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Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
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f | 1 | (1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich | f | 1 | (1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich |
2 | organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen | 2 | organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen | ||
3 | (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben | 3 | (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben | ||
4 | (Eisenbahninfrastrukturunternehmen). | 4 | (Eisenbahninfrastrukturunternehmen). | ||
5 | (2) Verkehrsdienste sind Schienenpersonenfernverkehr, | 5 | (2) Verkehrsdienste sind Schienenpersonenfernverkehr, | ||
6 | Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Innerhalb der | 6 | Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Innerhalb der | ||
7 | Verkehrsdienste können Marktsegmente gebildet werden. | 7 | Verkehrsdienste können Marktsegmente gebildet werden. | ||
8 | (3) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind alle Eisenbahnen, deren Tätigkeit im | 8 | (3) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind alle Eisenbahnen, deren Tätigkeit im | ||
9 | Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten zur Beförderung von Gütern oder | 9 | Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten zur Beförderung von Gütern oder | ||
10 | Personen besteht. Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen die Traktion | 10 | Personen besteht. Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen die Traktion | ||
11 | sicherstellen. Dies schließt auch Fahrzeughalter ein. | 11 | sicherstellen. Dies schließt auch Fahrzeughalter ein. | ||
12 | (4) Grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste sind Verkehrsdienste, bei | 12 | (4) Grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste sind Verkehrsdienste, bei | ||
13 | denen der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen | 13 | denen der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen | ||
14 | Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den | 14 | Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den | ||
15 | Europäischen Wirtschaftsraum überquert; der Zug kann erweitert und geteilt | 15 | Europäischen Wirtschaftsraum überquert; der Zug kann erweitert und geteilt | ||
16 | werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- | 16 | werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- | ||
17 | und Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze | 17 | und Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze | ||
18 | überqueren. | 18 | überqueren. | ||
19 | (5) Grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste sind Verkehrsdienste zur | 19 | (5) Grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste sind Verkehrsdienste zur | ||
20 | Beförderung von Fahrgästen, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines | 20 | Beförderung von Fahrgästen, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines | ||
21 | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des | 21 | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des | ||
22 | Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert | 22 | Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert | ||
23 | und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in | 23 | und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in | ||
24 | verschiedenen Mitgliedstaaten ist. Der Zug kann erweitert und geteilt | 24 | verschiedenen Mitgliedstaaten ist. Der Zug kann erweitert und geteilt | ||
25 | werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- | 25 | werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- | ||
26 | oder Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze | 26 | oder Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze | ||
27 | überqueren. | 27 | überqueren. | ||
28 | (6) Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die Betriebsanlagen der Eisenbahnen | 28 | (6) Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die Betriebsanlagen der Eisenbahnen | ||
29 | einschließlich der Bahnstromfernleitungen. | 29 | einschließlich der Bahnstromfernleitungen. | ||
30 | (7) Betreiber der Schienenwege ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, | 30 | (7) Betreiber der Schienenwege ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, | ||
31 | das für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die | 31 | das für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die | ||
32 | Erneuerung der Eisenbahnanlagen, einschließlich Verkehrsmanagement, | 32 | Erneuerung der Eisenbahnanlagen, einschließlich Verkehrsmanagement, | ||
33 | Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung zuständig ist, mit Ausnahme der | 33 | Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung zuständig ist, mit Ausnahme der | ||
34 | Schienenwege in Serviceeinrichtungen. | 34 | Schienenwege in Serviceeinrichtungen. | ||
