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Sie können sich § 17 AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. 2Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen zu diesem Zweck während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten nur in Anwesenheit des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder eines Beauftragten, Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekanntzugeben.
(3) 1Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. 3Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
Vorarbeiten | Vorarbeiten | ||||
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f | 1 | (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der | f | 1 | (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der |
2 | Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von | 2 | Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von | ||
t | 3 | Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und | t | 3 | Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Kampfmittelräumungen, archäologische |
4 | Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und | ||||
4 | Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von | 5 | Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von | ||
5 | Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens | 6 | Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens | ||
6 | oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder | 7 | oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder | ||
7 | Geschäftsräume dürfen zu diesem Zweck während der jeweiligen Arbeits-, | 8 | Geschäftsräume dürfen zu diesem Zweck während der jeweiligen Arbeits-, | ||
8 | Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten nur in Anwesenheit des Eigentümers oder | 9 | Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten nur in Anwesenheit des Eigentümers oder | ||
9 | sonstigen Nutzungsberechtigten oder eines Beauftragten, Wohnungen nur mit | 10 | sonstigen Nutzungsberechtigten oder eines Beauftragten, Wohnungen nur mit | ||
10 | Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. | 11 | Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. | ||
11 | (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder | 12 | (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder | ||
12 | sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder | 13 | sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder | ||
13 | durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten | 14 | durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten | ||
14 | durchzuführen sind, bekanntzugeben. | 15 | durchzuführen sind, bekanntzugeben. | ||
15 | (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder | 16 | (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder | ||
16 | sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der | 17 | sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der | ||
17 | Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt | 18 | Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt | ||
18 | eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die | 19 | eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die | ||
19 | nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder | 20 | nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder | ||
20 | des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die | 21 | des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die | ||
21 | Beteiligten zu hören. | 22 | Beteiligten zu hören. |
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