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Sie können sich § 5 AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung
(1a) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig
(1b) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig
(1c) Die für die Eisenbahnaufsicht über ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständige Behörde hat auch die Aufsicht über Eisenbahnverkehrsunternehmen, soweit diese die ihrer Aufsicht unterliegende Eisenbahninfrastruktur benutzen.
(1d) Dem Bund obliegt
(1e) Dem Bund obliegen für die Eisenbahnen im übergeordneten Netz, für die Halter von hierauf verkehrenden Eisenbahnfahrzeugen, für die für deren Instandhaltung zuständigen Stellen und für die sonstigen Verantwortlichen im übergeordneten Netz
(1f) (weggefallen)
(1g) (weggefallen)
(1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und Überwachung von Prüfsachverständigen im Sinne von § 4b.
(1i) Die Aufgaben und die Befugnisse der für die Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bleiben im Übrigen unberührt.
(1j) Die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz bleiben unberührt.
(2) 1Für den Bund sind zuständig die nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz bestimmten Behörden, für das jeweilige Land die von der Landesregierung bestimmte Behörde. 2Das jeweilige Land und der Bund können miteinander vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht, die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen sowie die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen ganz oder teilweise dem Bund zu übertragen. 3Der mit den übertragenen Aufgaben verbundene Aufwand ist dabei dem Bund zu erstatten. 4Die für den Bund nach Satz 1 zuständige Behörde führt die übertragenen Aufgaben nach den Weisungen und für Rechnung des Landes aus. 5Die Landesregierung kann anderen öffentlichen oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen. 6Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Stelle, der die Landesregierung nach Satz 5 oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Aufgaben übertragen hat.
(3) Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die zuständig ist für Eisenbahnen des Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit es sich um die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b ist zuständig für die Genehmigung und Überwachung der Einhaltung von Tarifen
1(4a) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b obliegt dem Bund die Eisenbahnaufsicht über die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, der §§ 10 und 12a dieses Gesetzes sowie der Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung. 2Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Stelle für die Durchsetzung im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.
(5) 1Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden überwacht. 2Für Schienenfahrzeuge und Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
Eisenbahnaufsicht | Eisenbahnaufsicht | ||||
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f | 1 | (1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung | f | 1 | (1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, | 3 | dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, | 5 | des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, | ||
n | 6 | soweit es Gegenstände dieses Gesetzes oder die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 | n | 6 | soweit es Gegenstände dieses Gesetzes oder die Verordnung (EU) 2021/782 |
7 | betrifft, | 7 | betrifft, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, soweit sie Gegenstände dieses | 9 | von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, soweit sie Gegenstände dieses | ||
10 | Gesetzes betreffen, | 10 | Gesetzes betreffen, | ||
11 | überwacht. | 11 | überwacht. | ||
12 | (1a) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen sind, soweit in diesem | 12 | (1a) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen sind, soweit in diesem | ||
13 | Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig | 13 | Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | der Bund für | 15 | der Bund für | ||
16 | a) | 16 | a) | ||
17 | Eisenbahnen des Bundes mit Sitz im Inland, | 17 | Eisenbahnen des Bundes mit Sitz im Inland, | ||
18 | b) | 18 | b) | ||
19 | Eisenbahnen des Bundes ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung oder | 19 | Eisenbahnen des Bundes ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung oder | ||
20 | des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik | 20 | des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik | ||
21 | Deutschland, | 21 | Deutschland, | ||
22 | c) | 22 | c) | ||
23 | nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung | 23 | nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung | ||
24 | einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, | 24 | einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | die Länder für | 26 | die Länder für | ||
