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Sie können sich § 18b AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. 2§ 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | ||||
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t | 1 | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | t | 1 | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung |
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | ||||
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n | n | 1 | (1) Für den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung gelten § 74 des | ||
2 | Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 des Gesetzes über die | ||||
3 | Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze. | ||||
1 | Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des | 4 | (2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des | ||
2 | Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz | 5 | Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz | ||
3 | über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung | 6 | über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung | ||
4 | durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine | 7 | durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine | ||
t | 5 | Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. | t | 8 | Plangenehmigung erteilt werden. § 18a gilt entsprechend. Im Übrigen |
6 | Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit | 9 | findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 | ||
7 | Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung. | 10 | Absatz 3 Anwendung. | ||
11 | (3) Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz des | ||||
12 | Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die | ||||
13 | Umweltverträglichkeitsprüfung können die Zustellung, Auslegung und | ||||
14 | Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der | ||||
15 | Plangenehmigung dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer | ||||
16 | Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der | ||||
17 | Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich | ||||
18 | ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die | ||||
19 | Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der | ||||
20 | Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf | ||||
21 | leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen | ||||
22 | bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich | ||||
23 | auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Auf Verlangen eines | ||||
24 | Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die | ||||
25 | Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende | ||||
26 | Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Im Fall des elektronischen | ||||
27 | Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die | ||||
28 | Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen | ||||
29 | gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der | ||||
30 | Bekanntmachung hinzuweisen. Die Unterlagen nach Satz 1 sollen nach Ablauf | ||||
31 | der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information | ||||
32 | im Internet veröffentlicht werden. |
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