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Sie können sich § 38 AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Berührt die Eisenbahninfrastruktur eines nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Genehmigungen bis zum 1. Juli 2002 von einem Land erteilt wurde, ein anderes Land, dann gelten die bislang erteilten Genehmigungen weiter und ab 1. Juli 2003 als Genehmigung des Landes, in dem die Eisenbahninfrastruktur liegt, soweit nicht die beteiligten Länder bis dahin etwas anderes nach § 5 Abs. 21b Nr. 2 Satz 2 vereinbart haben. 3Satz 1 gilt für die Eisenbahnaufsicht entsprechend.
(2) 1Auf Eisenbahnen, die erstmals ab dem 30. April 2005 den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, finden die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung 1959 und die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bis zum Erlass einer Regelung nach Satz 3 keine Anwendung. 2Auf diese Eisenbahnen sind die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Betriebssicherheit nichtöffentlicher Eisenbahnen anzuwenden. 3Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Sätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden sind, soweit es für die einheitliche Regelung der Betriebssicherheit aller regelspurigen Eisenbahnen erforderlich ist.
1(2a) Anordnungen nach § 5 Absatz 6 in der bis zum 29. März 2019 geltenden Fassung bleiben bis zum 29. März 2020 wirksam. 2Die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen haben bis zum 29. März 2020 eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. 3Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. 4§ 7a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die bis zum 2. September 2016 erteilten Genehmigungen nach § 6 gelten ab 2. September 2016 als Unternehmensgenehmigungen nach den §§ 6 bis 6g.
(4) Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Fahrzeughalter und Wagenhalter, die am 2. September 2016 bereits am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben den Nachweis über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 der nach § 5 zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 2. März 2017 vorzulegen.
(5) 1Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bislang keiner Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung einer von ihnen genutzten Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Zuordnung in der Liste nach § 2c Absatz 5 eine Sicherheitsbescheinigung zu beantragen. 2Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt.
1(5a) Betreiber der Schienenwege, die bislang keiner Sicherheitsgenehmigung nach § 7c bedurften, haben bei Zuordnung ihrer Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zuordnung, eine Sicherheitsgenehmigung zu beantragen. 2Die Sicherheitsgenehmigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt.
1(5b) Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach § 14 Absatz 7 in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, geändert oder aus anderen Gründen erneuert werden muss, ist unverzüglich eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 oder eine nationale Bescheinigung nach § 7a Absatz 4 in der bis zum 15. Juni 2020 geltenden Fassung zu beantragen. 2Die nach Satz 1 beantragte Sicherheitsbescheinigung oder nationale Bescheinigung gilt jeweils mit dem Antrag bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den jeweiligen Antrag als vorläufig erteilt.
(5c) Sicherheitsbescheinigungen, die vor dem 16. Juni 2020 erteilt worden sind, sind bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.
(6) (weggefallen)
(7) Wer am 1. Juli 2021 von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhält, hat dies der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde bis zum 1. Juli 2022 nachzuweisen.
(8) Vor dem 13. März 2020 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung weitergeführt.
(9) 1Auf einen vor dem 1. Juli 2021 geschlossenen Vertrag, ist § 13 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. 2Verträge nach Satz 1, deren weitere Laufzeit nach dem 1. Juli 2021 noch mehr als 24 Monaten beträgt, sind spätestens bis zum Ablauf von 24 Monaten nach dem 1. Juli 2021 an die Vorgaben des § 13 anzupassen.
(10) Bis zum Ablauf des 6. Juni 2023
(11) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 ist der Bedarf für Hilfeleistung im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2021/782 bei grenzüberschreitenden Fahrten spätestens 36 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, anzumelden, sofern nicht die zentrale Anlaufstelle nach § 10a oder die beteiligten Unternehmen eine kürzere Frist zulassen.
