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Sie können sich § 5a AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften zu überwachen, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes bestimmt ist. Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe,
(2) 1Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber denjenigen, die durch die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind. 2Ist der Verpflichtete Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, die die Eisenbahnagentur der Europäischen Union ausgestellt hat, und stellt die Sicherheitsbehörde ein schwerwiegendes Sicherheitsrisiko fest, so hat sie die Eisenbahnagentur der Europäischen Union unverzüglich darüber zu unterrichten und über etwaige Maßnahmen, die gegen das Sicherheitsrisiko getroffen worden sind, zu informieren.
1(2a) Die Sicherheitsbehörde teilt sicherheitsrelevante Feststellungen über und getroffene Maßnahmen bezüglich Eisenbahnverkehrsunternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, denjenigen Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit, die ebenfalls diese Eisenbahnverkehrsunternehmen überwachen müssen. 2Die Sicherheitsbehörde kann einen gemeinsamen Aufsichtsplan mit den Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufstellen.
(3) 1Die nach § 5 Abs. 1c zuständige Aufsichtsbehörde hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber nur die Befugnisse nach Absatz 2, Absatz 4 Nr. 2, 4 und Absatz 5. 2Sie hat die nach § 5 Abs. 1a, 1b und 2 sonst für das Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde über Beanstandungen und getroffene Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen müssen den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht gestatten,
(5) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen haben den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten alle für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen
(6) 1Unternehmen, die Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und Sicherheitssysteme im Inland instand halten, und die für sie tätigen Personen sind verpflichtet, den nach § 5 Absatz 1a, 1b, 1e und 2 zuständigen Aufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht zu gestatten, Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und Sicherheitssysteme innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu untersuchen. 2Sie haben die dazu erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. 3Findet die Instandhaltung im Ausland statt, sollen die Eisenbahnen den Aufsichtsbehörden die Prüfung nach Satz 1 ermöglichen.
(7) (weggefallen)
(8) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 Absatz 4a obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß einer Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 oder Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 gegen die Vorschriften dieser Verordnung, gegen die §§ 10 und 12a diese Gesetzes oder gegen die Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung.
(8a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde kann natürliche oder juristische Personen des Privatrechts beauftragen, an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken.
(8b) Die Absätze 4 und 5 gelten auch für die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und für ihre Beauftragten bei Vor-Ort-Besuchen, Inspektionen und Audits, die der Erteilung, der Änderung, der Rücknahme oder dem Widerruf von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen dienen.
(9) 1Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
(10) Die Zuständigkeit für die Überwachung der Aufstellung und Einhaltung der Notfallpläne nach § 4 Absatz 8 liegt bei der Stelle, die für die Überwachung der Pflichten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 zuständig ist.
Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden | Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden | ||||
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t | 1 | Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden | t | 1 | Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden |
Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden | Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden | ||||
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f | 1 | (1) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Einhaltung der in § | f | 1 | (1) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Einhaltung der in § |
2 | 5 Abs. 1 genannten Vorschriften zu überwachen, soweit in diesem Gesetz nichts | 2 | 5 Abs. 1 genannten Vorschriften zu überwachen, soweit in diesem Gesetz nichts | ||
3 | Besonderes bestimmt ist. Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe, | 3 | Besonderes bestimmt ist. Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe, | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von den | 5 | Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von den | ||
6 | Betriebsanlagen ausgehen, und | 6 | Betriebsanlagen ausgehen, und | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu untersuchen, soweit es sich | 8 | gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu untersuchen, soweit es sich | ||
9 | dabei nicht um gefährliche Ereignisse handelt, deren Untersuchung gemäß § 5b | 9 | dabei nicht um gefährliche Ereignisse handelt, deren Untersuchung gemäß § 5b | ||
10 | Absatz 1 der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung obliegt. | 10 | Absatz 1 der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung obliegt. | ||
11 | (2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben | 11 | (2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben | ||
