t | | t | (1) Die Rechtsstellung nach § 54 entfällt |
| | | 1. |
| | | bei Erlöschen des Fraktionsstatus, |
| | | 2. |
| | | bei Auflösung der Fraktion, |
| | | 3. |
| | | mit dem Ende der Wahlperiode. |
| | | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 findet eine Liquidation |
| | | statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als |
| | | fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die |
| | | Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der |
| | | Fraktion nichts anderes bestimmt. |
| | | (3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die |
| | | Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie sind |
| | | berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld |
| | | umzusetzen. Die Zweckbindung gemäß § 58 Absatz 4 ist zu beachten. Fällt den |
| | | Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden |
| | | zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den |
| | | Gläubigern als Gesamtschuldner. |
| | | (4) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 58 Absatz 1 gewährte |
| | | Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Bundeshaushalt zurückzuführen. |
| | | Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft |
| | | worden sind. Die Sachleistungen nach § 58 Absatz 3 sind derjenigen Stelle |
| | | zurückzugeben, die die Sachleistung erbracht hat. |
| | | (5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist dem Anfallsberechtigten zu |
| | | überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der |
| | | Fraktion bestimmten Personen oder Stellen. |
| | | (6) Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 dürfen erst vorgenommen werden, |
| | | wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 54 geführt |
| | | hat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung der Gläubiger hat nach § |
| | | 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erfolgen. |
| | | (7) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 findet eine Liquidation nicht statt, |
| | | wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine |
| | | Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei angehören, die durch eine |
| | | Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode im Deutschen Bundestag vertreten war |
| | | und die sich zur Nachfolgefraktion erklärt. In diesem Fall ist die neu |
| | | konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion. |