27 | a) | 27 | a) | ||
28 | nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Inland, | 28 | nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Inland, | ||
29 | b) | 29 | b) | ||
30 | nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich des | 30 | nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich des | ||
31 | Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik | 31 | Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik | ||
32 | Deutschland. | 32 | Deutschland. | ||
33 | (1b) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen ist, soweit in diesem | 33 | (1b) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen ist, soweit in diesem | ||
34 | Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig | 34 | Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig | ||
35 | 1. | 35 | 1. | ||
36 | für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 Buchstabe a das Land, | 36 | für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 Buchstabe a das Land, | ||
37 | in dem sie ihren Sitz haben, | 37 | in dem sie ihren Sitz haben, | ||
38 | 2. | 38 | 2. | ||
39 | für Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 jeweils das Land, | 39 | für Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 jeweils das Land, | ||
40 | in dem sie ihre Eisenbahninfrastruktur betreiben. | 40 | in dem sie ihre Eisenbahninfrastruktur betreiben. | ||
41 | Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die beteiligten Länder etwas anderes | 41 | Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die beteiligten Länder etwas anderes | ||
42 | vereinbaren. | 42 | vereinbaren. | ||
43 | (1c) Die für die Eisenbahnaufsicht über ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen | 43 | (1c) Die für die Eisenbahnaufsicht über ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen | ||
44 | zuständige Behörde hat auch die Aufsicht über Eisenbahnverkehrsunternehmen, | 44 | zuständige Behörde hat auch die Aufsicht über Eisenbahnverkehrsunternehmen, | ||
45 | soweit diese die ihrer Aufsicht unterliegende Eisenbahninfrastruktur benutzen. | 45 | soweit diese die ihrer Aufsicht unterliegende Eisenbahninfrastruktur benutzen. | ||
46 | (1d) Dem Bund obliegt | 46 | (1d) Dem Bund obliegt | ||
47 | 1. | 47 | 1. | ||
48 | die Anerkennung und Überwachung der | 48 | die Anerkennung und Überwachung der | ||
49 | a) | 49 | a) | ||
50 | benannten Stellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 in Verbindung mit | 50 | benannten Stellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 in Verbindung mit | ||
51 | Artikel 27 ff. der Richtlinie (EU) 2016/797, | 51 | Artikel 27 ff. der Richtlinie (EU) 2016/797, | ||
52 | b) | 52 | b) | ||
53 | bestimmten Stellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 in Verbindung mit | 53 | bestimmten Stellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 in Verbindung mit | ||
54 | Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2016/797, | 54 | Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2016/797, | ||
55 | 2. | 55 | 2. | ||
56 | die Aufgabe der Anerkennungsstelle von Bewertungsstellen im Sinne des | 56 | die Aufgabe der Anerkennungsstelle von Bewertungsstellen im Sinne des | ||
57 | Artikels 7 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 der | 57 | Artikels 7 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 der | ||
58 | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über | 58 | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über | ||
59 | die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken | 59 | die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken | ||
60 | und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. | 60 | und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. | ||
61 | 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom | 61 | 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom | ||
62 | 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils | 62 | 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils | ||
63 | geltenden Fassung und | 63 | geltenden Fassung und | ||
64 | 3. | 64 | 3. | ||
65 | die Anerkennung und Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne des | 65 | die Anerkennung und Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne des | ||
66 | Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai | 66 | Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai | ||
67 | 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die | 67 | 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die | ||
68 | Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) | 68 | Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) | ||
69 | 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der | 69 | 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der | ||
70 | Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. | 70 | Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. | ||
