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Sie können sich § 15 AdVermiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Eine vor dem 1. Januar 2002 erteilte Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle gilt vorläufig fort. 2Sie erlischt, wenn nicht bis zum 31. Dezember 2002 erneut die Anerkennung beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(2) 1Hat eine vor dem 1. Januar 2002 anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle internationale Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu einem bestimmten Staat ausgeübt und hat sie ihre Absicht, diese Vermittlungstätigkeit fortzusetzen, der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes angezeigt, so gelten Absatz 1 sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 entsprechend. 2§ 4 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 1 Abs. 3 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 1) haben sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 3 vom 1. Januar 2003 an erfüllt werden.
Weitergeltung der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung | Anzuwendendes Recht | ||||
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t | 1 | Weitergeltung der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung | t | 1 | Anzuwendendes Recht |
Weitergeltung der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung | Anzuwendendes Recht | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Eine vor dem 1. Januar 2002 erteilte Anerkennung als | t | 1 | Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung dieses Gesetzes an richtet |
2 | Adoptionsvermittlungsstelle gilt vorläufig fort. Sie erlischt, wenn nicht | 2 | sich die weitere Durchführung einer vor dem Inkrafttreten der Änderung | ||
3 | bis zum 31. Dezember 2002 erneut die Anerkennung beantragt wird oder, im Falle | 3 | begonnenen Vermittlung, soweit nicht anders bestimmt, nach den geänderten | ||
4 | rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der | 4 | Vorschriften. | ||
5 | Entscheidung über den Antrag. | ||||
6 | (2) Hat eine vor dem 1. Januar 2002 anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle | ||||
7 | internationale Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu einem bestimmten Staat | ||||
8 | ausgeübt und hat sie ihre Absicht, diese Vermittlungstätigkeit fortzusetzen, | ||||
9 | der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes angezeigt, so gelten | ||||
10 | Absatz 1 sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 entsprechend. § 4 Abs. 2 Satz 2 dieses | ||||
11 | Gesetzes sowie § 1 Abs. 3 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes | ||||
12 | bleiben unberührt. | ||||
13 | (3) Die staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 1) haben | ||||
14 | sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 3 vom 1. Januar 2003 an erfüllt | ||||
15 | werden. |
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