(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach §
2
58 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre
3
wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung nach Maßgabe der
4
Ausführungsbestimmungen gemäß § 59 Absatz 1.
5
(2) Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der
6
Fraktionen zu beachten. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der
7
Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.
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