71 | 360). | 71 | 360). | ||
72 | Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht | 72 | Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht | ||
73 | nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr. | 73 | nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr. | ||
74 | Anerkennungen nach Satz 1 erteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag. | 74 | Anerkennungen nach Satz 1 erteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag. | ||
75 | Unbeschadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b obliegt dem Bund die | 75 | Unbeschadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b obliegt dem Bund die | ||
76 | Wahrnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle sowie einer bestimmten Stelle, | 76 | Wahrnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle sowie einer bestimmten Stelle, | ||
77 | wenn solche Stellen nach dem Recht der Europäischen Union im Zusammenhang mit | 77 | wenn solche Stellen nach dem Recht der Europäischen Union im Zusammenhang mit | ||
78 | dem interoperablen Eisenbahnsystem einzurichten sind. Hierzu werden bei der | 78 | dem interoperablen Eisenbahnsystem einzurichten sind. Hierzu werden bei der | ||
79 | für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesbehörde eine | 79 | für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesbehörde eine | ||
80 | benannte Stelle und eine bestimmte Stelle eingerichtet. | 80 | benannte Stelle und eine bestimmte Stelle eingerichtet. | ||
81 | (1e) Dem Bund obliegen für die Eisenbahnen im übergeordneten Netz, für die | 81 | (1e) Dem Bund obliegen für die Eisenbahnen im übergeordneten Netz, für die | ||
82 | Halter von hierauf verkehrenden Eisenbahnfahrzeugen, für die für deren | 82 | Halter von hierauf verkehrenden Eisenbahnfahrzeugen, für die für deren | ||
83 | Instandhaltung zuständigen Stellen und für die sonstigen Verantwortlichen im | 83 | Instandhaltung zuständigen Stellen und für die sonstigen Verantwortlichen im | ||
84 | übergeordneten Netz | 84 | übergeordneten Netz | ||
85 | 1. | 85 | 1. | ||
86 | die Genehmigung der Inbetriebnahme struktureller Teilsysteme und Teile von | 86 | die Genehmigung der Inbetriebnahme struktureller Teilsysteme und Teile von | ||
87 | diesen im Sinne des Rechts der Europäischen Union; | 87 | diesen im Sinne des Rechts der Europäischen Union; | ||
88 | 1a. | 88 | 1a. | ||
89 | die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von | 89 | die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von | ||
90 | Eisenbahnfahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen nach Artikel 21 Absatz 8 | 90 | Eisenbahnfahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen nach Artikel 21 Absatz 8 | ||
91 | und Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797; | 91 | und Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797; | ||
92 | 1b. | 92 | 1b. | ||
93 | im Fall der Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von | 93 | im Fall der Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von | ||
94 | Eisenbahnfahrzeugen oder im Fall der Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung | 94 | Eisenbahnfahrzeugen oder im Fall der Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung | ||
95 | durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Bewertung des Dossiers, um | 95 | durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Bewertung des Dossiers, um | ||
96 | dessen Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz in Bezug auf Artikel 21 Absatz 3 | 96 | dessen Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz in Bezug auf Artikel 21 Absatz 3 | ||
97 | Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/797 und die in Artikel 21 | 97 | Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/797 und die in Artikel 21 | ||
98 | Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und c der Richtlinie (EU) 2016/797 | 98 | Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und c der Richtlinie (EU) 2016/797 | ||
99 | aufgeführten Bestandteile in Bezug auf die einschlägigen nationalen Vorschriften | 99 | aufgeführten Bestandteile in Bezug auf die einschlägigen nationalen Vorschriften | ||
100 | zu prüfen; | 100 | zu prüfen; | ||
101 | 2. | 101 | 2. | ||
102 | die Erteilung von | 102 | die Erteilung von | ||
103 | a) | 103 | a) | ||
104 | einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 8 der | 104 | einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 8 der | ||
105 | Richtlinie (EU) 2016/798 und | 105 | Richtlinie (EU) 2016/798 und | ||
106 | b) | 106 | b) | ||
107 | Sicherheitsgenehmigungen; | 107 | Sicherheitsgenehmigungen; | ||
108 | 2a. | 108 | 2a. | ||
109 | im Fall der Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung durch die | 109 | im Fall der Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung durch die | ||
110 | Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Bewertung, ob das | 110 | Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Bewertung, ob das | ||