Weitere Übergangsvorschriften | Weitere Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen | ||||
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t | 1 | Weitere Übergangsvorschriften | t | 1 | Weitere Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen |
Weitere Übergangsvorschriften | Weitere Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen | ||||
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f | 1 | (1) Berührt die Eisenbahninfrastruktur eines nichtbundeseigenen | f | 1 | (1) Berührt die Eisenbahninfrastruktur eines nichtbundeseigenen |
2 | Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Genehmigungen bis zum 1. Juli 2002 | 2 | Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Genehmigungen bis zum 1. Juli 2002 | ||
3 | von einem Land erteilt wurde, ein anderes Land, dann gelten die bislang | 3 | von einem Land erteilt wurde, ein anderes Land, dann gelten die bislang | ||
4 | erteilten Genehmigungen weiter und ab 1. Juli 2003 als Genehmigung des Landes, | 4 | erteilten Genehmigungen weiter und ab 1. Juli 2003 als Genehmigung des Landes, | ||
5 | in dem die Eisenbahninfrastruktur liegt, soweit nicht die beteiligten Länder | 5 | in dem die Eisenbahninfrastruktur liegt, soweit nicht die beteiligten Länder | ||
6 | bis dahin etwas anderes nach § 5 Abs. 1b Nr. 2 Satz 2 vereinbart haben. | 6 | bis dahin etwas anderes nach § 5 Abs. 1b Nr. 2 Satz 2 vereinbart haben. | ||
7 | Satz 1 gilt für die Eisenbahnaufsicht entsprechend. | 7 | Satz 1 gilt für die Eisenbahnaufsicht entsprechend. | ||
8 | (2) Auf Eisenbahnen, die erstmals ab dem 30. April 2005 den Zugang zu | 8 | (2) Auf Eisenbahnen, die erstmals ab dem 30. April 2005 den Zugang zu | ||
9 | ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, finden die Eisenbahn-Bau- und | 9 | ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, finden die Eisenbahn-Bau- und | ||
10 | Betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung 1959 und die | 10 | Betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung 1959 und die | ||
11 | Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bis zum Erlass einer Regelung nach Satz 3 | 11 | Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bis zum Erlass einer Regelung nach Satz 3 | ||
12 | keine Anwendung. Auf diese Eisenbahnen sind die jeweiligen | 12 | keine Anwendung. Auf diese Eisenbahnen sind die jeweiligen | ||
13 | landesrechtlichen Vorschriften über die Betriebssicherheit nichtöffentlicher | 13 | landesrechtlichen Vorschriften über die Betriebssicherheit nichtöffentlicher | ||
14 | Eisenbahnen anzuwenden. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr | 14 | Eisenbahnen anzuwenden. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr | ||
15 | wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu | 15 | wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu | ||
16 | bestimmen, dass die Sätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden sind, soweit es für | 16 | bestimmen, dass die Sätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden sind, soweit es für | ||
17 | die einheitliche Regelung der Betriebssicherheit aller regelspurigen | 17 | die einheitliche Regelung der Betriebssicherheit aller regelspurigen | ||
18 | Eisenbahnen erforderlich ist. | 18 | Eisenbahnen erforderlich ist. | ||
19 | (2a) Anordnungen nach § 5 Absatz 6 in der bis zum 29. März 2019 geltenden | 19 | (2a) Anordnungen nach § 5 Absatz 6 in der bis zum 29. März 2019 geltenden | ||
20 | Fassung bleiben bis zum 29. März 2020 wirksam. Die betroffenen | 20 | Fassung bleiben bis zum 29. März 2020 wirksam. Die betroffenen | ||
21 | Eisenbahnverkehrsunternehmen haben bis zum 29. März 2020 eine | 21 | Eisenbahnverkehrsunternehmen haben bis zum 29. März 2020 eine | ||
22 | Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. Die | 22 | Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. Die | ||
23 | Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum | 23 | Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum | ||
24 | Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig | 24 | Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig | ||
25 | erteilt. § 7a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. | 25 | erteilt. § 7a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. | ||
26 | (3) Die bis zum 2. September 2016 erteilten Genehmigungen nach § 6 gelten ab | 26 | (3) Die bis zum 2. September 2016 erteilten Genehmigungen nach § 6 gelten ab | ||
27 | 2. September 2016 als Unternehmensgenehmigungen nach den §§ 6 bis 6g. | 27 | 2. September 2016 als Unternehmensgenehmigungen nach den §§ 6 bis 6g. | ||
