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Sie können sich § 21 AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. 2Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. 3Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) 1Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. 2Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. 3Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. 4Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. 5Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. 6Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) 1Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. 2Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) 1Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. 2Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. 3Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. 4Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. 5Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) 1Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. 2Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.
(6) 1Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. 2Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(7) 1Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. 2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
(8) 1Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. 2Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. 3Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.
(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
Vorzeitige Besitzeinweisung | Vorzeitige Besitzeinweisung | ||||
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t | 1 | Vorzeitige Besitzeinweisung | t | 1 | Vorzeitige Besitzeinweisung |
Vorzeitige Besitzeinweisung | Vorzeitige Besitzeinweisung | ||||
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f | 1 | (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der | f | 1 | (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der |
2 | Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von | 2 | Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von | ||
3 | Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter | 3 | Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter | ||
4 | Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die | 4 | Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die | ||
5 | Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des | 5 | Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des | ||
6 | Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der | 6 | Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der | ||
7 | Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. | 7 | Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. | ||
8 | Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. | 8 | Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. | ||
t | t | 9 | (1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf | ||
10 | der Einwendungsfrist nach § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das | ||||
11 | Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung in das Grundstück eines Dritten | ||||
12 | durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu | ||||
13 | erwartende Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung | ||||
14 | dem Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung zugrunde zu legen. Der | ||||
15 | Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu verbinden, | ||||
16 | dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die | ||||
17 | Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis des | ||||
18 | Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die | ||||
19 | Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf | ||||
20 | der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen | ||||
21 | Plangenehmigung herbeizuführen. | ||||
9 | (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des | 22 | (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des | ||
10 | Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu | 23 | Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu | ||
11 | sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den | 24 | sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den | ||
12 | Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist | 25 | Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist | ||
13 | beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, | 26 | beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, | ||
14 | etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der | 27 | etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der | ||
15 | Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß | 28 | Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß | ||
16 | auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im | 29 | auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im | ||
17 | Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann. | 30 | Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann. | ||
18 | (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die | 31 | (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die | ||
19 | Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer | 32 | Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer | ||
20 | Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu | 33 | Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu | ||
21 | lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des | 34 | lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des | ||
22 | Ermittlungsergebnisses zu übersenden. | 35 | Ermittlungsergebnisses zu übersenden. | ||
23 | (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den | 36 | (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den | ||
24 | Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung | 37 | Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung | ||
25 | zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde | 38 | zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde | ||
26 | bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei | 39 | bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei | ||
27 | Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an | 40 | Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an | ||
28 | den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung | 41 | den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung | ||
29 | wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. | 42 | wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. | ||
30 | Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf | 43 | Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf | ||
31 | Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür | 44 | Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür | ||
32 | erforderlichen Maßnahmen treffen. | 45 | erforderlichen Maßnahmen treffen. | ||
33 | (5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige | 46 | (5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige | ||
34 | Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, | 47 | Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, | ||
35 | soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die | 48 | soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die | ||
36 | Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts | 49 | Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts | ||
37 | ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der | 50 | ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der | ||
38 | Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen. | 51 | Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen. | ||
39 | (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so | 52 | (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so | ||
40 | ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer | 53 | ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer | ||
41 | wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle | 54 | wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle | ||
42 | durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu | 55 | durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu | ||
43 | leisten. | 56 | leisten. | ||
44 | (7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine | 57 | (7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine | ||
45 | aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung | 58 | aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung | ||
46 | nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb | 59 | nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb | ||
47 | eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und | 60 | eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und | ||
48 | begründet werden. | 61 | begründet werden. | ||
49 | (8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die | 62 | (8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die | ||
50 | für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen | 63 | für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen | ||
51 | bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über | 64 | bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über | ||
52 | die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei | 65 | die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei | ||
53 | Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde. | 66 | Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde. | ||
54 | (9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder. | 67 | (9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder. |
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