35 | (7a) Ausbau der Eisenbahnanlagen ist die darauf bezogene Netzplanung, die | 35 | (7a) Ausbau der Eisenbahnanlagen ist die darauf bezogene Netzplanung, die | ||
36 | Finanz- und Investitionsplanung sowie der Bau und die Umrüstung der | 36 | Finanz- und Investitionsplanung sowie der Bau und die Umrüstung der | ||
37 | Schienenwege. | 37 | Schienenwege. | ||
38 | (7b) Betrieb der Eisenbahnanlagen sind die Zugtrassenzuweisung, das | 38 | (7b) Betrieb der Eisenbahnanlagen sind die Zugtrassenzuweisung, das | ||
39 | Verkehrsmanagement und die Erhebung von Wegeentgelten. | 39 | Verkehrsmanagement und die Erhebung von Wegeentgelten. | ||
40 | (7c) Instandhaltung der Eisenbahnanlagen sind Arbeiten zur Erhaltung des | 40 | (7c) Instandhaltung der Eisenbahnanlagen sind Arbeiten zur Erhaltung des | ||
41 | Zustands und der Kapazität der bestehenden Eisenbahnanlagen. | 41 | Zustands und der Kapazität der bestehenden Eisenbahnanlagen. | ||
42 | (7d) Erneuerung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zum Austausch | 42 | (7d) Erneuerung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zum Austausch | ||
43 | bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahnanlagen | 43 | bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahnanlagen | ||
44 | nicht verändert wird. | 44 | nicht verändert wird. | ||
45 | (7e) Umrüstung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zur Änderung | 45 | (7e) Umrüstung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zur Änderung | ||
46 | der Infrastruktur, mit denen deren Gesamtleistung verbessert wird. | 46 | der Infrastruktur, mit denen deren Gesamtleistung verbessert wird. | ||
47 | (8) Werksbahnen sind Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur | 47 | (8) Werksbahnen sind Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur | ||
48 | Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden. Davon umfasst ist | 48 | Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden. Davon umfasst ist | ||
49 | eine Eisenbahninfrastruktur, die dem innerbetrieblichen Transport oder der An- | 49 | eine Eisenbahninfrastruktur, die dem innerbetrieblichen Transport oder der An- | ||
50 | und Ablieferung von Gütern über die Schiene für das Unternehmen, das die | 50 | und Ablieferung von Gütern über die Schiene für das Unternehmen, das die | ||
51 | Eisenbahninfrastruktur betreibt, oder für die mit ihm gesellschaftsrechtlich | 51 | Eisenbahninfrastruktur betreibt, oder für die mit ihm gesellschaftsrechtlich | ||
52 | verbundenen Unternehmen dient. Dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz | 52 | verbundenen Unternehmen dient. Dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz | ||
53 | 1 steht nicht entgegen, wenn über die Eisenbahninfrastruktur auch Transporte | 53 | 1 steht nicht entgegen, wenn über die Eisenbahninfrastruktur auch Transporte | ||
54 | für den eigenen Güterverkehr angeschlossener Eisenbahnen oder an der | 54 | für den eigenen Güterverkehr angeschlossener Eisenbahnen oder an der | ||
55 | Infrastruktur ansässiger Unternehmen durchgeführt werden oder sonstige | 55 | Infrastruktur ansässiger Unternehmen durchgeführt werden oder sonstige | ||
56 | Nutzungen gelegentlich oder in geringem Umfang gestattet werden. | 56 | Nutzungen gelegentlich oder in geringem Umfang gestattet werden. | ||
57 | (9) Serviceeinrichtungen sind die Anlagen, unter Einschluss von Grundstück, | 57 | (9) Serviceeinrichtungen sind die Anlagen, unter Einschluss von Grundstück, | ||
58 | Gebäude und Ausrüstung, um eine oder mehrere der in Anlage 2 Nummer 2 bis 4 | 58 | Gebäude und Ausrüstung, um eine oder mehrere der in Anlage 2 Nummer 2 bis 4 | ||
59 | des Eisenbahnregulierungsgesetzes genannten Serviceleistungen erbringen zu | 59 | des Eisenbahnregulierungsgesetzes genannten Serviceleistungen erbringen zu | ||
60 | können. | 60 | können. | ||
61 | (10) Abstellgleise sind Gleise, die speziell für das zeitweilige Abstellen von | 61 | (10) Abstellgleise sind Gleise, die speziell für das zeitweilige Abstellen von | ||
62 | Schienenfahrzeugen zwischen zwei Zuweisungen bestimmt sind. | 62 | Schienenfahrzeugen zwischen zwei Zuweisungen bestimmt sind. | ||
63 | (11) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist jedes | 63 | (11) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist jedes | ||
64 | Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb einer oder mehrerer | 64 | Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb einer oder mehrerer | ||
65 | Serviceeinrichtungen zuständig ist. | 65 | Serviceeinrichtungen zuständig ist. | ||
66 | (12) Schienenpersonennahverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck | 66 | (12) Schienenpersonennahverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck | ||
67 | es ist, die Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr | 67 | es ist, die Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr | ||
68 | abzudecken. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der | 68 | abzudecken. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der | ||