28 | (4) Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, | 28 | (4) Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, | ||
29 | Fahrzeughalter und Wagenhalter, die am 2. September 2016 bereits am | 29 | Fahrzeughalter und Wagenhalter, die am 2. September 2016 bereits am | ||
30 | Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben den Nachweis über das Bestehen einer | 30 | Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben den Nachweis über das Bestehen einer | ||
31 | Versicherung nach § 14 der nach § 5 zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 2. | 31 | Versicherung nach § 14 der nach § 5 zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 2. | ||
32 | März 2017 vorzulegen. | 32 | März 2017 vorzulegen. | ||
33 | (5) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bislang keiner | 33 | (5) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bislang keiner | ||
34 | Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung | 34 | Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung | ||
35 | einer von ihnen genutzten Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz | 35 | einer von ihnen genutzten Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz | ||
36 | innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung über die | 36 | innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung über die | ||
37 | Zuordnung in der Liste nach § 2c Absatz 5 eine Sicherheitsbescheinigung zu | 37 | Zuordnung in der Liste nach § 2c Absatz 5 eine Sicherheitsbescheinigung zu | ||
38 | beantragen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger | 38 | beantragen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger | ||
39 | Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den | 39 | Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den | ||
40 | Antrag als vorläufig erteilt. | 40 | Antrag als vorläufig erteilt. | ||
41 | (5a) Betreiber der Schienenwege, die bislang keiner | 41 | (5a) Betreiber der Schienenwege, die bislang keiner | ||
42 | Sicherheitsgenehmigung nach § 7c bedurften, haben bei Zuordnung ihrer | 42 | Sicherheitsgenehmigung nach § 7c bedurften, haben bei Zuordnung ihrer | ||
43 | Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Monaten | 43 | Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Monaten | ||
44 | nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zuordnung, eine | 44 | nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zuordnung, eine | ||
45 | Sicherheitsgenehmigung zu beantragen. Die Sicherheitsgenehmigung gilt im | 45 | Sicherheitsgenehmigung zu beantragen. Die Sicherheitsgenehmigung gilt im | ||
46 | Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der | 46 | Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der | ||
47 | Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. | 47 | Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. | ||
48 | (5b) Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach § 14 Absatz 7 in der | 48 | (5b) Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach § 14 Absatz 7 in der | ||
49 | bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, geändert | 49 | bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, geändert | ||
50 | oder aus anderen Gründen erneuert werden muss, ist unverzüglich eine | 50 | oder aus anderen Gründen erneuert werden muss, ist unverzüglich eine | ||
51 | Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 oder eine nationale Bescheinigung | 51 | Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 oder eine nationale Bescheinigung | ||
52 | nach § 7a Absatz 4 in der bis zum 15. Juni 2020 geltenden Fassung zu | 52 | nach § 7a Absatz 4 in der bis zum 15. Juni 2020 geltenden Fassung zu | ||
53 | beantragen. Die nach Satz 1 beantragte Sicherheitsbescheinigung oder | 53 | beantragen. Die nach Satz 1 beantragte Sicherheitsbescheinigung oder | ||
54 | nationale Bescheinigung gilt jeweils mit dem Antrag bis zum Eintritt der | 54 | nationale Bescheinigung gilt jeweils mit dem Antrag bis zum Eintritt der | ||
55 | Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den jeweiligen Antrag als vorläufig | 55 | Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den jeweiligen Antrag als vorläufig | ||
56 | erteilt. | 56 | erteilt. | ||
57 | (5c) Sicherheitsbescheinigungen, die vor dem 16. Juni 2020 erteilt worden | 57 | (5c) Sicherheitsbescheinigungen, die vor dem 16. Juni 2020 erteilt worden | ||
58 | sind, sind bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. | 58 | sind, sind bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. | ||
