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Sie können sich § 20 AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
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(weggefallen) | Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz | ||||
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t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz |
(weggefallen) | Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz | ||||
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t | 1 | - | t | 1 | (1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für |
2 | ein Vorhaben durchgeführt, das | ||||
3 | 1. | ||||
4 | im Kernnetzkorridor nach Anlage 3 gelegen ist, oder | ||||
5 | 2. | ||||
6 | im Kernnetzkorridor nach Anlage 4 gelegen ist und dessen geschätzte | ||||
7 | Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder | ||||
8 | des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten, | ||||
9 | ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem | ||||
10 | Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der | ||||
11 | Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Diese sowie alle am | ||||
12 | Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten | ||||
13 | Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, den | ||||
14 | Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang | ||||
15 | bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an | ||||
16 | anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der | ||||
17 | öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten. | ||||
18 | (2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag | ||||
19 | Auskunft über die bei Vorlage des Plans nach § 73 Absatz 1 des | ||||
20 | Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und Unterlagen zu | ||||
21 | erteilen. Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des | ||||
22 | Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der | ||||
23 | Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung | ||||
24 | spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde | ||||
25 | abzulehnen. | ||||
26 | (3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für | ||||
27 | Digitales und Verkehr die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag | ||||
28 | sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere | ||||
29 | Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden. | ||||
30 | (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor | ||||
31 | dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde | ||||
32 | eingereicht wurde. |
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