (7) (weggefallen) | 74 | (7) (weggefallen) | ||
62 | (8) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 Absatz 4a obliegt dem Eisenbahn- | 75 | (8) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 Absatz 4a obliegt dem Eisenbahn- | ||
63 | Bundesamt auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß | 76 | Bundesamt auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß | ||
64 | einer Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im | 77 | einer Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im | ||
65 | Sinne des Artikels 3 Nummer 6 oder Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 | 78 | Sinne des Artikels 3 Nummer 6 oder Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 | ||
66 | gegen die Vorschriften dieser Verordnung, gegen die §§ 10 und 12a diese | 79 | gegen die Vorschriften dieser Verordnung, gegen die §§ 10 und 12a diese | ||
67 | Gesetzes oder gegen die Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 | 80 | Gesetzes oder gegen die Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 | ||
68 | Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung. | 81 | Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung. | ||
69 | (8a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde kann natürliche oder juristische Personen | 82 | (8a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde kann natürliche oder juristische Personen | ||
70 | des Privatrechts beauftragen, an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken. | 83 | des Privatrechts beauftragen, an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken. | ||
t | t | 84 | (8b) Die Absätze 4 und 5 gelten auch für die Eisenbahnagentur der Europäischen | ||
85 | Union und für ihre Beauftragten bei Vor-Ort-Besuchen, Inspektionen und Audits, | ||||
86 | die der Erteilung, der Änderung, der Rücknahme oder dem Widerruf von | ||||
87 | einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen dienen. | ||||
71 | (9) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können ihre Anordnungen nach den für | 88 | (9) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können ihre Anordnungen nach den für | ||
72 | die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. | 89 | die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. | ||
73 | Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro. | 90 | Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro. | ||
74 | (10) Die Zuständigkeit für die Überwachung der Aufstellung und Einhaltung der | 91 | (10) Die Zuständigkeit für die Überwachung der Aufstellung und Einhaltung der | ||
75 | Notfallpläne nach § 4 Absatz 8 liegt bei der Stelle, die für die Überwachung | 92 | Notfallpläne nach § 4 Absatz 8 liegt bei der Stelle, die für die Überwachung | ||
76 | der Pflichten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 zuständig ist. | 93 | der Pflichten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 zuständig ist. |
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