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Sie können sich § 10a AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Zentrale Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität | |||||
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t | t | 1 | Zentrale Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit | ||
2 | eingeschränkter Mobilität |
Zentrale Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität | |||||
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t | t | 1 | (1) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von | ||
2 | Personen im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreiben, sowie die Betreiber von | ||||
3 | Bahnhöfen des Personenverkehrs müssen zusammenarbeiten, um bis zum 1. Januar | ||||
4 | 2025 eine zentrale Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen sowie für | ||||
5 | Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 24 Buchstabe f | ||||
6 | der Verordnung (EU) 2021/782 einzurichten und diese dauerhaft zu betreiben. | ||||
7 | (2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben der zentralen Anlaufstelle | ||||
8 | unverzüglich die erforderlichen Daten und Informationen in einer von der | ||||
9 | zentralen Anlaufstelle bestimmten Form unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. | ||||
10 | Sie haben die Daten und Informationen außerdem auf ihrer Webseite zu | ||||
11 | veröffentlichen. | ||||
12 | (3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben in den von ihnen nach Artikel 21 | ||||
13 | Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/782 aufgestellten Zugangsregeln auf die | ||||
14 | Kommunikationswege und die Erreichbarkeit der zentralen Anlaufstelle | ||||
15 | hinzuweisen. | ||||
16 | (4) Die angemessenen Kosten für Betrieb und Nutzung der zentralen | ||||
17 | Anlaufstelle sind zwischen den nach Absatz 1 Verpflichteten nach einem von | ||||
18 | diesen festzulegenden Schlüssel aufzuteilen. Der Schlüssel hat zu | ||||
19 | berücksichtigen, in welchem Umfang die zentrale Anlaufstelle für die einzelnen | ||||
20 | Verpflichteten Leistungen erbringt. | ||||
21 | (5) Einigen sich die nach Absatz 1 Verpflichteten nicht über den Schlüssel für | ||||
22 | die Aufteilung der Kosten nach Absatz 4, so entscheidet das Eisenbahn- | ||||
23 | Bundesamt. | ||||
24 | (6) Die zentrale Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen sowie für | ||||
25 | Personen mit eingeschränkter Mobilität ist befugt, die im Zusammenhang mit der | ||||
26 | Anmeldung von Hilfebedarf am Bahnhof und im Zug angegebenen personenbezogenen | ||||
27 | Daten, einschließlich Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der | ||||
28 | Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. | ||||
29 | April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | ||||
30 | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | ||||
31 | Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. | ||||
32 | 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, | ||||
33 | S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, zu erheben, zu speichern und zu | ||||
34 | verwenden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 erforderlich | ||||
35 | ist. Die zentrale Anlaufstelle hat die personenbezogenen Daten nach Satz 1 | ||||
36 | mit Ablauf des Tages nach der Durchführung der letzten Zugfahrt, auf die sich | ||||
37 | die Anmeldung bezieht, automatisiert zu löschen, es sei denn, die den | ||||
38 | Hilfebedarf anmeldende Person hat in die weitere Speicherung und Verwendung | ||||
39 | ihrer Daten, einschließlich Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 | ||||
40 | der Verordnung (EU) 2016/679, für künftige Anmeldungen von Hilfebedarf | ||||
41 | ausdrücklich eingewilligt. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes | ||||
42 | gilt entsprechend. |
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