111 | Eisenbahnverkehrsunternehmen die Sicherheitsvorschriften einhält; | 111 | Eisenbahnverkehrsunternehmen die Sicherheitsvorschriften einhält; | ||
112 | 3. | 112 | 3. | ||
113 | die Anerkennung von Schulungseinrichtungen und die Überwachung deren | 113 | die Anerkennung von Schulungseinrichtungen und die Überwachung deren | ||
114 | Tätigkeit sowie das Führen eines Registers über die Schulungseinrichtungen; | 114 | Tätigkeit sowie das Führen eines Registers über die Schulungseinrichtungen; | ||
115 | 4. | 115 | 4. | ||
116 | die Eisenbahnaufsicht, ausgenommen die Überwachung der Beachtung der | 116 | die Eisenbahnaufsicht, ausgenommen die Überwachung der Beachtung der | ||
117 | Vorschriften der §§ 10 bis 13, über nichtbundeseigene Eisenbahnen, die einer | 117 | Vorschriften der §§ 10 bis 13, über nichtbundeseigene Eisenbahnen, die einer | ||
118 | Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen; | 118 | Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen; | ||
119 | 4a. | 119 | 4a. | ||
120 | die Eisenbahnaufsicht über Wagenhalter nach § 32, die Eisenbahnfahrzeuge im | 120 | die Eisenbahnaufsicht über Wagenhalter nach § 32, die Eisenbahnfahrzeuge im | ||
121 | Fahrzeugeinstellungsregister der Bundesrepublik Deutschland oder im europäischen | 121 | Fahrzeugeinstellungsregister der Bundesrepublik Deutschland oder im europäischen | ||
122 | Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen haben; | 122 | Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen haben; | ||
123 | 5. | 123 | 5. | ||
124 | die Eisenbahnaufsicht über das Inverkehrbringen von | 124 | die Eisenbahnaufsicht über das Inverkehrbringen von | ||
125 | Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Rechts der Europäischen Union; | 125 | Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Rechts der Europäischen Union; | ||
126 | 6. | 126 | 6. | ||
127 | die Überwachung der von öffentlichen Eisenbahnen festgelegten Regeln, die | 127 | die Überwachung der von öffentlichen Eisenbahnen festgelegten Regeln, die | ||
128 | Anforderungen zur Gewährleistung der Eisenbahnsicherheit enthalten und für mehr | 128 | Anforderungen zur Gewährleistung der Eisenbahnsicherheit enthalten und für mehr | ||
129 | als eine Eisenbahn im übergeordneten Netz gelten; | 129 | als eine Eisenbahn im übergeordneten Netz gelten; | ||
130 | 7. | 130 | 7. | ||
131 | die Führung eines behördlichen Fahrzeugeinstellungsregisters, soweit dieses | 131 | die Führung eines behördlichen Fahrzeugeinstellungsregisters, soweit dieses | ||
132 | nach dem Recht der Europäischen Union einzurichten ist; | 132 | nach dem Recht der Europäischen Union einzurichten ist; | ||
133 | 8. | 133 | 8. | ||
134 | die Erteilung, Aussetzung und Entziehung von Triebfahrzeugführerscheinen und | 134 | die Erteilung, Aussetzung und Entziehung von Triebfahrzeugführerscheinen und | ||
135 | die Überwachung des Fortbestehens der Erteilungsvoraussetzungen; | 135 | die Überwachung des Fortbestehens der Erteilungsvoraussetzungen; | ||
136 | 9. | 136 | 9. | ||
137 | die | 137 | die | ||
138 | a) | 138 | a) | ||
139 | Überwachung des Verfahrens zur Erteilung von Zusatzbescheinigungen über die | 139 | Überwachung des Verfahrens zur Erteilung von Zusatzbescheinigungen über die | ||
140 | Infrastruktur und die Fahrzeuge, die der Inhaber eines | 140 | Infrastruktur und die Fahrzeuge, die der Inhaber eines | ||
141 | Triebfahrzeugführerscheins nutzen und führen darf (Zusatzbescheinigungen), | 141 | Triebfahrzeugführerscheins nutzen und führen darf (Zusatzbescheinigungen), | ||
142 | b) | 142 | b) | ||
143 | Überwachung, ob die Erteilungsvoraussetzungen für Zusatzbescheinigungen | 143 | Überwachung, ob die Erteilungsvoraussetzungen für Zusatzbescheinigungen | ||
144 | fortbestehen, und die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen, | 144 | fortbestehen, und die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen, | ||
145 | c) | 145 | c) | ||
146 | Bearbeitung von Beschwerden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung von | 146 | Bearbeitung von Beschwerden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung von | ||
147 | Zusatzbescheinigungen; | 147 | Zusatzbescheinigungen; | ||
148 | 10. | 148 | 10. | ||
149 | das Führen eines Triebfahrzeugführerscheinregisters; | 149 | das Führen eines Triebfahrzeugführerscheinregisters; | ||
150 | 11. | 150 | 11. | ||
151 | die Anerkennung oder Zulassung von | 151 | die Anerkennung oder Zulassung von | ||
152 | a) | 152 | a) | ||
153 | Ärzten und Psychologen zur Tauglichkeitsuntersuchung und | 153 | Ärzten und Psychologen zur Tauglichkeitsuntersuchung und | ||
154 | b) | 154 | b) | ||
155 | Prüfern | 155 | Prüfern | ||
156 | für die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen | 156 | für die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen | ||
