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Sie können sich § 19 AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). 2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. 3Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht | Veränderungssperre, Vorkaufsrecht | ||||
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t | 1 | Veränderungssperre, Vorkaufsrecht | t | 1 | Veränderungssperre, Vorkaufsrecht |
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht | Veränderungssperre, Vorkaufsrecht | ||||
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t | 1 | (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder | t | 1 | (1) Vom Beginn der Veröffentlichung im Internet oder der Auslegung der |
2 | von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den | 2 | Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den | ||
3 | Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf | 3 | Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des | ||
4 | den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich | 4 | Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen | ||
5 | wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende | 5 | bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten | ||
6 | Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die | 6 | Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden | ||
7 | in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, | 7 | (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise | ||
8 | Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung | 8 | vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer | ||
9 | werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der | 9 | bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige | ||
10 | Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 des | 10 | Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 | ||
11 | Verwaltungsverfahrensgesetzes) und im Entschädigungsverfahren | 11 | Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und im Entschädigungsverfahren | ||
12 | unberücksichtigt. | 12 | unberücksichtigt. | ||
13 | (2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, können die Eigentümer für | 13 | (2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, können die Eigentümer für | ||
14 | die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. | 14 | die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. | ||
15 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den | 15 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den | ||
16 | betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu. | 16 | betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu. |
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