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Eisenbahnaufsicht | Eisenbahnaufsicht | ||||
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f | 1 | (1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung | f | 1 | (1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, | 3 | dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, | 5 | des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, | ||
6 | soweit es Gegenstände dieses Gesetzes oder die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 | 6 | soweit es Gegenstände dieses Gesetzes oder die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 | ||
7 | betrifft, | 7 | betrifft, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, soweit sie Gegenstände dieses | 9 | von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, soweit sie Gegenstände dieses | ||
10 | Gesetzes betreffen, | 10 | Gesetzes betreffen, | ||
11 | überwacht. | 11 | überwacht. | ||
12 | (1a) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen sind, soweit in diesem | 12 | (1a) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen sind, soweit in diesem | ||
13 | Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig | 13 | Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | der Bund für | 15 | der Bund für | ||
16 | a) | 16 | a) | ||
17 | Eisenbahnen des Bundes mit Sitz im Inland, | 17 | Eisenbahnen des Bundes mit Sitz im Inland, | ||
18 | b) | 18 | b) | ||
19 | Eisenbahnen des Bundes ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung oder | 19 | Eisenbahnen des Bundes ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung oder | ||
20 | des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik | 20 | des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik | ||
21 | Deutschland, | 21 | Deutschland, | ||
22 | c) | 22 | c) | ||
23 | nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung | 23 | nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung | ||
24 | einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, | 24 | einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | die Länder für | 26 | die Länder für | ||
27 | a) | 27 | a) | ||
28 | nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Inland, | 28 | nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Inland, | ||
29 | b) | 29 | b) | ||
30 | nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich des | 30 | nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich des | ||
31 | Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik | 31 | Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik | ||
32 | Deutschland. | 32 | Deutschland. | ||
33 | (1b) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen ist, soweit in diesem | 33 | (1b) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen ist, soweit in diesem | ||
34 | Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig | 34 | Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig | ||
35 | 1. | 35 | 1. | ||
36 | für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 Buchstabe a das Land, | 36 | für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 Buchstabe a das Land, | ||
37 | in dem sie ihren Sitz haben, | 37 | in dem sie ihren Sitz haben, | ||
38 | 2. | 38 | 2. | ||
39 | für Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 jeweils das Land, | 39 | für Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 jeweils das Land, | ||
40 | in dem sie ihre Eisenbahninfrastruktur betreiben. | 40 | in dem sie ihre Eisenbahninfrastruktur betreiben. | ||
41 | Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die beteiligten Länder etwas anderes | 41 | Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die beteiligten Länder etwas anderes | ||
42 | vereinbaren. | 42 | vereinbaren. | ||
43 | (1c) Die für die Eisenbahnaufsicht über ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen | 43 | (1c) Die für die Eisenbahnaufsicht über ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen | ||
44 | zuständige Behörde hat auch die Aufsicht über Eisenbahnverkehrsunternehmen, | 44 | zuständige Behörde hat auch die Aufsicht über Eisenbahnverkehrsunternehmen, | ||
45 | soweit diese die ihrer Aufsicht unterliegende Eisenbahninfrastruktur benutzen. | 45 | soweit diese die ihrer Aufsicht unterliegende Eisenbahninfrastruktur benutzen. | ||
46 | (1d) Dem Bund obliegt | 46 | (1d) Dem Bund obliegt | ||
47 | 1. | 47 | 1. | ||
48 | die Anerkennung und Überwachung der | 48 | die Anerkennung und Überwachung der | ||
49 | a) | 49 | a) | ||
50 | benannten Stellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 in Verbindung mit | 50 | benannten Stellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 in Verbindung mit | ||
51 | Artikel 27 ff. der Richtlinie (EU) 2016/797, | 51 | Artikel 27 ff. der Richtlinie (EU) 2016/797, | ||
52 | b) | 52 | b) | ||
53 | bestimmten Stellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 in Verbindung mit | 53 | bestimmten Stellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 in Verbindung mit | ||
54 | Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2016/797, | 54 | Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2016/797, | ||
55 | 2. | 55 | 2. | ||