157 | und deren Überwachung sowie die Führung jeweils eines Registers hierüber; | 157 | und deren Überwachung sowie die Führung jeweils eines Registers hierüber; | ||
158 | 12. | 158 | 12. | ||
159 | das Genehmigen von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter technischer | 159 | das Genehmigen von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter technischer | ||
160 | Spezifikationen für die Interoperabilität. | 160 | Spezifikationen für die Interoperabilität. | ||
161 | Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht | 161 | Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht | ||
162 | nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr. | 162 | nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr. | ||
163 | (1f) (weggefallen) | 163 | (1f) (weggefallen) | ||
164 | (1g) (weggefallen) | 164 | (1g) (weggefallen) | ||
165 | (1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und Überwachung von Prüfsachverständigen | 165 | (1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und Überwachung von Prüfsachverständigen | ||
166 | im Sinne von § 4b. | 166 | im Sinne von § 4b. | ||
167 | (1i) Die Aufgaben und die Befugnisse der für die Strafverfolgung und Ahndung | 167 | (1i) Die Aufgaben und die Befugnisse der für die Strafverfolgung und Ahndung | ||
168 | von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bleiben im Übrigen unberührt. | 168 | von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bleiben im Übrigen unberührt. | ||
169 | (1j) Die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde nach dem | 169 | (1j) Die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde nach dem | ||
170 | Eisenbahnregulierungsgesetz bleiben unberührt. | 170 | Eisenbahnregulierungsgesetz bleiben unberührt. | ||
171 | (2) Für den Bund sind zuständig die nach dem | 171 | (2) Für den Bund sind zuständig die nach dem | ||
172 | Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz bestimmten Behörden, für das | 172 | Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz bestimmten Behörden, für das | ||
173 | jeweilige Land die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Das | 173 | jeweilige Land die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Das | ||
174 | jeweilige Land und der Bund können miteinander vereinbaren, die | 174 | jeweilige Land und der Bund können miteinander vereinbaren, die | ||
175 | Eisenbahnaufsicht, die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen sowie die | 175 | Eisenbahnaufsicht, die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen sowie die | ||
176 | Untersuchung von gefährlichen Ereignissen ganz oder teilweise dem Bund zu | 176 | Untersuchung von gefährlichen Ereignissen ganz oder teilweise dem Bund zu | ||
177 | übertragen. Der mit den übertragenen Aufgaben verbundene Aufwand ist dabei | 177 | übertragen. Der mit den übertragenen Aufgaben verbundene Aufwand ist dabei | ||
178 | dem Bund zu erstatten. Die für den Bund nach Satz 1 zuständige Behörde | 178 | dem Bund zu erstatten. Die für den Bund nach Satz 1 zuständige Behörde | ||
179 | führt die übertragenen Aufgaben nach den Weisungen und für Rechnung des Landes | 179 | führt die übertragenen Aufgaben nach den Weisungen und für Rechnung des Landes | ||
180 | aus. Die Landesregierung kann anderen öffentlichen oder privaten Stellen | 180 | aus. Die Landesregierung kann anderen öffentlichen oder privaten Stellen | ||
181 | die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz | 181 | die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz | ||
182 | oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen. Aufsichts- und | 182 | oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen. Aufsichts- und | ||
183 | Genehmigungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Stelle, der die | 183 | Genehmigungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Stelle, der die | ||
n | 184 | Landesregierung nach Satz 5 oder das Bundesministerium für Verkehr und | n | 184 | Landesregierung nach Satz 5 oder das Bundesministerium für Digitales und |
185 | digitale Infrastruktur nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz | 185 | Verkehr nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Aufgaben übertragen | ||
186 | Aufgaben übertragen hat. | 186 | hat. | ||
187 | (3) Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die zuständig ist für | 187 | (3) Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die zuständig ist für | ||
188 | Eisenbahnen des Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen betreffend den | 188 | Eisenbahnen des Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen betreffend den | ||
189 | Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der | 189 | Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der | ||
190 | Bundesrepublik Deutschland, soweit es sich um die Durchführung der Verordnung | 190 | Bundesrepublik Deutschland, soweit es sich um die Durchführung der Verordnung | ||
191 | (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober | 191 | (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober | ||
