Lade...
Lade...
Sie können sich § 4 AEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit
(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.
(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,
(4) 1Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. 2Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.
(5) 1Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. 2Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.
(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt
(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.
(8) 1Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. 2Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn- Bundesamtes | Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn- Bundesamtes | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn- | t | 1 | Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn- |
2 | Bundesamtes | 2 | Bundesamtes |
Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn- Bundesamtes | Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn- Bundesamtes | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der | f | 1 | (1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der |
2 | öffentlichen Sicherheit | 2 | öffentlichen Sicherheit | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des | 4 | an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des | ||
5 | Inverkehrbringens und | 5 | Inverkehrbringens und | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | an den Betrieb | 7 | an den Betrieb | ||
8 | genügen. | 8 | genügen. | ||
9 | (2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme | 9 | (2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme | ||
10 | einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das | 10 | einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das | ||
11 | Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, | 11 | Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, | ||
12 | Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen. | 12 | Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen. | ||
13 | (3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet, | 13 | (3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet, | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | ihren Betrieb sicher zu führen und | 15 | ihren Betrieb sicher zu führen und | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung | 17 | an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung | ||
18 | mitzuwirken. | 18 | mitzuwirken. | ||
19 | Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu | 19 | Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu | ||
20 | bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. | 20 | bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. | ||
21 | (4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine | 21 | (4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine | ||
22 | Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach | 22 | Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach | ||
23 | Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über | 23 | Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über | ||
24 | dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die | 24 | dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die | ||
25 | übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der | 25 | übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der | ||
26 | Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in | 26 | Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in | ||
27 | nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. | 27 | nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. | ||
28 | (5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen | 28 | (5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen | ||
29 | über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu | 29 | über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu | ||
30 | kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem | 30 | kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem | ||
31 | Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren. | 31 | Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren. | ||
32 | (6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der | 32 | (6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der | ||
33 | Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem | 33 | Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem | ||
34 | Eisenbahn-Bundesamt | 34 | Eisenbahn-Bundesamt | ||
35 | 1. | 35 | 1. | ||
36 | die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen, | 36 | die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen, | ||
37 | 2. | 37 | 2. | ||
38 | die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen | 38 | die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen | ||
39 | auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt. | 39 | auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt. | ||
40 | (7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen | 40 | (7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen | ||
41 | Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur | 41 | Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur | ||
42 | streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens | 42 | streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens | ||
43 | machen. | 43 | machen. | ||
44 | (8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von | 44 | (8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von | ||
45 | Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die | 45 | Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die | ||
t | 46 | Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 18 der | t | 46 | Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der |
47 | Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit | 47 | Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen | ||
48 | anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für | 48 | Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für | ||
49 | Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die | 49 | Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die | ||
50 | hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen | 50 | hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen | ||
51 | Zwecken betrieben werden. | 51 | Zwecken betrieben werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.