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Sie können sich § 23 AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. 2Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. 3Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. 4Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. 5Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.
(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde
(3) 1Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. 2Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.
Freistellung von Bahnbetriebszwecken | Freistellung von Bahnbetriebszwecken | ||||
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t | 1 | Freistellung von Bahnbetriebszwecken | t | 1 | Freistellung von Bahnbetriebszwecken |
Freistellung von Bahnbetriebszwecken | Freistellung von Bahnbetriebszwecken | ||||
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n | n | 1 | (1) Der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer | ||
2 | Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, | ||||
3 | liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der Aufrechterhaltung | ||||
4 | sowie der Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der kurz-, | ||||
5 | mittel- oder langfristig prognostizierbaren zweckentsprechenden Nutzung. | ||||
1 | (1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die | 6 | (2) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für ein Grundstück im Sinne | ||
2 | Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer | 7 | des Absatzes 1 auf Antrag | ||
3 | Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des | 8 | 1. | ||
4 | Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das | 9 | des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, | ||
5 | Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen | 10 | 2. | ||
6 | Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen | 11 | des Eigentümers des Grundstücks, | ||
12 | 3. | ||||
13 | der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder | ||||
14 | 4. | ||||
15 | des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese | ||||
16 | Grundstücke für Zwecke des Radwege- und Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, | ||||
7 | beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein | 17 | die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn das Interesse des | ||
8 | Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur | 18 | Antragstellers an der Freistellung das in Absatz 1 genannte, überragende | ||
9 | im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch | 19 | öffentliche Interesse überwiegt, kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und | ||
10 | für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet | 20 | langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht | ||
11 | sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte | 21 | mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine | ||
12 | Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die | 22 | Betriebsanlagen mehr befinden. Befindet sich auf dem Grundstück eine | ||
13 | Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft | 23 | Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach | ||
14 | der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung | 24 | § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken | ||
15 | ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen | 25 | erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. | ||
16 | Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung | 26 | Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise | ||
17 | endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit. | 27 | Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine | ||
28 | Voraussetzung. | ||||
29 | (3) Der Antragsteller hat die ihm bekannten erheblichen Tatsachen, die für | ||||
30 | eine Freistellung des Grundstücks von den Bahnbetriebszwecken nach Absatz 2 | ||||
31 | vorausgesetzt werden, vollständig offenzulegen und ist zur Mitwirkung bei der | ||||
32 | Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. | ||||
18 | (2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde | 33 | (4) Vor der Entscheidung nach Absatz 2 hat die Planfeststellungsbehörde | ||
19 | 1. | 34 | 1. | ||
20 | die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf | 35 | die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf | ||
n | 21 | Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und | n | 36 | Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren, |
22 | 2. | 37 | 2. | ||
23 | Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des | 38 | Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des | ||
24 | Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der | 39 | Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der | ||
t | 25 | Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie | t | 40 | Landesplanung und Regionalplanung, kommunale Verkehrsunternehmen, die |
26 | Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die | 41 | betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren | ||
27 | vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche | 42 | Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur | ||
28 | Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt | 43 | anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme | ||
29 | der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur | 44 | aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu | ||
30 | Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten. | 45 | veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht | ||
46 | überschreiten und | ||||
47 | 3. | ||||
48 | der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Nummer 2 Gelegenheit zur | ||||
49 | Stellungnahme zu geben. | ||||
50 | (5) Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche | ||||
51 | Fachplanungshoheit. Das Grundstück unterliegt damit der kommunalen | ||||
52 | Planungshoheit, soweit keine vorrangige künftige Nutzung für den Betrieb von | ||||
53 | Verkehrssystemen nach dem Personenbeförderungsgesetz erfolgen soll. In | ||||
54 | diesem Fall stellt die Planfeststellungsbehörde in Abstimmung mit der hierfür | ||||
55 | zuständigen Behörde des Landes die Freistellungsentscheidung unter den | ||||
56 | Vorbehalt einer künftigen Zweckbestimmung für den öffentlichen | ||||
57 | Personenverkehr. Es findet § 28 des Personenbeförderungsgesetzes | ||||
58 | Anwendung. | ||||
31 | (3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem | 59 | (6) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem | ||
32 | Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der | 60 | Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der | ||
33 | Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die | 61 | Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die | ||
34 | oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten. | 62 | oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten. |
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