192 | 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur | 192 | 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur | ||
193 | Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates | 193 | Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates | ||
194 | (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) | 194 | (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) | ||
195 | 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist, in der | 195 | 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist, in der | ||
196 | jeweils geltenden Fassung handelt. | 196 | jeweils geltenden Fassung handelt. | ||
197 | (4) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b ist zuständig für die Genehmigung | 197 | (4) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b ist zuständig für die Genehmigung | ||
198 | und Überwachung der Einhaltung von Tarifen | 198 | und Überwachung der Einhaltung von Tarifen | ||
199 | 1. | 199 | 1. | ||
200 | im Schienenpersonenfernverkehr der Bund, | 200 | im Schienenpersonenfernverkehr der Bund, | ||
201 | 2. | 201 | 2. | ||
202 | im Schienenpersonennahverkehr die von der Landesregierung bestimmte Behörde | 202 | im Schienenpersonennahverkehr die von der Landesregierung bestimmte Behörde | ||
203 | des Landes, in dem das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat, | 203 | des Landes, in dem das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat, | ||
204 | 3. | 204 | 3. | ||
205 | eines Verkehrs- und Tarifverbundes, die von einem | 205 | eines Verkehrs- und Tarifverbundes, die von einem | ||
206 | Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet werden, die von der Landesregierung | 206 | Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet werden, die von der Landesregierung | ||
207 | bestimmte Behörde des Landes, in dem der jeweilige Verbund seinen Sitz hat. | 207 | bestimmte Behörde des Landes, in dem der jeweilige Verbund seinen Sitz hat. | ||
208 | Hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz im Ausland, ist im | 208 | Hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz im Ausland, ist im | ||
209 | Schienenpersonennahverkehr die Behörde des Landes zuständig, in dem der nach | 209 | Schienenpersonennahverkehr die Behörde des Landes zuständig, in dem der nach | ||
210 | der Streckenlänge überwiegende Teil der genutzten Eisenbahninfrastruktur | 210 | der Streckenlänge überwiegende Teil der genutzten Eisenbahninfrastruktur | ||
211 | liegt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung nach | 211 | liegt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung nach | ||
212 | Anhörung der Genehmigungsbehörden der vom Anwendungsbereich eines Tarifs | 212 | Anhörung der Genehmigungsbehörden der vom Anwendungsbereich eines Tarifs | ||
213 | berührten Länder. | 213 | berührten Länder. | ||
n | 214 | (4a) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b obliegt dem Bund die | n | 214 | (4a) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b obliegt dem Bund für die |
215 | Eisenbahnaufsicht über die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. | 215 | regelspurigen Eisenbahnen die Eisenbahnaufsicht über die Einhaltung der | ||
216 | 1371/2007, der §§ 10 und 12a dieses Gesetzes sowie der Vorschriften einer auf | 216 | Verordnung (EU) 2021/782, des § 4 Absatz 8, der §§ 10, 10a, 12a und 12b sowie | ||
217 | Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung. Das | 217 | der Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen | ||
218 | Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Stelle für die Durchsetzung im Sinne | 218 | Rechtsverordnung. Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Stelle für | ||
219 | des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007. | 219 | die Durchsetzung im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2021/782 für | ||
220 | regelspurige Eisenbahnen. | ||||
220 | (5) Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen | 221 | (5) Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen | ||
221 | Vorschriften zuständigen Behörden überwacht. Für Schienenfahrzeuge und | 222 | Vorschriften zuständigen Behörden überwacht. Für Schienenfahrzeuge und | ||
222 | Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann | 223 | Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann | ||
n | 223 | das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen | n | 224 | das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem |
224 | mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit | 225 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit | ||
225 | Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt | 226 | Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt | ||
226 | übertragen. | 227 | übertragen. | ||
t | 227 | (6) (weggefallen) | t | ||
228 | (7) (weggefallen) |
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