56 | die Aufgabe der Anerkennungsstelle von Bewertungsstellen im Sinne des | 56 | die Aufgabe der Anerkennungsstelle von Bewertungsstellen im Sinne des | ||
57 | Artikels 7 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 der | 57 | Artikels 7 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 der | ||
58 | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über | 58 | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über | ||
59 | die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken | 59 | die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken | ||
60 | und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. | 60 | und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. | ||
61 | 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom | 61 | 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom | ||
62 | 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils | 62 | 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils | ||
63 | geltenden Fassung und | 63 | geltenden Fassung und | ||
64 | 3. | 64 | 3. | ||
65 | die Anerkennung und Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne des | 65 | die Anerkennung und Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne des | ||
66 | Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai | 66 | Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai | ||
67 | 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die | 67 | 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die | ||
68 | Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) | 68 | Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) | ||
69 | 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der | 69 | 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der | ||
70 | Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. | 70 | Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. | ||
71 | 360). | 71 | 360). | ||
72 | Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht | 72 | Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht | ||
73 | nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr. | 73 | nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr. | ||
74 | Anerkennungen nach Satz 1 erteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag. | 74 | Anerkennungen nach Satz 1 erteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag. | ||
75 | Unbeschadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b obliegt dem Bund die | 75 | Unbeschadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b obliegt dem Bund die | ||
76 | Wahrnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle sowie einer bestimmten Stelle, | 76 | Wahrnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle sowie einer bestimmten Stelle, | ||
77 | wenn solche Stellen nach dem Recht der Europäischen Union im Zusammenhang mit | 77 | wenn solche Stellen nach dem Recht der Europäischen Union im Zusammenhang mit | ||
78 | dem interoperablen Eisenbahnsystem einzurichten sind. Hierzu werden bei der | 78 | dem interoperablen Eisenbahnsystem einzurichten sind. Hierzu werden bei der | ||
79 | für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesbehörde eine | 79 | für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesbehörde eine | ||
80 | benannte Stelle und eine bestimmte Stelle eingerichtet. | 80 | benannte Stelle und eine bestimmte Stelle eingerichtet. | ||
n | 81 | (1e) Dem Bund obliegen für die Eisenbahnen im übergeordneten Netz, die Halter | n | 81 | (1e) Dem Bund obliegen für die Eisenbahnen im übergeordneten Netz, für die |
82 | von hierauf verkehrenden Eisenbahnfahrzeugen und die für deren Instandhaltung | 82 | Halter von hierauf verkehrenden Eisenbahnfahrzeugen, für die für deren | ||
83 | zuständigen Stellen | 83 | Instandhaltung zuständigen Stellen und für die sonstigen Verantwortlichen im | ||
84 | übergeordneten Netz | ||||
84 | 1. | 85 | 1. | ||
85 | die Genehmigung der Inbetriebnahme struktureller Teilsysteme und Teile von | 86 | die Genehmigung der Inbetriebnahme struktureller Teilsysteme und Teile von | ||
n | 86 | diesen im Sinne des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen | n | 87 | diesen im Sinne des Rechts der Europäischen Union; |
87 | Union; | 88 | 1a. | ||
89 | die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von | ||||
90 | Eisenbahnfahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen nach Artikel 21 Absatz 8 | ||||
91 | und Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797; | ||||
92 | 1b. | ||||
93 | im Fall der Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von | ||||
94 | Eisenbahnfahrzeugen oder im Fall der Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung | ||||
95 | durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Bewertung des Dossiers, um | ||||
96 | dessen Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz in Bezug auf Artikel 21 Absatz 3 | ||||
97 | Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/797 und die in Artikel 21 | ||||
98 | Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und c der Richtlinie (EU) 2016/797 | ||||
99 | aufgeführten Bestandteile in Bezug auf die einschlägigen nationalen Vorschriften | ||||
100 | zu prüfen; | ||||
88 | 2. | 101 | 2. | ||
