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Sie können sich § 9c AdVermiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anerkennung und Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Abs. 2 und den §§ 3 und 4, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung nach § 2a Abs. 4 und 5, die sachdienlichen Ermittlungen nach § 7 Abs. 1, die Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3, die Bescheinigung nach § 7 Abs. 4, die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die Gewährung von Akteneinsicht nach § 9b sowie über die von den Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachtenden Grundsätze zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden:
(2) 1Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen werden, dass die Träger der staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von den Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 oder für eine internationale Adoptionsvermittlung Gebühren sowie Auslagen für die Beschaffung von Urkunden, für Übersetzungen und für die Vergütung von Sachverständigen erheben. 2Die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe sind dabei zu bestimmen; für den einzelnen Vermittlungsfall darf die Gebührensumme 2 000 Euro nicht überschreiten. 3Solange das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, kann diese durch die Landesregierungen ausgeübt werden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Durchführungsbestimmungen | Vermittlungsakten | ||||
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t | 1 | (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird | t | 1 | (1) Vermittlungsakten sind, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 100 |
2 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für | 2 | Jahre lang aufzubewahren. | ||
3 | Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das | 3 | (2) Soweit die Vermittlungsakten die Herkunft und die Lebensgeschichte des | ||
4 | Nähere über die Anerkennung und Beaufsichtigung von | 4 | Kindes betreffen oder ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht, ist dem | ||
5 | Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Abs. 2 und den §§ 3 und 4, die | 5 | gesetzlichen Vertreter des Kindes und, wenn das Kind das 16. Lebensjahr | ||
6 | Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung nach § | 6 | vollendet hat, auch diesem selbst auf Antrag unter Anleitung durch eine | ||
7 | 2a Abs. 4 und 5, die sachdienlichen Ermittlungen nach § 7 Abs. 1, die | 7 | Fachkraft Einsicht zu gewähren. Die Einsichtnahme ist zu versagen, soweit | ||
8 | Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3, die Bescheinigung nach § 7 Abs. 4, die | 8 | überwiegende Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. | ||
9 | Adoptionsbegleitung nach § 9 und die Gewährung von Akteneinsicht nach § 9b | 9 | (3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4) hat | ||
10 | sowie über die von den Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachtenden | 10 | die Annehmenden auf das Akteneinsichtsrecht des Kindes nach Absatz 2 Satz 1 | ||
11 | Grundsätze zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere | 11 | hinzuweisen, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. | ||
12 | geregelt werden: | ||||
13 | 1. | ||||
14 | Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen nach § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 | ||||
15 | und 2 sowie Satz 2; | ||||
16 | 2. | ||||
17 | Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Personals einer | ||||
18 | Adoptionsvermittlungsstelle (§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1); | ||||
19 | 3. | ||||
20 | Anforderungen an die Arbeitsweise und die Finanzlage des Rechtsträgers einer | ||||
21 | Adoptionsvermittlungsstelle (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2); | ||||
22 | 4. | ||||
23 | besondere Anforderungen für die Zulassung zur internationalen | ||||
24 | Adoptionsvermittlung (§ 4 Abs. 2); | ||||
25 | 5. | ||||
26 | Antragstellung und vorzulegende Nachweise im Verfahren nach § 7 Abs. 4; | ||||
27 | 6. | ||||
28 | Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Annehmenden über das | ||||
29 | Leistungsangebot der Adoptionsbegleitung nach § 9 Abs. 1. | ||||
30 | (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen | ||||
31 | werden, dass die Träger der staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von den | ||||
32 | Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 oder für eine | ||||
33 | internationale Adoptionsvermittlung Gebühren sowie Auslagen für die | ||||
34 | Beschaffung von Urkunden, für Übersetzungen und für die Vergütung von | ||||
35 | Sachverständigen erheben. Die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe | ||||
36 | sind dabei zu bestimmen; für den einzelnen Vermittlungsfall darf die | ||||
37 | Gebührensumme 2 000 Euro nicht überschreiten. Solange das | ||||
38 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der | ||||
39 | Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 keinen Gebrauch | ||||
40 | gemacht hat, kann diese durch die Landesregierungen ausgeübt werden; die | ||||
41 | Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste | ||||
42 | Landesbehörden übertragen. |
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