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Sie können sich § 11 AdVermiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes unterstützt die Adoptionsvermittlungsstelle bei ihrer Arbeit, insbesondere durch fachliche Beratung,
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes vom Beginn der Ermittlungen (§ 7 Abs. 1) an durch die Adoptionsvermittlungsstellen ihres Bereiches zu beteiligen. 2Unterlagen der in Artikel 16 des Adoptionsübereinkommens genannten Art sind der zentralen Adoptionsstelle zur Prüfung vorzulegen.
Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes | Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes | ||||
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t | 1 | Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes | t | 1 | Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes |
Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes | Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes | ||||
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f | 1 | (1) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes unterstützt die | f | 1 | (1) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes unterstützt die |
2 | Adoptionsvermittlungsstelle bei ihrer Arbeit, insbesondere durch fachliche | 2 | Adoptionsvermittlungsstelle bei ihrer Arbeit, insbesondere durch fachliche | ||
3 | Beratung, | 3 | Beratung, | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | wenn ein Kind schwer zu vermitteln ist, | 5 | wenn ein Kind schwer zu vermitteln ist, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind eine ausländische | 7 | wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind eine ausländische | ||
8 | Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos ist, | 8 | Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos ist, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen | 10 | wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen | ||
11 | Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, | 11 | Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | in sonstigen schwierigen Einzelfällen. | 13 | in sonstigen schwierigen Einzelfällen. | ||
t | t | 14 | (2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4 | ||
14 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die zentrale | 15 | Nummer 2) hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 die zentrale | ||
15 | Adoptionsstelle des Landesjugendamtes vom Beginn der Ermittlungen (§ 7 Abs. 1) | 16 | Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die | ||
16 | an durch die Adoptionsvermittlungsstellen ihres Bereiches zu beteiligen. | 17 | Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, und die zentrale Adoptionsstelle | ||
17 | Unterlagen der in Artikel 16 des Adoptionsübereinkommens genannten Art sind | 18 | des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen | ||
19 | Aufenthalt haben, ab Beginn der sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a zu | ||||
20 | beteiligen. Unterlagen der in den Artikeln 15 und 16 des | ||||
21 | Adoptionsübereinkommens genannten Art sind den in Satz 1 genannten zentralen | ||||
18 | der zentralen Adoptionsstelle zur Prüfung vorzulegen. | 22 | Adoptionsstellen zur Prüfung vorzulegen. |
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