69 | Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die | 69 | Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die | ||
70 | gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. | 70 | gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. | ||
71 | (13) Fahrzeughalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen | 71 | (13) Fahrzeughalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen | ||
72 | selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können. | 72 | selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können. | ||
73 | (14) Wagenhalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nicht | 73 | (14) Wagenhalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nicht | ||
74 | selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können. | 74 | selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können. | ||
75 | (15) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind Unternehmen, die sich | 75 | (15) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind Unternehmen, die sich | ||
76 | überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden | 76 | überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden | ||
77 | Unternehmens befinden. | 77 | Unternehmens befinden. | ||
78 | (16) Stadt- und Vorortverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es | 78 | (16) Stadt- und Vorortverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es | ||
79 | ist, die Verkehrsbedürfnisse eines Stadtgebietes oder eines, auch | 79 | ist, die Verkehrsbedürfnisse eines Stadtgebietes oder eines, auch | ||
80 | grenzüberschreitenden, Ballungsraumes sowie die Verkehrsbedürfnisse zwischen | 80 | grenzüberschreitenden, Ballungsraumes sowie die Verkehrsbedürfnisse zwischen | ||
81 | einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland abzudecken. | 81 | einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland abzudecken. | ||
82 | (17) Ein Ballungsraum ist ein städtisches Gebiet mit einer Einwohnerzahl von | 82 | (17) Ein Ballungsraum ist ein städtisches Gebiet mit einer Einwohnerzahl von | ||
83 | mehr als 250 000 Einwohnern oder ein Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte von | 83 | mehr als 250 000 Einwohnern oder ein Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte von | ||
84 | mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer. | 84 | mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer. | ||
85 | (18) Regionalverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die | 85 | (18) Regionalverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die | ||
86 | Verkehrsbedürfnisse einer, auch grenzüberschreitenden, Region abzudecken. | 86 | Verkehrsbedürfnisse einer, auch grenzüberschreitenden, Region abzudecken. | ||
87 | (19) Eine Unternehmensgenehmigung ist eine Genehmigung, die eine | 87 | (19) Eine Unternehmensgenehmigung ist eine Genehmigung, die eine | ||
88 | Genehmigungsbehörde einem Unternehmen erteilt und damit dessen Befähigung | 88 | Genehmigungsbehörde einem Unternehmen erteilt und damit dessen Befähigung | ||
89 | anerkennt, | 89 | anerkennt, | ||
90 | 1. | 90 | 1. | ||
91 | Eisenbahnverkehrsdienste als Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringen, | 91 | Eisenbahnverkehrsdienste als Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringen, | ||
92 | wobei diese Befähigung auf bestimmte Arten von Verkehrsdiensten begrenzt sein | 92 | wobei diese Befähigung auf bestimmte Arten von Verkehrsdiensten begrenzt sein | ||
93 | kann, | 93 | kann, | ||
94 | 2. | 94 | 2. | ||
95 | selbstständig am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter teilzunehmen oder | 95 | selbstständig am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter teilzunehmen oder | ||
96 | 3. | 96 | 3. | ||
97 | Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige zu | 97 | Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige zu | ||
98 | betreiben. | 98 | betreiben. | ||
99 | (20) Ein Netz oder Schienennetz sind die gesamten Schienenwege, die von einem | 99 | (20) Ein Netz oder Schienennetz sind die gesamten Schienenwege, die von einem | ||
100 | Betreiber der Schienenwege betrieben werden. | 100 | Betreiber der Schienenwege betrieben werden. | ||
101 | (21) Gefährliche Ereignisse sind Unfälle und Störungen im Eisenbahnbetrieb. | 101 | (21) Gefährliche Ereignisse sind Unfälle und Störungen im Eisenbahnbetrieb. | ||
t | t | 102 | (22) Sonstige Verantwortliche im Eisenbahnbereich sind die Hersteller, | ||
103 | Instandhaltungsbetriebe, Dienstleister, Auftraggeber, Beförderer, Absender, | ||||
104 | Empfänger, Verlader, Entlader, Befüller und Entleerer, die aufgeführt sind in | ||||
105 | Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments | ||||
106 | und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 | ||||
107 | vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, | ||||
108 | S. 141) in der jeweils geltenden Fassung. |
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