89 | die Erteilung von | 102 | die Erteilung von | ||
90 | a) | 103 | a) | ||
n | 91 | Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen sowie | n | 104 | einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 8 der |
105 | Richtlinie (EU) 2016/798 und | ||||
92 | b) | 106 | b) | ||
n | 93 | Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen und Bescheinigungen für | n | 107 | Sicherheitsgenehmigungen; |
94 | Instandhaltungsfunktionen; | 108 | 2a. | ||
109 | im Fall der Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung durch die | ||||
110 | Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Bewertung, ob das | ||||
111 | Eisenbahnverkehrsunternehmen die Sicherheitsvorschriften einhält; | ||||
95 | 3. | 112 | 3. | ||
96 | die Anerkennung von Schulungseinrichtungen und die Überwachung deren | 113 | die Anerkennung von Schulungseinrichtungen und die Überwachung deren | ||
97 | Tätigkeit sowie das Führen eines Registers über die Schulungseinrichtungen; | 114 | Tätigkeit sowie das Führen eines Registers über die Schulungseinrichtungen; | ||
98 | 4. | 115 | 4. | ||
99 | die Eisenbahnaufsicht, ausgenommen die Überwachung der Beachtung der | 116 | die Eisenbahnaufsicht, ausgenommen die Überwachung der Beachtung der | ||
100 | Vorschriften der §§ 10 bis 13, über nichtbundeseigene Eisenbahnen, die einer | 117 | Vorschriften der §§ 10 bis 13, über nichtbundeseigene Eisenbahnen, die einer | ||
101 | Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen; | 118 | Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen; | ||
102 | 4a. | 119 | 4a. | ||
n | 103 | die Eisenbahnaufsicht über Halter nach § 32, deren Eisenbahnfahrzeuge im | n | 120 | die Eisenbahnaufsicht über Wagenhalter nach § 32, die Eisenbahnfahrzeuge im |
121 | Fahrzeugeinstellungsregister der Bundesrepublik Deutschland oder im europäischen | ||||
104 | Fahrzeugeinstellungsregister nach § 25a eingetragen sein müssen; | 122 | Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen haben; | ||
105 | 5. | 123 | 5. | ||
106 | die Eisenbahnaufsicht über das Inverkehrbringen von | 124 | die Eisenbahnaufsicht über das Inverkehrbringen von | ||
n | 107 | Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Rechts der Europäischen | n | 125 | Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Rechts der Europäischen Union; |
108 | Gemeinschaften oder der Europäischen Union; | ||||
109 | 6. | 126 | 6. | ||
110 | die Überwachung der von öffentlichen Eisenbahnen festgelegten Regeln, die | 127 | die Überwachung der von öffentlichen Eisenbahnen festgelegten Regeln, die | ||
111 | Anforderungen zur Gewährleistung der Eisenbahnsicherheit enthalten und für mehr | 128 | Anforderungen zur Gewährleistung der Eisenbahnsicherheit enthalten und für mehr | ||
112 | als eine Eisenbahn im übergeordneten Netz gelten; | 129 | als eine Eisenbahn im übergeordneten Netz gelten; | ||
113 | 7. | 130 | 7. | ||
114 | die Führung eines behördlichen Fahrzeugeinstellungsregisters, soweit dieses | 131 | die Führung eines behördlichen Fahrzeugeinstellungsregisters, soweit dieses | ||
t | 115 | nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union | t | 132 | nach dem Recht der Europäischen Union einzurichten ist; |
116 | einzurichten ist; | ||||
117 | 8. | 133 | 8. | ||
118 | die Erteilung, Aussetzung und Entziehung von Triebfahrzeugführerscheinen und | 134 | die Erteilung, Aussetzung und Entziehung von Triebfahrzeugführerscheinen und | ||
119 | die Überwachung des Fortbestehens der Erteilungsvoraussetzungen; | 135 | die Überwachung des Fortbestehens der Erteilungsvoraussetzungen; | ||
120 | 9. | 136 | 9. | ||
121 | die | 137 | die | ||
122 | a) | 138 | a) | ||
123 | Überwachung des Verfahrens zur Erteilung von Zusatzbescheinigungen über die | 139 | Überwachung des Verfahrens zur Erteilung von Zusatzbescheinigungen über die | ||
124 | Infrastruktur und die Fahrzeuge, die der Inhaber eines | 140 | Infrastruktur und die Fahrzeuge, die der Inhaber eines | ||
125 | Triebfahrzeugführerscheins nutzen und führen darf (Zusatzbescheinigungen), | 141 | Triebfahrzeugführerscheins nutzen und führen darf (Zusatzbescheinigungen), | ||
126 | b) | 142 | b) | ||
127 | Überwachung, ob die Erteilungsvoraussetzungen für Zusatzbescheinigungen | 143 | Überwachung, ob die Erteilungsvoraussetzungen für Zusatzbescheinigungen | ||
128 | fortbestehen, und die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen, | 144 | fortbestehen, und die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen, | ||
129 | c) | 145 | c) | ||
130 | Bearbeitung von Beschwerden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung von | 146 | Bearbeitung von Beschwerden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung von | ||
131 | Zusatzbescheinigungen; | 147 | Zusatzbescheinigungen; | ||
132 | 10. | 148 | 10. | ||
133 | das Führen eines Triebfahrzeugführerscheinregisters; | 149 | das Führen eines Triebfahrzeugführerscheinregisters; | ||
134 | 11. | 150 | 11. | ||
135 | die Anerkennung oder Zulassung von | 151 | die Anerkennung oder Zulassung von | ||
136 | a) | 152 | a) | ||
137 | Ärzten und Psychologen zur Tauglichkeitsuntersuchung und | 153 | Ärzten und Psychologen zur Tauglichkeitsuntersuchung und | ||