12 | gegenüber denjenigen, die durch die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften | 12 | gegenüber denjenigen, die durch die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften | ||
13 | verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter | 13 | verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter | ||
14 | Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Absatz 1 | 14 | Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Absatz 1 | ||
15 | genannten Vorschriften erforderlich sind. Ist der Verpflichtete Inhaber | 15 | genannten Vorschriften erforderlich sind. Ist der Verpflichtete Inhaber | ||
16 | einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, die die Eisenbahnagentur der | 16 | einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, die die Eisenbahnagentur der | ||
17 | Europäischen Union ausgestellt hat, und stellt die Sicherheitsbehörde ein | 17 | Europäischen Union ausgestellt hat, und stellt die Sicherheitsbehörde ein | ||
18 | schwerwiegendes Sicherheitsrisiko fest, so hat sie die Eisenbahnagentur der | 18 | schwerwiegendes Sicherheitsrisiko fest, so hat sie die Eisenbahnagentur der | ||
19 | Europäischen Union unverzüglich darüber zu unterrichten und über etwaige | 19 | Europäischen Union unverzüglich darüber zu unterrichten und über etwaige | ||
20 | Maßnahmen, die gegen das Sicherheitsrisiko getroffen worden sind, zu | 20 | Maßnahmen, die gegen das Sicherheitsrisiko getroffen worden sind, zu | ||
21 | informieren. | 21 | informieren. | ||
22 | (2a) Die Sicherheitsbehörde teilt sicherheitsrelevante Feststellungen | 22 | (2a) Die Sicherheitsbehörde teilt sicherheitsrelevante Feststellungen | ||
23 | über und getroffene Maßnahmen bezüglich Eisenbahnverkehrsunternehmen, die | 23 | über und getroffene Maßnahmen bezüglich Eisenbahnverkehrsunternehmen, die | ||
24 | grenzüberschreitend tätig sind, denjenigen Sicherheitsbehörden anderer | 24 | grenzüberschreitend tätig sind, denjenigen Sicherheitsbehörden anderer | ||
25 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit, die ebenfalls diese | 25 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit, die ebenfalls diese | ||
26 | Eisenbahnverkehrsunternehmen überwachen müssen. Die Sicherheitsbehörde | 26 | Eisenbahnverkehrsunternehmen überwachen müssen. Die Sicherheitsbehörde | ||
27 | kann einen gemeinsamen Aufsichtsplan mit den Sicherheitsbehörden anderer | 27 | kann einen gemeinsamen Aufsichtsplan mit den Sicherheitsbehörden anderer | ||
28 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufstellen. | 28 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufstellen. | ||
29 | (3) Die nach § 5 Abs. 1c zuständige Aufsichtsbehörde hat den | 29 | (3) Die nach § 5 Abs. 1c zuständige Aufsichtsbehörde hat den | ||
30 | Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber nur die Befugnisse nach Absatz 2, | 30 | Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber nur die Befugnisse nach Absatz 2, | ||
31 | Absatz 4 Nr. 2, 4 und Absatz 5. Sie hat die nach § 5 Abs. 1a, 1b und 2 | 31 | Absatz 4 Nr. 2, 4 und Absatz 5. Sie hat die nach § 5 Abs. 1a, 1b und 2 | ||
32 | sonst für das Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde über | 32 | sonst für das Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde über | ||
33 | Beanstandungen und getroffene Maßnahmen zu unterrichten. | 33 | Beanstandungen und getroffene Maßnahmen zu unterrichten. | ||
34 | (4) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen müssen | 34 | (4) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen müssen | ||
35 | den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der | 35 | den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der | ||
36 | Eisenbahnaufsicht gestatten, | 36 | Eisenbahnaufsicht gestatten, | ||
37 | 1. | 37 | 1. | ||
38 | Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen innerhalb der üblichen | 38 | Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen innerhalb der üblichen | ||
39 | Geschäfts- und Arbeitsstunden zu betreten, | 39 | Geschäfts- und Arbeitsstunden zu betreten, | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
41 | Eisenbahnfahrzeuge zu betreten sowie unentgeltlich und ohne Fahrausweis | 41 | Eisenbahnfahrzeuge zu betreten sowie unentgeltlich und ohne Fahrausweis | ||
42 | mitzufahren, | 42 | mitzufahren, | ||
43 | 3. | 43 | 3. | ||
44 | Bücher, Geschäftspapiere, Unterlagen, insbesondere Unterlagen, die die | 44 | Bücher, Geschäftspapiere, Unterlagen, insbesondere Unterlagen, die die | ||
45 | Verpflichtung der Eisenbahnen nach den §§ 4, 12 und 14 betreffen, einzusehen, | 45 | Verpflichtung der Eisenbahnen nach den §§ 4, 12 und 14 betreffen, einzusehen, | ||
46 | 4. | 46 | 4. | ||
47 | Gegenstände sowie Aufzeichnungen über Fahrtverlauf, Zugmeldungen und | 47 | Gegenstände sowie Aufzeichnungen über Fahrtverlauf, Zugmeldungen und | ||
48 | Störungen in amtliche Verwahrung zu nehmen. | 48 | Störungen in amtliche Verwahrung zu nehmen. | ||
49 | (5) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen haben | 49 | (5) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen haben | ||
50 | den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten alle für die | 50 | den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten alle für die | ||
51 | Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen | 51 | Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen | ||
52 | 1. | 52 | 1. | ||
53 | Auskünfte zu erteilen, | 53 | Auskünfte zu erteilen, | ||
54 | 2. | 54 | 2. | ||
