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Sie können sich § 18a AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Anhörungsverfahren | Anhörungsverfahren | ||||
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n | 1 | Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit | n | 1 | (1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten § 73 des |
2 | folgenden Maßgaben: | 2 | Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über | ||
3 | die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze. | ||||
4 | (2) Die Anhörungsbehörde soll | ||||
3 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 4 | Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des | n | 6 | von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder |
5 | Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die | 7 | ergänzend in einem verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen | ||
6 | Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat | 8 | elektronischen Format einzureichen; | ||
7 | die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf | ||||
8 | der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 | ||||
9 | des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der | ||||
10 | Planfeststellungsbehörde zuzuleiten. | ||||
11 | 2. | 9 | 2. | ||
n | 12 | Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der | n | 10 | den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den |
11 | Plan auch ausschließlich elektronisch zugänglich machen; | ||||
12 | 3. | ||||
13 | von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, | ||||
14 | verlangen, ihre Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des | ||||
15 | Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes über die | ||||
16 | Umweltverträglichkeitsprüfung elektronisch zu übermitteln. | ||||
17 | (3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen | ||||
18 | nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch | ||||
19 | die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer Internetseite bewirken. Auf | ||||
20 | Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die | ||||
21 | Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende | ||||
22 | Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Abweichend von § 73 Absatz 5 | ||||
23 | Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Bekanntmachung durch die | ||||
24 | Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt | ||||
25 | zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das | ||||
26 | Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Die Anhörungsbehörde hat in der | ||||
27 | Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der Plan elektronisch | ||||
28 | veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur | ||||
29 | Verfügung gestellt werden kann. | ||||
30 | (4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde | ||||
31 | abzugeben. Sie sollen elektronisch übermittelt werden. Eine | ||||
32 | schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die Anhörungsbehörde hat | ||||
33 | in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen. | ||||
34 | (5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des | ||||
35 | Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die | ||||
36 | Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet | ||||
37 | veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der | ||||
13 | Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des | 38 | Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und | ||
14 | § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung | 39 | des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung | ||
15 | abgesehen werden. | 40 | abgesehen werden. | ||
t | t | 41 | (6) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des | ||
42 | Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die | ||||
43 | Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in digitalen Formaten | ||||
44 | durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf | ||||
45 | hinzuweisen, dass und wie die Erörterung in einem digitalen Format | ||||
46 | durchgeführt wird. | ||||
47 | (7) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch | ||||
48 | übermittelt werden können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem | ||||
49 | elektronischen Format veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden, haben die | ||||
50 | Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische Ausgestaltung | ||||
51 | zu bestimmen. | ||||
52 | (8) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese | ||||
53 | Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig | ||||
54 | und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen. |
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