138 | b) | 154 | b) | ||
139 | Prüfern | 155 | Prüfern | ||
140 | für die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen | 156 | für die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen | ||
141 | und deren Überwachung sowie die Führung jeweils eines Registers hierüber; | 157 | und deren Überwachung sowie die Führung jeweils eines Registers hierüber; | ||
142 | 12. | 158 | 12. | ||
143 | das Genehmigen von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter technischer | 159 | das Genehmigen von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter technischer | ||
144 | Spezifikationen für die Interoperabilität. | 160 | Spezifikationen für die Interoperabilität. | ||
145 | Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht | 161 | Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht | ||
146 | nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr. | 162 | nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr. | ||
147 | (1f) (weggefallen) | 163 | (1f) (weggefallen) | ||
148 | (1g) (weggefallen) | 164 | (1g) (weggefallen) | ||
149 | (1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und Überwachung von Prüfsachverständigen | 165 | (1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und Überwachung von Prüfsachverständigen | ||
150 | im Sinne von § 4b. | 166 | im Sinne von § 4b. | ||
151 | (1i) Die Aufgaben und die Befugnisse der für die Strafverfolgung und Ahndung | 167 | (1i) Die Aufgaben und die Befugnisse der für die Strafverfolgung und Ahndung | ||
152 | von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bleiben im Übrigen unberührt. | 168 | von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bleiben im Übrigen unberührt. | ||
153 | (1j) Die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde nach dem | 169 | (1j) Die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde nach dem | ||
154 | Eisenbahnregulierungsgesetz bleiben unberührt. | 170 | Eisenbahnregulierungsgesetz bleiben unberührt. | ||
155 | (2) Für den Bund sind zuständig die nach dem | 171 | (2) Für den Bund sind zuständig die nach dem | ||
156 | Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz bestimmten Behörden, für das | 172 | Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz bestimmten Behörden, für das | ||
157 | jeweilige Land die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Das | 173 | jeweilige Land die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Das | ||
158 | jeweilige Land und der Bund können miteinander vereinbaren, die | 174 | jeweilige Land und der Bund können miteinander vereinbaren, die | ||
159 | Eisenbahnaufsicht, die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen sowie die | 175 | Eisenbahnaufsicht, die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen sowie die | ||
160 | Untersuchung von gefährlichen Ereignissen ganz oder teilweise dem Bund zu | 176 | Untersuchung von gefährlichen Ereignissen ganz oder teilweise dem Bund zu | ||
161 | übertragen. Der mit den übertragenen Aufgaben verbundene Aufwand ist dabei | 177 | übertragen. Der mit den übertragenen Aufgaben verbundene Aufwand ist dabei | ||
162 | dem Bund zu erstatten. Die für den Bund nach Satz 1 zuständige Behörde | 178 | dem Bund zu erstatten. Die für den Bund nach Satz 1 zuständige Behörde | ||
163 | führt die übertragenen Aufgaben nach den Weisungen und für Rechnung des Landes | 179 | führt die übertragenen Aufgaben nach den Weisungen und für Rechnung des Landes | ||
164 | aus. Die Landesregierung kann anderen öffentlichen oder privaten Stellen | 180 | aus. Die Landesregierung kann anderen öffentlichen oder privaten Stellen | ||
165 | die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz | 181 | die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz | ||
166 | oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen. Aufsichts- und | 182 | oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen. Aufsichts- und | ||
167 | Genehmigungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Stelle, der die | 183 | Genehmigungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Stelle, der die | ||
168 | Landesregierung nach Satz 5 oder das Bundesministerium für Verkehr und | 184 | Landesregierung nach Satz 5 oder das Bundesministerium für Verkehr und | ||
169 | digitale Infrastruktur nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz | 185 | digitale Infrastruktur nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz | ||
170 | Aufgaben übertragen hat. | 186 | Aufgaben übertragen hat. | ||
171 | (3) Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die zuständig ist für | 187 | (3) Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die zuständig ist für | ||
172 | Eisenbahnen des Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im | 188 | Eisenbahnen des Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im | ||
173 | Inland, soweit es sich um die Einhaltung von Auflagen auf der Grundlage von | 189 | Inland, soweit es sich um die Einhaltung von Auflagen auf der Grundlage von | ||
174 | Artikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. | 190 | Artikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. | ||
