Steht den Fahrgästen nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU)
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2021/782 wegen einer Behinderung das Recht zu, einen Fahrausweis im Zug zu
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erwerben, so können die Eisenbahnverkehrsunternehmen in ihren
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Beförderungsbedingungen festlegen, dass jene Fahrgäste, die einen Fahrausweis
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im Zug erwerben möchten, einen amtlichen Nachweis der Behinderung vorlegen
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müssen. Eine solche Regelung muss die Möglichkeit vorsehen, dass der
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Fahrgast nachträglich nachweisen kann, zum Zeitpunkt der Beförderung Inhaber
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eines gültigen Nachweises nach Satz 1 gewesen zu sein.
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