55 | Nachweise zu erbringen, | 55 | Nachweise zu erbringen, | ||
56 | 3. | 56 | 3. | ||
57 | Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. | 57 | Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. | ||
58 | Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu erteilen. Der zur | 58 | Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu erteilen. Der zur | ||
59 | Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren | 59 | Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren | ||
60 | Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der | 60 | Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der | ||
61 | Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher | 61 | Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher | ||
62 | Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen | 62 | Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen | ||
63 | würde. | 63 | würde. | ||
64 | (6) Unternehmen, die Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und | 64 | (6) Unternehmen, die Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und | ||
65 | Sicherheitssysteme im Inland instand halten, und die für sie tätigen Personen | 65 | Sicherheitssysteme im Inland instand halten, und die für sie tätigen Personen | ||
66 | sind verpflichtet, den nach § 5 Absatz 1a, 1b, 1e und 2 zuständigen | 66 | sind verpflichtet, den nach § 5 Absatz 1a, 1b, 1e und 2 zuständigen | ||
67 | Aufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der | 67 | Aufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der | ||
68 | Eisenbahnaufsicht zu gestatten, Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und | 68 | Eisenbahnaufsicht zu gestatten, Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und | ||
69 | Sicherheitssysteme innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu | 69 | Sicherheitssysteme innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu | ||
70 | untersuchen. Sie haben die dazu erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und | 70 | untersuchen. Sie haben die dazu erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und | ||
71 | Hilfsdienste zu leisten. Findet die Instandhaltung im Ausland statt, | 71 | Hilfsdienste zu leisten. Findet die Instandhaltung im Ausland statt, | ||
72 | sollen die Eisenbahnen den Aufsichtsbehörden die Prüfung nach Satz 1 | 72 | sollen die Eisenbahnen den Aufsichtsbehörden die Prüfung nach Satz 1 | ||
73 | ermöglichen. | 73 | ermöglichen. | ||
74 | (7) (weggefallen) | 74 | (7) (weggefallen) | ||
75 | (8) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 Absatz 4a obliegt dem Eisenbahn- | 75 | (8) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 Absatz 4a obliegt dem Eisenbahn- | ||
76 | Bundesamt auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß | 76 | Bundesamt auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß | ||
n | 77 | einer Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im | n | 77 | einer regelspurigen Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder |
78 | Sinne des Artikels 3 Nummer 6 oder Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 | 78 | Fahrkartenverkäufers im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 oder Nummer 5 der | ||
79 | gegen die Vorschriften dieser Verordnung, gegen die §§ 10 und 12a diese | 79 | Verordnung (EU) 2021/782 gegen die Vorschriften dieser Verordnung, gegen § 4 | ||
80 | Gesetzes oder gegen die Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 | 80 | Absatz 8 oder die §§ 10, 10a, 12a oder 12b oder gegen die Vorschriften einer | ||
81 | Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung. | 81 | auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung. | ||
82 | (8a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde kann natürliche oder juristische Personen | 82 | (8a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde kann natürliche oder juristische Personen | ||
83 | des Privatrechts beauftragen, an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken. | 83 | des Privatrechts beauftragen, an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken. | ||
84 | (8b) Die Absätze 4 und 5 gelten auch für die Eisenbahnagentur der Europäischen | 84 | (8b) Die Absätze 4 und 5 gelten auch für die Eisenbahnagentur der Europäischen | ||
85 | Union und für ihre Beauftragten bei Vor-Ort-Besuchen, Inspektionen und Audits, | 85 | Union und für ihre Beauftragten bei Vor-Ort-Besuchen, Inspektionen und Audits, | ||
86 | die der Erteilung, der Änderung, der Rücknahme oder dem Widerruf von | 86 | die der Erteilung, der Änderung, der Rücknahme oder dem Widerruf von | ||
87 | einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen dienen. | 87 | einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen dienen. | ||
88 | (9) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können ihre Anordnungen nach den für | 88 | (9) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können ihre Anordnungen nach den für | ||
89 | die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. | 89 | die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. | ||
90 | Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro. | 90 | Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro. | ||
t | 91 | (10) Die Zuständigkeit für die Überwachung der Aufstellung und Einhaltung der | t | ||
92 | Notfallpläne nach § 4 Absatz 8 liegt bei der Stelle, die für die Überwachung | ||||
93 | der Pflichten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 zuständig ist. |
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