59 | (6) (weggefallen) | 59 | (6) (weggefallen) | ||
60 | (7) Wer am 1. Juli 2021 von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des | 60 | (7) Wer am 1. Juli 2021 von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des | ||
61 | Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten | 61 | Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten | ||
62 | Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhält, hat dies der zuständigen | 62 | Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhält, hat dies der zuständigen | ||
63 | Eisenbahnaufsichtsbehörde bis zum 1. Juli 2022 nachzuweisen. | 63 | Eisenbahnaufsichtsbehörde bis zum 1. Juli 2022 nachzuweisen. | ||
64 | (8) Vor dem 13. März 2020 beantragte Planfeststellungsverfahren oder | 64 | (8) Vor dem 13. März 2020 beantragte Planfeststellungsverfahren oder | ||
65 | Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der | 65 | Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der | ||
66 | vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung weitergeführt. | 66 | vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung weitergeführt. | ||
n | 67 | (9) Auf einen vor dem 1. Juli 2021 geschlossenen Vertrag, ist § 13 in der | n | 67 | (9) (weggefallen) |
68 | bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Verträge nach Satz 1, | ||||
69 | deren weitere Laufzeit nach dem 1. Juli 2021 noch mehr als 24 Monaten beträgt, | ||||
70 | sind spätestens bis zum Ablauf von 24 Monaten nach dem 1. Juli 2021 an die | ||||
71 | Vorgaben des § 13 anzupassen. | ||||
72 | (10) Bis zum Ablauf des 6. Juni 2023 | 68 | (10) Bis zum Ablauf des 6. Juni 2023 | ||
73 | 1. | 69 | 1. | ||
74 | sind § 1 Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 8, § 5 Absatz 1 und 4a, § 5a Absatz 8 | 70 | sind § 1 Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 8, § 5 Absatz 1 und 4a, § 5a Absatz 8 | ||
75 | sowie § 12a Absatz 4 in der am 2. August 2023 geltenden Fassung weiter | 71 | sowie § 12a Absatz 4 in der am 2. August 2023 geltenden Fassung weiter | ||
76 | anzuwenden, | 72 | anzuwenden, | ||
77 | 2. | 73 | 2. | ||
78 | sind die §§ 10a, 12b und 12c nicht anzuwenden, | 74 | sind die §§ 10a, 12b und 12c nicht anzuwenden, | ||
79 | 3. | 75 | 3. | ||
80 | ist § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort | 76 | ist § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort | ||
81 | genannten Regelungen auch von der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe | 77 | genannten Regelungen auch von der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe | ||
82 | ihres Artikels 2 Absatz 5 abweichen können, soweit der | 78 | ihres Artikels 2 Absatz 5 abweichen können, soweit der | ||
83 | Schienenpersonennahverkehr betroffen ist und die technischen oder | 79 | Schienenpersonennahverkehr betroffen ist und die technischen oder | ||
84 | wirtschaftlichen Umstände oder die betrieblichen Abläufe eine abweichende | 80 | wirtschaftlichen Umstände oder die betrieblichen Abläufe eine abweichende | ||
85 | Regelung erfordern. | 81 | Regelung erfordern. | ||
86 | (11) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 ist der Bedarf für Hilfeleistung im | 82 | (11) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 ist der Bedarf für Hilfeleistung im | ||
87 | Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2021/782 bei grenzüberschreitenden | 83 | Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2021/782 bei grenzüberschreitenden | ||
88 | Fahrten spätestens 36 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung | 84 | Fahrten spätestens 36 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung | ||
89 | benötigt wird, anzumelden, sofern nicht die zentrale Anlaufstelle nach § 10a | 85 | benötigt wird, anzumelden, sofern nicht die zentrale Anlaufstelle nach § 10a | ||
90 | oder die beteiligten Unternehmen eine kürzere Frist zulassen. | 86 | oder die beteiligten Unternehmen eine kürzere Frist zulassen. | ||
t | t | 87 | (12) Für das Planfeststellungsverfahren gilt das | ||
88 | Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar | ||||
89 | 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes | ||||
90 | vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, das nach Maßgabe | ||||
91 | dieses Gesetzes anzuwenden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz | ||||
92 | über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das | ||||
93 | Verwaltungsverfahrensgesetz verweist. |
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