175 | Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des | 191 | Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des | ||
176 | öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des | 192 | öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des | ||
177 | Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1), | 193 | Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1), | ||
178 | zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. | 194 | zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. | ||
179 | Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), betreffend den Schienenpersonennahverkehr | 195 | Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), betreffend den Schienenpersonennahverkehr | ||
180 | dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der | 196 | dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der | ||
181 | Bundesrepublik Deutschland handelt. | 197 | Bundesrepublik Deutschland handelt. | ||
182 | (4) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b ist zuständig für die Genehmigung | 198 | (4) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b ist zuständig für die Genehmigung | ||
183 | und Überwachung der Einhaltung von Tarifen | 199 | und Überwachung der Einhaltung von Tarifen | ||
184 | 1. | 200 | 1. | ||
185 | im Schienenpersonenfernverkehr der Bund, | 201 | im Schienenpersonenfernverkehr der Bund, | ||
186 | 2. | 202 | 2. | ||
187 | im Schienenpersonennahverkehr die von der Landesregierung bestimmte Behörde | 203 | im Schienenpersonennahverkehr die von der Landesregierung bestimmte Behörde | ||
188 | des Landes, in dem das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat, | 204 | des Landes, in dem das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat, | ||
189 | 3. | 205 | 3. | ||
190 | eines Verkehrs- und Tarifverbundes, die von einem | 206 | eines Verkehrs- und Tarifverbundes, die von einem | ||
191 | Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet werden, die von der Landesregierung | 207 | Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet werden, die von der Landesregierung | ||
192 | bestimmte Behörde des Landes, in dem der jeweilige Verbund seinen Sitz hat. | 208 | bestimmte Behörde des Landes, in dem der jeweilige Verbund seinen Sitz hat. | ||
193 | Hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz im Ausland, ist im | 209 | Hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz im Ausland, ist im | ||
194 | Schienenpersonennahverkehr die Behörde des Landes zuständig, in dem der nach | 210 | Schienenpersonennahverkehr die Behörde des Landes zuständig, in dem der nach | ||
195 | der Streckenlänge überwiegende Teil der genutzten Eisenbahninfrastruktur | 211 | der Streckenlänge überwiegende Teil der genutzten Eisenbahninfrastruktur | ||
196 | liegt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung nach | 212 | liegt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung nach | ||
197 | Anhörung der Genehmigungsbehörden der vom Anwendungsbereich eines Tarifs | 213 | Anhörung der Genehmigungsbehörden der vom Anwendungsbereich eines Tarifs | ||
198 | berührten Länder. | 214 | berührten Länder. | ||
199 | (4a) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b obliegt dem Bund die | 215 | (4a) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b obliegt dem Bund die | ||
200 | Eisenbahnaufsicht über die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. | 216 | Eisenbahnaufsicht über die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. | ||
201 | 1371/2007, der §§ 10 und 12a dieses Gesetzes sowie der Vorschriften einer | 217 | 1371/2007, der §§ 10 und 12a dieses Gesetzes sowie der Vorschriften einer | ||
202 | auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung. Das | 218 | auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung. Das | ||
203 | Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Stelle für die Durchsetzung im Sinne | 219 | Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Stelle für die Durchsetzung im Sinne | ||
204 | des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007. | 220 | des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007. | ||
205 | (5) Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen | 221 | (5) Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen | ||
206 | Vorschriften zuständigen Behörden überwacht. Für Schienenfahrzeuge und | 222 | Vorschriften zuständigen Behörden überwacht. Für Schienenfahrzeuge und | ||
207 | Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann | 223 | Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann | ||
208 | das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen | 224 | das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen | ||
209 | mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit | 225 | mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit | ||
210 | Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt | 226 | Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt | ||
211 | übertragen. | 227 | übertragen. | ||
212 | (6) (weggefallen) | 228 | (6) (weggefallen) | ||
213 | (7) (weggefallen) | 229 | (7) (weggefallen) |
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